Paragraphen in 9 W (pat) 8/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 8/17 Verkündet am 9. Januar 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 107 205.4 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier ECLI:DE:BPatG:2019:090119B9Wpat8.17.0 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 9. Juli 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2013 107 205.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Medientank“.
Mit in der Anhörung am 23. März 2017 verkündetem Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60K des Deutschen Patent- und Markenamtes – der Anmelderin zugestellt am 10. April 2017 – wurde die Anmeldung zurückgewiesen.
Im Beschluss wurden folgende Dokumente berücksichtigt:
E6: DE 297 00 151 U1 E7: Hexcel: HexWeb HRP Product Data. In: Hexcel Corporation, Dublin,
California. HexWeb HRP Product Data. März 2007. – Firmenschrift. http://www.hexcel.com/user_area/content_media/raw/HRP_eu.pdf.
Laut der Beschlussbegründung sei der Gegenstand des am 4. Juni 2014 eingegangenen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der E6 nicht neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. Mai 2017 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des weiterhin unverändert verteidigten Patentanspruchs 1 neu und erfinderisch sei. Die Anmelderin verweist in der Beschwerdebegründung noch auf die DE 10 2010 010 524 A1 (E8).
Ferner befinden sich im Verfahren die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften E1: FR 1 532 453 A E2: US 6 453 885 B1 E3: US 3 838 795 A E4: US 4 008 831 und E5: GB 2 281 726 A.
Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 hat die Anmelderin um Entscheidung nach Aktenlage gebeten und hat, wie vorher schriftlich angekündigt, an der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2019 nicht teilgenommen.
Seitens der Anmelderin liegt im Beschwerdeschriftsatz vom 4. Mai 2017 ein Antrag vor, der sinngemäß lautet,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60K vom 23. März 2017 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 5, eingegangen am 4. Juni 2014, Beschreibung Seiten 2 und 2a, eingegangen am 4. Juni 2014, Beschreibung Seiten 1 sowie 3 bis 7 und Fig. 1, eingegangen am 9. Juli 2013, zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Medientank (1), mit einer äußeren Tankummantelung (2), die im Wesentlichen vollständig geschlossen ist, und wenigstens einer Tanköffnung (3), über die ein Medium in den Medientank (1) eingeführt und/oder aus dem Medientank (1) entnommen werden kann, wobei im Wesentlichen innerhalb der äußeren Tankummantelung (2) eine flexible Blase (4) angeordnet ist, die mit der Tanköffnung (3) medienführend verbunden ist und das Tankvolumen im Wesentlichen einschließt, dadurch gekennzeichnet, dass die äußere Tankummantelung (2) einen Faserverbundwerkstoff aufweist, der eine Kombination aus Glasfasergewebe und Glasfaserabstandsgewebe in einer Epoxidharzmatrix aufweist.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zum Fachwissen noch einen Auszug aus dem Fachbuch von Manfred Flemming, Faserverbundbauweisen, Springer-Verlag, 1996, Seiten 236–240 (nachfolgend E9) in das Verfahren eingeführt.
Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 5 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2. Der Durchschnittsfachmann wird vorliegend nach Ansicht des Senats durch ein Team gebildet, das aus einem Dipl.-Ing. Maschinenbau mit Kenntnissen in der Entwicklung und Konstruktion von Medienbehältern und einem Dipl.-Ing. Maschinenbau der Fachrichtung Werkstoffkunde mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Faserverbundtechnik besteht.
3. Nach der Beschreibungseinleitung (Abs. [0002] der OS) werden bei Fahrzeugen Betriebsstoffe in Tanks aufgenommen, die im Allgemeinen seitlich außen am Fahrzeuggestell angebracht und relativ ungeschützt gegenüber der Umwelt exponiert seien. Daher könne es zu Beschädigungen der Tanks und zu einem Austritt zumindest eines Teils des Tankinhalts kommen (Abs. [0003]).
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, einen Medientank, insbesondere für Fahrzeuge, bereitzustellen, bei dem der Austritt des Mediums bei Beschädigung der äußeren Tankummantelung zumindest unter bestimmten Bedingungen verhindert werden könne (Abs. [0005]).
Mit dem geltenden Patentanspruch 1 wird Schutz begehrt für einen
1.0 Medientank (1), mit 1.1 einer äußeren Tankummantelung (2), die im Wesentlichen vollständig geschlossen ist, und 1.2 wenigstens einer Tanköffnung (3), über die ein Medium in den Medientank (1) eingeführt und/oder aus dem Medientank (1) entnommen werden kann, 1.3 wobei im Wesentlichen innerhalb der äußeren Tankummantelung (2) eine flexible Blase (4) angeordnet ist, 1.4 die mit der Tanköffnung (3) medienführend verbunden ist und das Tankvolumen im Wesentlichen einschließt; 1.5 die äußere Tankummantelung (2) weist einen Faserverbundwerkstoff auf, 1.5.1 der eine Kombination aus Glasfasergewebe 1.5.2 und Glasfaserabstandsgewebe 1.5.3 in einer Epoxidharzmatrix aufweist.
Patentanspruch 1 betrifft einen Medientank. Nachfolgend ist die Fig. 1 der Anmeldung wiedergegeben.
Die Merkmale 1.1 bis 1.4 beschreiben den Tankaufbau mit einer äußeren Tankummantelung (2) und mit einer innerhalb der äußeren Tankummantelung (2) angeordneten flexiblen Blase (4).
Die Merkmalsgruppe 1.5 bis 1.5.3 betrifft die Materialauswahl der äußeren Tankummantelung (2). Sie weist gemäß Merkmal 1.5 einen Faserverbundwerkstoff auf. Hierunter ist nach dem Verständnis des sachverständigen Lesers ein Verbundwerkstoff zu verstehen, der aus einem Matrixwerkstoff (Epoxidharz als Füll- und Klebstoff zwischen den Fasern gemäß Merkmal 1.5.3) mit eingebetteten Fasern (hier Glasfasern gemäß den Merkmalen 1.5.1 und 1.5.2) besteht. Gewebe ist der Oberbegriff für manuell oder maschinell gefertigte Erzeugnisse der Weberei in Form eines (textilen) Flächengebildes aus mindestens zwei rechtwinklig oder nahezu rechtwinklig verkreuzten Fadensystemen. Gemäß Merkmal 1.5.2 weist der Verbundwerkstoff außerdem noch ein Abstandsgewebe auf. Der Senat stimmt der Anmelderin darin zu, dass der zuständige Fachmann die Bezeichnung „Abstandsgewebe“ als im Faserverbundbau üblichen Fachbegriff versteht, vgl. E9, Seite 237. Demnach bestehen die Kerne typischer Faserverbundwerkstoffe aus Schaum, Waben oder Abstandsgewebe, vgl. E9, Seite 237, Abb. 6.3.1.
4. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Er umfasst die Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 6.
5. Der unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist jedoch nicht patentfähig, da dieser zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG beruht.
Nächstkommend ist die Druckschrift E6, die einen Sicherheitstank zeigt und beschreibt, wie er beispielsweise in Kraftfahrzeugen verwendet wird, vgl. Seite 1, Zeilen 6 bis 8. Dies entspricht einem anmeldungsgemäßen Medientank. Der Sicherheitstank weist einen flexiblen Innentank (11) auf, der mit einer formstabilen Außenschale (4) fest verbunden ist, vgl. Seite 2, Zeilen 1 bis 3 i. V. m. Seite 9, Zeilen 15 bis 19. Gemäß Beschreibung kann ein Flansch (12) als Anschlussstutzen für einen nicht gezeigten Tankanschluss dienen, vgl. Seite 6, Zeilen 7 bis 10. Die Außenschale (4) ist ersichtlich im Wesentlichen geschlossen und der Innentank (11) schließt das Tankvolumen ein, vgl. Fig. 6. Damit sind die Merkmale 1.0 bis 1.4 verwirklicht. Die Außenschale (4) ist aus einem Faserverbundwerkstoff gefertigt, vgl. Anspruch 5 i. V. m. Anspruch 2. Damit ist auch Merkmal 1.5 verwirklicht. Für das Fasergewebe bzw. -geflecht kommt eine Vielzahl von Materialien in Betracht, beispielsweise genannt sind Glasfasern, vgl. Seite 6, Zeile 25 (Merkmal 1.5.1). Die Matten aus Fasergewebe werden vorzugsweise vor dem Einlegen in das Negativwerkzeug mit der Matrix getränkt, wobei als Matrix beispielsweise Epoxidharze (Merkmal 1.5.3) in Betracht kommen, vgl. Seite 6, Zeilen 18 bis 32. In der E6 sind somit auch die Merkmale 1.5, 1.5.1 und 1.5.3 verwirklicht. Schließlich beschreibt die E6 für den Faserverbundwerkstoff außerdem Kerne mit Wabenstruktur oder aus Hartschaum, vgl. Anspruch 6. Es mag dahingestellt bleiben, ob durch die allgemeine Offenbarung eines Verbundwerkstoffes gemäß Anspruch 5 die E6 dem Fachmann nicht auch einen als Abstandsgewebe ausgebildeten Kern unmittelbar und eindeutig offenbart. Zumindest war dem Fachmann am Anmeldetag aber eine Sandwichbauweise von Faserverbundwerkstücken unter Verwendung eines Abstandsgewebes als Kern bekannt und zählte zu seinem allgemeinen Fachwissen, vgl. E9, Seite 327. Daher stellt die Verwendung eines Abstandsgewebes als Kern der Sandwichstruktur anstelle einer Wabenstruktur, wie sie die Druckschrift E6 offenbart, allenfalls ein reines Austauschmittel dar, welches eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen vermag. Denn gehört eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR 2014, 647 – 650, Farbversorgungssystem).
Daher ist der geltende Anspruch 1 nicht gewährbar.
6. Einer Beurteilung der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 bedarf es nicht, da mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert Paetzold Sandkämper Dr. Geier Fa
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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