Paragraphen in 6 StR 164/23
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1 | 337 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 164/23 BESCHLUSS vom 15. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2023:150523B6STR164.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2023 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil sich die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist.
Das Landgericht hat seine Überzeugung hiervon ausschließlich auf DNASpuren an den am Tatort gefundenen Kabelbindern gestützt. Es hat dazu ausgeführt, dass drei Einzelspuren gesichert wurden, von denen zwei in 16 und eine in 15 Merkmalssystemen mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmten. In einem solchen Fall liege nach Ansicht des Sachverständigen „unter Berücksichtigung statistischer Wahrscheinlichkeit ein derartig hohes Maß an Sicherheit bei der Zuordnung von Spuren (vor), dass kein Zweifel daran bestehe, dass die sichergestellte molekulargenetische Spur von dem Angeklagten stammt“.
Diese Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse genügt nicht den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung insoweit gestellten Anforderungen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, Henke, NStZ 2023, 13, 14 ff. mwN). Denn sie enthält keine Angaben zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit in numerischer Form. Die hier erfolgte Mitteilung in verbalisierter Form reicht mangels dahingehend vereinheitlichter Skala nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 191; vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19; vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20; vom 9. November 2021 – 4 StR 262/21, StV 2022, 368).
2. Das Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Sander Fritsche Feilcke von Schmettau Wenske Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 24.11.2022 - 25 KLs 266 Js 14173/16 (17/22)
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