Paragraphen in 4 StR 614/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 614/16 BESCHLUSS vom 28. März 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 1. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR614.16.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die unter I. 1. der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen D. ist nicht schon aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen unzulässig. Denn in dem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss des Landgerichts wird nicht auf die polizeilichen Aussagen der Zeugen M. und P. Bezug genommen, sondern allgemein auf die Aussagen dieser beiden – in der Hauptverhandlung vernommenen – Zeugen. Dementsprechend musste der Inhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle nicht durch die Revision vorgetragen werden.
Abgesehen davon, dass die Beweisbehauptungen jedenfalls in Teilen nicht ausreichend konkretisiert sind, ist die Verfahrensrüge aber unbegründet, da die Ausführungen in dem Beschluss der Strafkammer vom 31. Mai 2016 eine Ablehnung der Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit tragen.
Deshalb musste sich die Strafkammer auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entsprechenden weiter gehenden Ermittlungen gedrängt sehen.
Sost-Scheible Bender Roggenbuck Feilcke Franke
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