Paragraphen in 5 StR 507/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 507/22 BESCHLUSS vom 15. März 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:150323B5STR507.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 2022 wird von der Einziehung abgesehen, soweit gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener von Häfen Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 12.05.2022 - 613 KLs 27/21 6107 Js 232/21
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1 | 349 | StPO |
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