29 W (pat) 531/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 531/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend die Wort-/Bildmarke 30 2009 037 590 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. MittenbergerHuber, die Richterin Uhlmann und die Richterin k.A. Akintche beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2012 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 037 590 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 007 156 359 angeordnet worden ist.
Gründe Mit Beschluss vom 1. Februar 2012 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 007 156 359 angeordnet.
Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt; die Vereinbarung sah u.a. vor, dass die Widersprechende ihren Widerspruch und die Inhaberin der angegriffenen Marke ihre Beschwerde zurücknimmt.
Mit am 13. November 2012 beim Bundespatentgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin die Beschwerde unter Hinweis auf die Gegenseitigkeitserklärung zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom
20. November 2012 hat die Widersprechende gegenüber dem DPMA ihren Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss des DPMA ist nicht schon vor der Rücknahme des Widerspruchs durch die Rücknahme der Beschwerde bestandskräftig geworden. Denn die von der Inhaberin der angegriffenen Marke erklärte Beschwerderücknahme ist unter der Bedingung erfolgt, dass auch der Widerspruch gegen die angegriffene Marke zurückgenommen wurde. Eine bedingt erklärte Rücknahme ist unwirksam. Die Rücknahmeerklärung der Beschwerdeführerin vermochte daher das Beschwerdeverfahren nicht zu beenden.
Nach der Rücknahme des Widerspruchs ist daher gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss vom 1. Februar 2012 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 30 2009 037 590 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1988, 264 „Puma“). Der Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu