Paragraphen in 4 StR 497/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 497/16 BESCHLUSS vom 12. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2017:120117B4STR497.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt weder den vollständigen Inhalt des Antrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens mit, noch den des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen