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V ZR 237/20

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 237/20 BESCHLUSS vom 1. Dezember2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:011221BVZR237.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf und die Richterin Laube beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Klägerin beschränkt sich darauf, auf ihr - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen.

Stresemann Hamdorf Brückner Laube Göbel Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 29.07.2019 - 32 O 443/19 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 15.10.2020 - 24 U 4497/19 -

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