Paragraphen in III ZA 4/21
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1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 4/21 BESCHLUSS vom 13. Januar 2022 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2022:130122BIIIZA4.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den "Senat und involvierten Richtern" wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2021 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2021 - 1 W 45/20 - mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 17. August 2021.
II.
Das mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Ablehnungsgesuch gegen die an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN). Die Begründung des Ablehnungsgesuchs, der Beschluss sei Willkür, ist völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen.
III.
Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Insbesondere ändert der Vortrag des Antragstellers nichts daran, dass es hier an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO) mangelt. Soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen ist, gibt sie, ihre Zulässigkeit unterstellt, deshalb auch keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 29. Juli 2021.
Herrmann Herr Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 02.10.2020 - 5 O 44/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.05.2021 - 1 W 45/20 -
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