Paragraphen in 4 StR 351/18
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 351/18 BESCHLUSS vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 21. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR351.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge fehlerhafter Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Dem Revisionsvorbringen kann auch in seinem Gesamtzusammenhang und unter Hinzuziehung des Inhalts der Urteilsgründe nicht entnommen werden, ob es sich bei dem von dem Mitangeklagten F. vorgelegten Schriftstück überhaupt um ein der graphologischen Begutachtung zugängliches Beweismittel handelt. Das Vorbringen ist auf die Mitteilung des Wortlauts der in spanischer Sprache verfassten Botschaft beschränkt (vgl. Bl. 43 der Revisionsbegründungsschrift)
und enthält keine Angabe dazu, ob es sich um eine handschriftlich verfasste oder um eine maschinenschriftliche Notiz handelt.
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Bartel Bender
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