35 W (pat) 414/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 414/17 Verkündet am 26. Februar 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2019:260219B35Wpat414.17.0 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 006 438 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Küest und Richter beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters 20 2007 006 438 (i. F.: Streitgebrauchsmuster). Das am 5. Mai 2007 angemeldete Streitgebrauchsmuster ist am 11. September 2008 mit der Bezeichnung „Drückerlagerung“ und den Schutzansprüchen 1 bis 6 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Es ist Ende Mai 2017 nach Ablauf der Schutzdauer erloschen. Das Streitgebrauchsmuster betrifft gemäß dem Schutzanspruch 1 des im erstinstanzlichen Löschungsverfahren vorgelegten Hilfsantrags II eine Drückerlagerung mit einer Deckrosette, die bündig in einem Türblatt, Fensterrahmen oder dergleichen montierbar ist. Nach Absatz [0004] der Streitgebrauchsmusterschrift (GS.) liegt der gebrauchsmustergemäßen Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Drückerlagerung der gattungsgemäßen Art mit einfachsten Mitteln so zu gestalten, dass insbesondere eine erforderlich werdende Demontage einfach und problemlos möglich ist. Diese Aufgabe wird insbesondere durch die Kombination einer bajonettartigen Verbindung in Verbindung mit einem zwischen dem Rosettenunterteil und der Deckrosette vorgesehenen, in Achsrichtung der Drückerlagerung wirkenden Federelement gelöst (siehe Abs. [0005] GS.).
Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 Löschungsantrag in vollem Umfang eingereicht. Sie hat im Löschungsantrag als Löschungsgrund fehlende Schutzfähigkeit geltend gemacht. Zum Stand der Technik hat sie im erstinstanzlichen Löschungsverfahren mehrere, als D1 bis D21 bezeichnete Entgegenhaltungen benannt, die sie für neuheitsschädlich bzw. einem erfinderischen Schritt entgegenstehend hält. Ferner hat sie eine aus ihrer Sicht neuheitsschädliche, jedenfalls einen erfinderischen Schritt ausschließende Vorbenutzung geltend gemacht, und zwar durch den Vertrieb eines Türbeschlags mit Federelementen durch die Fa. D… GmbH in I…, in D1… seit dem Jahr 2005. Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 26. August 2013 zugestellt worden. Sie hat dem Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2013, eingereicht per Fax am selben Tag, widersprochen. Sie hat vorgetragen, dass der von der Antragstellerin zur behaupteten Vorbenutzung eingereichten Zeichnung kein Veröffentlichungsdatum entnommen werden könne, sodass nicht belegt sei, dass diese zum Stand der Technik gehöre. Unabhängig davon sei diese auch deswegen nicht relevant, weil aus ihr mehrere Merkmale des Streitgebrauchsmusters nicht ersichtlich seien. Ferner sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch mit Blick auf die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neu und erfinderisch. Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid vom 8. Juni 2016 den Beteiligten als vorläufige Einschätzung mitgeteilt hat, dass der Löschungsantrag voraussichtlich Aussicht auf Erfolg habe, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. November 2016 geänderte Anspruchssätze als Hilfsanträge I bis IV eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 16. Dezember 2016 hat die Antragstellerin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt, während die Antragsgegnerin als Hauptantrag das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt und hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge I bis IV verteidigt hat.
Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2016 verkündeten Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster in dem Umfang teilgelöscht, in welchem es über den Gegenstand nach Hilfsantrag II der Antragsgegnerin vom 14. November 2016 hinausgeht, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und die Kosten zu 2/5 der Antragstellerin und zu 3/5 der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Schutzanspruch 1 gemäß vorgenanntem Hilfsantrag II lautet wie folgt:
„Drückerlagerung mit einem Rosettenunterteil (3), einem Drücker (2), mit einem Drückerhals (2a) und mit einer Deckrosette (5) aus einem dekorativen Material, wobei das Rosettenunterteil (3) mit einer Lagerbohrung zur Aufnahme und Lagerung des Drückerhalses (2a) versehen und die Deckrosette (5) das Rosettenunterteil (3) zur Seite hin überdeckt und das Rosettenunterteil (3) nebst Deckrosette (5) bündig in einem Türblatt (1) oder einem Fensterrahmen montierbar ist, so dass die Außenseite der Deckrosette (5) in einer Ebene liegt mit der Oberfläche des Türblattes (1) oder des Fensterrahmens, wobei die Deckrosette (5) bajonettartig mit dem Rosettenunterteil (3) verbunden und zwischen dem Rosettenunterteil (3) und der Deckrosette (5) ein in Achsrichtung des Drückerhalses (2a) wirkendes Federelement (6) vorgesehen ist, welches sich einerseits auf dem Rosettenunterteil (3) und andererseits an der Deckrosette (5) abstützt und wobei die Deckrosette (5) an ihrem Umfang mit zwei oder mehreren, durch Aussparungen (5a) voneinander getrennten Spannsegmenten (5b) versehen ist,
welche radial nach innen vorspringende Flanken (5c) aufweisen und mit diesen Flanken (5c) im montierten Zustand an dem Rosettenunterteil (3) vorgesehene, dort radial nach außen vorspringende Ankerstege (3a) untergreifen.“
Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 5 an, die den eingetragenen Ansprüchen 2 bis 5 entsprechen.
Die Merkmale dieses Schutzanspruchs 1 lassen sich entsprechend einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Merkmalsgliederung wie folgt gliedern:
1. Drückerlagerung 2. mit einem Rosettenunterteil (3), 3. einem Drücker (2) mit einem Drückerhals (2a), 4. und mit einer Deckrosette (5) aus einem dekorativen Material, 5. wobei das Rosettenunterteil (3) mit einer Lagerbohrung zur Aufnahme und Lagerung des Drückerhalses (2a) versehen ist, 6. und die Deckrosette (5) das Rosettenunterteil (3) zur Seite hin überdeckt, 7. und das Rosettenunterteil (3) nebst Deckrosette (5) bündig in einem Türblatt (1) oder einem Fensterrahmen montierbar ist, 8. so dass die Außenseite der Deckrosette (5) in einer Ebene liegt mit der Oberfläche des Türblattes (1) oder des Fensterrahmens, 9. wobei die Deckrosette bajonettartig mit dem Rosettenunterteil (3) verbunden ist
10. und zwischen dem Rosettenunterteil (3) und der Deckrosette (5) ein in Achsrichtung des Drückerhalses (2a) wirkendes Federelement (6) vorgesehen ist,
11. welches sich einerseits auf dem Rosettenunterteil (3) und andererseits an der Deckrosette (5) abstützt
12. und wobei die Deckrosette (5) an ihrem Umfang mit zwei oder mehreren, durch Aussparungen (5a) voneinander getrennten Spannsegmenten (5b) versehen ist,
13. welche radial nach innen vorspringende Flanken (5c) aufweisen, 14. und mit diesen Flanken (5c) im montierten Zustand an dem Rosettenunterteil (3) vorgesehene, dort radial nach außen vorspringende Ankerstege (3a) untergreifen.
Die Gebrauchsmusterabteilung begründet die vorgenannte Entscheidung i. W. wie folgt:
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag, also gemäß der eingetragenen Fassung, sei schutzunfähig, weil er durch die Entgegenhaltung D19 i. V. m. dem Fachwissen des Fachmanns nahegelegt sei. Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag I sei nicht schutzfähig, weil er aus einer Zusammenschau der D19 mit D20 und i. V. m. dem fachmännischen Wissen ebenfalls nahegelegt sei. Anderes gelte jedoch in Bezug auf Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II. Dessen Gegenstand sei weder durch die D19 noch durch die D11 oder die D20 nahegelegt, und wobei die weiteren Entgegenhaltungen noch weiter ablägen. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Vorbenutzung führe zu keinem anderen Ergebnis, selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass die im Löschungsantrag hierzu enthaltene Zeichnung vorveröffentlicht sei.
Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 5. Mai 2017 zugestellt worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017 und am selben Tag per Fax eingereichte Beschwerde der Antragstellerin.
Bereits mit der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin mit Blick auf den Ablauf der Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters die Umstellung ihres Sachantrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters angekündigt und zu ihrem Feststellungsinteresse auf eine Abmahnung der Antragsgegnerin vom 6. März 2012 verwiesen. Nach Hinweis des Senats vom 17. Dezember 2018 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 ihren Vortrag ergänzt, und zwar durch Vorlage einer Berechtigungsanfrage der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2012, gefolgt von einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. März 2013 mit der Aufforderung gegenüber der Antragstellerin, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Antragstellerin geht von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung seitens der Antragsgegnerin und ihr hieraus zustehenden Schadensersatzansprüchen aus, was ihr Feststellungsinteresse begründe. Ferner hat die Antragstellerin die weiteren Entgegenhaltungen D22 und D23 in das Verfahren eingeführt. Sie ist der Auffassung, dass die weiteren Merkmale des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag II jedenfalls durch diese weiteren Entgegenhaltungen nahegelegt seien.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2007 006 438 von Anfang an in vollem Umfang unwirksam war.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Gebrauchsmusterabteilung die Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der Schutzansprüche nach Hilfsantrag II vom 14. November 2016 zu Recht bejaht habe. Auch die neu eingeführten Entgegenhaltungen D22 und D23 würden den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag II weder neuheitsschädlich treffen noch i. V. m. den weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen nahelegen.
Zum Stand der Technik sind nach alledem die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt worden:
D1: EP 1 460 203 A1; D2: GB 1 220 187 A; D3: WO 2006/114460 A1; D4: WO 2005/088037 A2; D5: DE 20 2005 015 858 U1; D6: DE 10 2005 001 445 A1; D7: GB 2 411 348 A; D8: WO 88/02429 A1; D9: DE 200 11 806 U1; D10: WO 97/45613 A1; D11: DE 298 00 615 U1; D12: DE 200 04 018 U1; D13: DE 20 2004 001 556 U1; D14: DE 297 20 491 U1; D15: EP 0 502 825 A1; D16: WO 2006/056542 A1; D17: DE 39 43 829 C2; D18: DE 1 971 389 U; D19: DE 102 19 471 B4; D20: DE 20 2007 000 695 U1; D21: Ausdruck des Internetangebots der Firmen H… (Gebrauchsmusterinhaberin) und Intersteel; D22: DE 20 2006 013 094 U1; D23: EP 1 703 044 A2.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgemäß und unter Entrichtung der Beschwerdegebühr erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Hinsichtlich des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters in der – auch im Übrigen zulässigen – Fassung der Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag II vom 14. November 2016 ist der Löschungsgrund fehlender Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) nicht erfüllt, sodass das Streitgebrauchsmuster in diesem Umfang von Anfang an wirksam war.
1. Die Antragsgegnerin hat dem während der Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters eingereichten Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig widersprochen, sodass das Löschungsverfahren mit einer Sachprüfung des Streitgebrauchsmusters in Bezug auf den geltend gemachten Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).
2. Die Antragstellerin hat ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters und ihren Sachantrag insoweit zutreffend umgestellt. Es entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung, dass mit dem Erlöschen des Streitgebrauchsmusters das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für die Weiterverfolgung des Löschungsantrags (§§ 15, 16 GebrMG) i. S. e. Popularantrags entfällt und das Verfahren vom Antragsteller nur mit dem Ziel der rückwirkenden Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters weiterverfolgt werden kann, wenn er ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit hat (vgl. z. B. BGHZ 64, 155, Tz. 11 – Lampenschirm; GRUR 1983, 725, 728, Tz. 40 – Ziegelsteinformling). Die Antragstellerin hat, von der Antragsgegnerin nicht bestritten, vorgetragen, dass sie von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters abgemahnt und zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert wurde. Die Antragstellerin hat daher auch derzeit noch Anlass zu der Besorgnis, dass die Antragsgegnerin aus dem Streitgebrauchsmuster noch Ansprüche gegen sie geltend macht. Ferner hat die Antragstellerin dargetan, dass sie ihrerseits Ansprüche gegen die Antragsgegnerin wegen – aus ihrer Sicht – unberechtigter Schutzverwarnung hat, die einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen kann. Solche Ansprüche sind zwar nicht Gegenstand des Verfahrens und vom Senat nicht abschließend zu beurteilen. Ihr Vorliegen und ihre Durchsetzbarkeit kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Nach alledem liegt ein für die Weiterführung des Löschungsverfahrens erforderliches und von Amts wegen zu berücksichtigendes Feststellungsinteresse der Antragstellerin vor.
3. Maßgebend für das Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die Fassung des Streitgebrauchsmusters nach erstinstanzlichem Hilfsantrag II vom 14. November 2016 (i. F.: geltende Fassung), die die Gebrauchsmusterabteilung für schutzfähig erachtet hat und gegen die sich die (nur) von der Antragstellerin erhobene Beschwerde richtet.
4. Als zuständiger Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Techniker für Beschlag- und Befestigungstechnik angesehen.
Ein solcher Fachmann entnimmt den Merkmalen 1 bis 5 zunächst eine Drückerlagerung mit einem Drücker, einem Drückerhals, einem Rosettenunterteil und einer Deckrosette, wobei nach Merkmal 5 der Drückerhals in einer Lagerbohrung des Rosettenunterteils gelagert ist. Bei dem Drücker bzw. Drückerhals kann es sich entsprechend den Merkmalen 7 oder 8 um das Betätigungselement einer Tür („Türdrücker“) oder eines Fensters („Fenstergriff“) handeln. Somit geht es um eine Lagerungsvorrichtung, bei der in der Lagerbohrung eines Rosettenunterteils ein rohrförmiges Teil („Drückerhals“) eines Betätigungselements („Drückers“) gelagert ist und wobei das Rosettenunterteil von einer Deckrosette abgedeckt wird; die Vorrichtung ist dabei für die Verwendung bei einer Tür oder einem Fenster vorgesehen.
In den nachfolgenden Merkmalen werden das Rosettenunterteil und die Deckrosette ausgebildet, wobei in den Merkmalen 6 bis 8 die Anordnung bezüglich des aufnehmenden Teils bzw. die Eignung hierfür und in den Merkmalen 9 bis 14 die gegenseitige Verbindung ausgestaltet wird.
Dabei wird in den Merkmalen 6 bis 8 die Anordnung relativ zum Türblatt oder Fensterrahmen in der Weise festgelegt, dass die Deckrosette bündig in dem aufnehmenden Teil eingebaut ist, sodass die Außenseite der Deckrosette, die das Rosettenunterteil zur Seite hin überdeckt, in einer Ebene liegt mit der Oberfläche des Türblatts oder des Fensterrahmens (siehe Absatz [0013] GS.).
Den Begriff einer „bajonettartigen Verbindung“ gemäß Merkmal 9 des Schutzanspruchs 1 der geltenden Fassung wird der Fachmann in der Weise verstehen, dass zwei rohr- bzw. hülsenförmige Elemente ineinandergesteckt und durch eine Verdrehung miteinander verrastet werden. Die Verrastung erfolgt hierbei entsprechend den Merkmalen 12 bis 14 über radial nach innen vorspringende Flanken der Deckrosette, die bei einer entsprechenden Verdrehung radial nach außen vorspringende Ankerstege am Rosettenunterteil hintergreifen. Die Flanken sind nach Merkmal 12 an Spannsegmenten angeordnet, die durch Aussparungen voneinander getrennt sind und sich am Mantelumfang der Deckrosette befinden. Die bajonettartige Verbindung wird nach den Merkmalen 10 und 11 mit einem zwischen dem Rosettenunterteil und der Deckrosette vorgesehenen Federelement kombiniert, das in Achsrichtung des Drückerhalses wirkt. Durch die Kraftwirkung des Federelements wird nach einer Entriegelung der Bajonettverbindung, die durch ein Verdrehen in eine Nichteingriffsposition der Flanken mit den Ankerstegen erfolgt, die Deckrosette nach außen, d. h. vom Rosettenunterteil weg, gedrückt. Dadurch kann die Deckrosette zur Demontage besser ergriffen und entfernt werden (siehe Absatz [0006] GS.).
5. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters war in der geltenden Fassung schutzfähig (§ 1 GebrMG).
a) Die zweifellos gewerblich anwendbare Drückerlagerung ist, was auch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht weiter bestritten hat, neu, da aus dem umfangreichen Stand der Technik keine bündig eingebaute Drückerlagerung mit einer bajonettartigen und vorgespannten Verbindung von Rosettenunterteil und Deckrosette, an derem Umfang Aussparungen vorgesehen sind, hervorgeht (§ 3 GebrMG).
b) Der Fachmann gelangt auch nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 in seiner geltenden Fassung.
Der Schwerpunkt des Streitgebrauchsmusters besteht darin, bei einer bündig eingebauten Rosettenabdeckung eine leichte Demontage zu ermöglichen. Dies wird durch die Kombination einer Bajonettverbindung in Verbindung mit einem bei der Montage vorgespannten Federelement erreicht, wobei am Umfang der Deckrosette durch Aussparungen voneinander getrennte Spannsegmente, welche die Flanken tragen, vorgesehen sind.
Als nächstkommender Stand der Technik wird wie im Löschungsverfahren die D19 angesehen, die sich allgemein auf die Ausgestaltung der Abdeckung des Übergangs eines aus einem Gebäudeteil vorstehenden rohrförmigen Elements bezieht, die üblicherweise als Rosette bezeichnet wird. In dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 6 der D19 ist eine Rosettenanordnung mit einem Rosettenunterteil 11 (Merkmal 2) und einer Deckrosette 10 (Merkmal 4) offenbart, wobei die Deckrosette 10 über eine bajonettartige Verbindung (Flanken 101 der Deckscheibe 10, Ankerstege oberhalb der Aussparung 1110 des Unterteils 11, siehe Figuren 4 bis 6) mit dem Unterteil 11 verbunden (Merkmale 9, 13, 14) und über ein Federelement (siehe Figur 1, federelastischer Ring 3, i. V. m. Anspruch 1) vorgespannt ist (Merkmale 10, 11). Der Fachmann erkennt auf Grund der Bauweise – siehe hierzu Figur 1 –, dass diese Rosettenanordnung zweifellos auch als Drückerlagerung und dabei insbesondere auch zur Aufnahme eines (rohrförmigen) Drückerhalses einsetzbar ist (Merkmale 1, 3 und 5); auf eine solche Verwendung von Rosetten wird z. B. ausdrücklich in der D11 hingewiesen, die den Einsatz von derartigen Rosetten als Lagerungselement für an Türen oder Fenstern zu befestigende Drücker oder Griffe ausdrücklich erwähnt (siehe D11, Seite 1, Zeilen 4 und 5 sowie Zeilen 12 bis 15). Der diesbezügliche Einwand der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Gegenstand der D19 um eine Wasserarmatur und keine Drückerlagerung handele, vermag deshalb nicht zu überzeugen, zumal es sich einerseits in D19 nur um ein Ausführungsbeispiel für eine Rosette handelt und sowohl im Streitgebrauchsmuster als auch bei D19 lediglich die Rosette ausgebildet wird. Des Weiteren ist der Antragsgegnerin zwar zuzustimmen, dass das Vorsehen des Federelements im Streitgebrauchsmuster primär dem Herausdrücken der Deck- rosette zur Demontage dient, wohingegen bei D19 dies im Hinblick auf eine sichere, klapperfreie Befestigung der Deckrosette angeführt wird (siehe Absatz [0007]). Jedoch beruhen beide Aspekte auf dem gleichen Funktionsprinzip einer Vorspannung durch ein Federelement. Hieraus ergibt sich somit kein baulicher oder funktioneller Unterschied, sondern es steht je nach Anwendung bzw. Betrachtungsweise lediglich der eine oder der andere Aspekt mehr im Vordergrund.
Der Gegenstand der D19 unterscheidet sich allerdings, was auch die Antragstellerin nicht bestritten hat, durch die (Auf-) Montage der Abdeckung auf der Oberfläche sowie dadurch, dass der Mantelbereich 102 der Deckrosette keine durch Aussparungen voneinander getrennte Spannsegmente aufweist (Merkmale 7, 8 sowie 12). Während es dem Fachmann bei Abdeckungen von Türdrückern oder Fenstergriffen bekannt ist und aus optischen Gründen auch nahegelegt sein mag, die Deckrosette bündig mit der Oberfläche anzuordnen (siehe D20, insb. Absätze 11, 13 und 15), gibt es im vorliegenden Stand der Technik allerdings keine Hinweise dahingehend, durch Aussparungen voneinander getrennte Spannsegmente am Umfang der Deckrosette auszubilden.
Hier führen auch die neu in das Beschwerdeverfahren eingeführten Druckschriften D22 und D23 nicht weiter.
D22 offenbart die Anordnung einer Rosette bei einem Schließzylinder, wobei die Abdeckrosette 4 durch Aufschieben in Längsrichtung mit dem Rosettenunterteil 2 verbunden wird (siehe Figuren 1 und 5). Bereits deshalb kann D22 keinen Hinweis in Richtung der streitgebrauchsmustergemäßen Verriegelung, bei der die bajonettartige Verbindung über eine Drehbewegung in der Aufnahmebohrung erfolgt, liefern, da bei dem beanspruchten fluchtenden bzw. versenkten Einbau eine Schiebebewegung in der Aufnahmebohrung überhaupt nicht möglich ist. Darüber hinaus mangelt es D22 an einer Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 12 und 13, da auch dieser keine durch Aussparungen voneinander getrennte Spannsegmente entnehmbar sind, welche radial nach innen vorspringende Flanken aufweisen.
Gleiches gilt für die D23. Deren Gegenstand betrifft eine Rückholfeder-Einheit für Türgriffe, bei der die Rückholfeder und die Nuss 15 in einem zweiteiligen Gehäuse 12 untergebracht sind (siehe Figur 1). Die beiden Gehäusehälften 14 und 16 sind gemäß Absatz [0012] miteinander formschlüssig, z. B. vernietbar, verbindbar; in Absatz [0016] wird zudem die Möglichkeit einer Verrastung mittels Zapfen 44 erwähnt. Hinweise auf eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 12 bis 14, nach denen bei einer bajonettartigen Verbindung zusätzlich auch noch durch Aussparungen voneinander getrennte, flankentragende Spannsegmente vorzusehen sind, können D23 jedenfalls nicht entnommen werden. Den Ausführungen der Antragstellerin, demnach es sich bei der streitgebrauchsmustergemäßen Ausgestaltung um eine Clipsverbindung, so wie diese beispielsweise aus der D23 hervorgehe, handele und deren Vorsehen eine reine fachmännische Maßnahme darstelle, kann nicht gefolgt werden. Hierfür ist weder die Anregung erkennbar, zusätzlich oder ergänzend zu einer bajonettartigen Drehverbindung durch das Vorsehen von Aussparungen eine Clipsverbindung auszugestalten, noch liefert D23 ein entsprechendes Vorbild, das auf eine gattungsgemäße Vorrichtung nach D19 (oder D11) übertragen werden könnte.
Schließlich gehen auch aus dem weiteren Stand der Technik sowie der behaupteten Vorbenutzung keine diesbezüglichen Hinweise hervor. So werden in den relevanten Ausführungsbeispielen nur Drückerlagerungen mit Deckrosetten und geschlossenen Mantelflächen gezeigt, die auf dem Türblatt oder Fensterflügel angeordnet sind; das Vorsehen von Aussparungen zum Unterteilen der Mantelfläche in einzelne Spannsegmente verbietet sich hier aus optischen Gründen, wodurch der Fachmann bereits von einer derartigen Maßnahme abgehalten wird.
Nach alledem ist der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der geltenden Fassung nicht nahegelegt, sodass das Streitgebrauchsmuster in dem gemäß dem angefochtenen Beschluss teilgelöschten Umfang schutzfähig und in diesem Umfang von Anfang an wirksam gewesen ist.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 ZPO.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich Küest Richter Fa