Paragraphen in 4 StR 211/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 211/19 BESCHLUSS vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR211.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen (täterschaftlichen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
1. Nach den Feststellungen bot der nicht revidierende Mitangeklagte S.
Anfang Dezember 2017 dem Zeugen B.
an, für ihn fünf Kilogramm Amphetamin in Holland zu besorgen. S.
wollte pro Kilogramm Euro verdienen. Am Morgen des 11. Dezember 2017 sagte er dem Zeugen, dass er sogar elf Kilogramm liefern könne. Am Abend fuhr S.
mit dem Angeklagten D.
nach Sa.
, wo beide elf Kilogramm Amphetamin abholten. Sie fuhren damit zur Autobahnraststätte R. , wo das Geschäft abgewickelt werden sollte. S.
zeigte dem Zeugen das Amphetamin, der mit einem großen Küchenmesser bewaffnete Angeklagte sagte dabei zu dem Zeugen: „Wir haben elf Kilogramm für dich“. Anschließend erfolgte der polizeiliche Zugriff. Das Landgericht hat den Tatbeitrag des Angeklagten D. als mittäterschaftlich gewertet, „auch wenn ungeklärt bleibt, welchen konkreten finanziellen Vorteil er möglicherweise aus der Tat hat ziehen wollen bzw. sollen“ (UA S. 36).
2. Damit ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht belegt. Dieser setzt Eigennützigkeit voraus. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – 4 StR 312/15, juris, Rn. 4 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte finanzielle oder sonstige persönliche Vorteile aus seiner Mitwirkung versprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wer aber nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 3 StR 305/09, juris, Rn. 6 mwN).
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten tragen. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung des Angeklagten im Rahmen des Gesamtgeschäfts näher darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 4 StR 22/19, juris, Rn. 3 mwN).
Quentin Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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