Paragraphen in III ZB 26/22
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 26, 27 u. 28/22 BESCHLUSS vom
20. Oktober 2022 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2022:201022BIIIZB26.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2022 durch den Richter Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle U.
vom 10. Juli 2022 und das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. H.
vom 20. August 2022 werden als unzulässig verworfen, weil die hierzu erfolgten Ausführungen des Klägers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20, juris Rn. 2).
2. Die Schreiben des Klägers vom 10. Juli 2022 und vom 20. August 2022, sind, soweit sie inhaltlich nicht die Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 betreffen, im Übrigen als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2022 auszulegen. Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
3. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.
Reiter Herr Böttcher Liepin Kessen Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2019 - 4 EK 6/19 -
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