Paragraphen in 3 StR 434/15
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1 | 211 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 434/15 1.
BESCHLUSS vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen
2.
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. November 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten M. bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer nimmt für das unter II. 1. und 2. der Gründe des vorgehenden Urteils des Landgerichts Mainz vom 3. Mai 2013 bestandskräftig festgestellte, als einheitliches unechtes Organisationsdelikt zu bewertende Tatgeschehen ein Verfahrenshindernis deshalb an, weil neun - von diesen Feststellungen nicht erfasste - gleichgelagerte Einzelakte des Betrugs bereits Gegenstand des die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Februar 2010 waren und das neuerliche Verfahren lediglich auf einer abweichenden Beurteilung von Erklärungsinhalten beruht (§ 211 StPO).
Der Senat lässt offen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der aufgrund des dem vorbezeichneten Urteil nachfolgenden Beschlusses des Senats vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14 - in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch der weiteren Berücksichtigung eines Verfahrenshindernisses entgegensteht (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09, BGHR StPO § 328 Abs. 2 Verweisungsurteil 1). Er teilt vielmehr die Auffassung des Landgerichts im nun angefochtenen zweiten Urteil, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten über die neun als rechtlich selbständige Taten angeklagten Einzelakte habe bereits das gesamte ihm zur Last fallende Tatgeschehen erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 438).
Becker Mayer Pfister Gericke Hubert
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