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4 StR 166/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 166/22 BESCHLUSS vom 31. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:310822B4STR166.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. September 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 144 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 19 Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in 301 rechtlich zusammentreffenden Fällen, sexuellen Übergriffs, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Schriften in zwei Fällen, hier jeweils in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften, und wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Schließlich hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat sowohl zur Begründung eines Hanges zu gefährlichen Straftaten als auch bei der Entwicklung der Gefährlichkeitsprognose (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) darauf abgestellt, dass die Einlassung des Angeklagten erhebliche Verlagerungen der Tatverantwortung mit Schuldzuweisungen an den Nebenkläger bis zur Umkehrung der Rollen von Täter und Opfer enthalte.

Zulässiges Verteidigungsverhalten darf aber weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden. Andernfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, will er hinsichtlich der Sicherungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 4 StR 200/19 Rn. 7; Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19 Rn. 24). Wenn der Angeklagte zu seiner Verteidigung die ihm zur Last gelegten Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässig. Die Grenze zulässiger Verteidigung ist erst dann erreicht, wenn – was hier nicht der Fall ist – das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung ist,

etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 4 StR 200/19 Rn. 7; Beschluss vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19 Rn. 5). Der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass der Maßregelausspruch auf der rechtlich durchgreifend bedenklichen Erwägung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

2. Die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Quentin Scheuß Bartel Maatsch Weinland Vorinstanz: Landgericht Bochum, 02.09.2021 ‒ II 8 KLs 36 Js 646/19 5/20

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