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19 W (pat) 46/19

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 46/19

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung …

hier: Anhörungsrüge … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller, Jacobi und Dipl.-Ing. Tischler ECLI:DE:BPatG:2020:030320B19Wpat46.19.0 beschlossen:

Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Gründe I.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 hat die Patentabteilung 36 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung … wegen nicht hin reichender Aussicht auf Erteilung des Patents zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2020 zurückgewiesen, weil die Patentabteilung zu Recht die Aussicht auf Erteilung des Patents verneint habe (§ 130 Abs. 1 PatG).

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit am 17. Februar 2020 beim DPMA eingegangenem Schreiben, das mit „Widerspruch" überschrieben ist. In diesem nimmt der Antragsteller zu den Gründen des Senatsbeschlusses Stellung. Er trägt u. a. vor, die technischen Mitglieder des Beschwerdesenats verfügten als Diplom-Ingenieure nicht über ausreichende Fachkenntnisse, die der Bewertung der Patentanmeldung zugrunde zu legenden „Gegebenheitswahrheiten“ zu erfassen. Werde die Patentanmeldung an den „richtigen Grundwahrheiten“ gemessen, müsse diese zur Patenterteilung führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen und verwiesen.

II.

Gegen den angefochtenen Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, da das Gesetz die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts, die in Verfahrenskostenhilfesachen ergangen sind, ausdrücklich ausschließt (§ 135 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 PatG).

Der gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2020 gerichtete „Widerspruch" des Antragstellers vom 17. Februar 2020 kann daher allenfalls als Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO oder als Gegenvorstellung wegen Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (entsprechend § 321a ZPO; BGH, Beschluss vom 14. März 2005 – X ZR 186/00, GRUR 2005, 614 – Gegenvorstellung im Nichtigkeitsberufungsverfahren) gewertet werden.

Beide Rügen sind hier jedoch schon wegen ihrer nicht fristgemäßen Erhebung unzulässig.

Sowohl die Gehörsrüge als auch die Gegenvorstellung sind nur innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des anderen Verfahrensverstoßes zu erheben, also regelmäßig innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1929; BGH, Beschluss vom 8. September 2004 – X ZR 68/99, GRUR 2004, 1061, 1062 – Kosmetisches Sonnenschutzmittel II). Der Senatsbeschluss ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30. Januar 2020 gemäß § 127 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 176, 178 Abs. 1 Nr. 1, § 180 ZPO zugestellt worden. Die Rügefrist lief mithin nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO und § 187 Abs. 2 BGB am 13. Februar 2020, einem Donnerstag, ab. Der erst am 17. Februar 2020 beim DPMA eingegangene und von diesem in der Folge an das nach § 321a Abs. 2 Satz 3 PatG zuständige Bundespatentgericht weitergeleitete „Widerspruch" des Antragstellers wahrt diese Frist nicht.

Abgesehen davon hätte eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung auch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antragsteller rügt weder einen Verstoß seines Anspruchs auf rechtliches Gehör noch einen anderen Verfahrensverstoß, welcher sich auf die Entscheidung des Senats ausgewirkt haben könnte (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze ist auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, die Beschwerde gegen den seinen Verfahrenskostenhilfeantrag ablehnenden Beschluss der Patentabteilung zu begründen, und hat dies auch mit seiner Äußerung vom 26. November 2019 getan. Dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Senat in seinem Beschluss Rechnung getragen und im Einzelnen dargelegt, warum die Patentabteilung zu Recht die Aussicht auf Erteilung des Patents verneint und deshalb die beantragte Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren abgelehnt hat. Es liegt daher auch kein Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 PatG) vor.

Kleinschmidt J. Müller Jacobi Tischler prö

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4 321 ZPO
2 99 PatG
1 187 BGB
1 93 PatG
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1 135 PatG
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1 176 ZPO
1 178 ZPO
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