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AnwZ (Brfg) 26/24

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 26/24 BESCHLUSS vom

30. Juli 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2024:300724BANWZ.BRFG.26.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und den Rechtsanwalt Geßner am 30. Juli 2024 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 10. April 2024 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger ist seit 2001 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2023, dem Kläger zugestellt am 31. Januar 2023, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger bringt Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen jedoch nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 6 mwN).

1. Soweit der Kläger vorbringt, der Anwaltsgerichtshof habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass zahlreiche Forderungen zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits bezahlt bzw. erledigt gewesen seien, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 11. Januar 2023 die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt waren.

Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorlagen und dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Vermögensverfall des Klägers im Hinblick auf diese Eintragungen zu vermuten sei. Zwar kommt die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits tilgungsreif war, weil die ihr zugrundeliegende Forderung schon vollständig getilgt war (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 20 mwN). In der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung legt der Klä- ger jedoch nicht dar, welche Forderungen bereits zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezahlt gewesen sein sollen und inwieweit der Anwaltsgerichtshof diese Forderungen nicht hätte berücksichtigen dürfen. Aus der Klagebegründung vom 27. Februar 2024 ergibt sich, dass dem Kläger am 7. Februar 2023 von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz mitgeteilt wurde, dass noch ein Restbetrag von 116,67 € offen sei. Dieser Betrag war Teil der Forderung, die zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft geführt hatte. Der Kläger beglich diesen Betrag zwar nach Erhalt der Mitteilung der Kosteneinziehungsstelle. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch, dass zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids die Forderung noch nicht vollständig getilgt und die betreffende Eintragung im Schuldnerverzeichnis noch nicht tilgungsreif war. Bereits deswegen bestand die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO. Auch eine Forderung des Versorgungswerks wurde vom Kläger erst im März 2023 beglichen. Bezüglich der Forderung der N.

& F.

I. GmbH in Höhe von 15.707,36 € schloss der Kläger im Februar 2023

- und somit ebenfalls nach dem Widerrufsbescheid - eine Ratenzahlungsvereinbarung.

2. Auch soweit der Kläger anführt, er habe im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass er eine Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse erreicht habe, begründet dies keinen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen sei und dass es nicht genüge, dass der Kläger nach Erlass des Widerrufsbescheids zahlreiche Maßnahmen zur Schuldentilgung ergriffen habe.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren (wie hier) entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen und die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 25/23, juris Rn. 6 mwN). Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen, insbesondere auch einer Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2023, aaO Rn. 8).

Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet und kann gegebenenfalls der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren mit dem Anfechtungsprozess verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2023, aaO Rn. 9 mwN).

III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer Kau Grüneberg Geßner Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 10.04.2024 - II AGH 6/23 - Ettl

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