III ZR 133/20
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 133/20 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Januar 2023 Horatschki Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2023:120123UIIIZR133.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bank macht aus abgetretenem Recht einen Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr einer Bonuszahlung gegen den Beklagten geltend.
2 Der Zedent Dr. T.
D. betreibt das "Nierenzentrum Berlin", eine Praxis für nephrologische Diagnostik, Dialyse und Betreuung nierentransplantierter Patienten. Im Dezember 2007 erteilte er dem Beklagten eine Generalvollmacht unter Ausschluss der Beschränkungen des § 181 BGB zur umfassenden Wahrnehmung seiner geschäftlichen und privaten Angelegenheiten und insbesondere zur Verfügung über seine sämtlichen Konten, deren Zugangsdaten er ihm überließ. Der Beklagte sollte damit unter anderem Gehaltszahlungen an die Praxismitarbeiter überweisen und sonstige Verbindlichkeiten aus dem Praxisbetrieb begleichen.
Am 26. März 2013 überwies der Beklagte von dem Geschäftskonto des Zedenten bei der Klägerin unter Angabe des Verwendungszwecks "Bonuszahlung" 200.000 € auf sein eigenes Konto. Am 28. März 2013 widerrief der Zedent die erteilte Vollmacht.
Der Beklagte beruft sich darauf, dass ihm die Bonuszahlung aus einem Anstellungsvertrag vom 26. Juli 2007 zustehe.
Es existiert ein als "Anstellungsvertrag" zwischen der "Nierenzentrum Berlin GbR Dr. med. T.
D. /Dr. med. C.
H. " und dem Beklagten überschriebenes Dokument, das von dem Zedenten und dem Beklagten - jeweils mit der Datumsangabe 26. Juli 2007 versehen - unterschrieben worden ist. Darin ist bestimmt, dass der Beklagte ab dem 1. Januar 2008 auf unbestimmte Zeit als Geschäftsführer der Gesellschaft angestellt wird. Unter "§ 6 Arbeitsvergütung" heißt es:
"1. Der Angestellte erhält für seine Tätigkeit eine feste monatliche Vergütung sowie eine erfolgsabhängige Tantieme.
2. Die feste monatliche Vergütung beträgt ab dem tatsächlichen Arbeitsbeginn am 01.01.2008 monatlich brutto 12.500,00 Euro und ist zum Monatsende zahlbar.
3. Darüber hinaus erhält der Angestellte für seine Tätigkeit eine jährliche erfolgsabhängige Tantieme, die wie folgt ermittelt wird: …
Der Angestellte erhält jährliche erfolgsabhängige Tantieme als prozentualer Anteil des "Cash Flow vor Zinsen, vor Steuern, vor Ausgaben Ärzte, vor Entnahmen der Gesellschafter und Investitionen" in Höhe von: …
vermindert um die unterjährig bereits gezahlte Arbeitsvergütung (derzeit monatlich EUR 12.500,00).
Als Mindestvergütung erhält der Angestellte jedoch ein Brutto-Jahreseinkommen von EUR 150.000,00.
Die jährliche Tantieme ist im Folgejahr umgehend nach Erstellung der Feststellungserklärung, spätestens zum 31.8. eines Kalenderjahres, fällig. Der Angestellte kann sich im November des laufenden Kalenderjahres 50% der Vorjahres-Tantieme als Vorschuss auf die Tantieme des laufenden Kalenderjahres auch vorab auszahlen. […]
7. Zur Sicherung der Liquidität der Gesellschaft kann der Angestellte die ihm zustehenden Monatsgehälter und Tantiemen auch mit zeitlicher Verzögerung an sich auszahlen …" Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung des Zedenten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Überweisung sei mit Rechtsgrund erfolgt, da der Anstellungsvertrag wirksam sei. Aufgrund der Beweisaufnahme, deren Wiederholung insoweit nicht geboten sei, habe das Landgericht keinen - auch täuschungsbedingten - Irrtum des Zedenten über den Inhalt des Vertrags und damit keinen Anfechtungsgrund feststellen können. Vielmehr werde aus den unterschiedlichen Angaben des Zeugen in einem Parallelverfahren, im Strafverfahren gegen den Beklagten und im hiesigen Prozess deutlich, dass er selbst gar keine konkrete Vorstellung davon gehabt habe, was genau dem Beklagten aufgrund welcher Absprache für welchen Zeitraum jeweils habe zustehen sollen. Hinzu komme, dass der Zeuge bestätigt habe, in einem Schreiben an das Finanzamt Sonderzahlungen an den Beklagten in Höhe von jeweils 200.000 € für 2008 und 2009 angegeben zu haben, und sich aus in einem Parallelverfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergebe, dass der Beklagte bereits im Februar und August 2011, im Februar und August 2012 und im Februar 2013 jeweils 200.000 € vom Konto des Zeugen an sich überwiesen habe. Der Wirksamkeit des Anstellungsvertrags stehe - selbst wenn er tatsächlich schon 2007 unterzeichnet worden sein sollte - die fehlende Unterschrift des damaligen Mitgesellschafters nicht entgegen, da der Beklagte nach dessen Ausscheiden aus der Praxis weiter für den Zedenten gearbeitet habe. Schließlich sei der Anstellungsvertrag auch nicht nach § 138 BGB nichtig.
II.
Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht lücken- und damit rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 398 BGB verneint. Denn es hat keine ausreichenden, widerspruchsfreien Feststellungen zu dem Fehlen eines rechtlichen Grundes für die vom Beklagten durch die Überweisung vom 26. März 2013 bewirkte Vermögensverschiebung getroffen.
1. Grundsätzlich muss der Bereicherungsgläubiger darlegen und beweisen, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht. Denn wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlusts tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfall beweisen. Dies gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände wie das Fehlen eines Rechtsgrunds anspruchsbegründend sind.
Allerdings kann hinsichtlich dieser Darlegungslast eine Erleichterung für den Anspruchsteller bestehen, jedenfalls dann, wenn auf Rückgewähr geklagt wird, weil der Beklagte in anderer Weise als durch Leistung des Klägers etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt haben soll. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann nämlich gehalten sein, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9; vom 15. Oktober 2002 - X ZR 132/01, juris Rn. 15 und vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 f). So bedarf es bei einer Eingriffskondiktion keiner besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger, wenn bereits die unstreitigen Tatumstände den Schluss nahelegen, dass die Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, wie etwa bei Abhebungen des Bereicherungsschuldners von einem fremden Sparbuch (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO S. 2887 mwN [sog. "Selbstbedienungsfälle"]), oder wenn der Kläger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während der Gegner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. zu Kondiktionsansprüchen BGH, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO S. 2887 f; allgemein zur sekundären Darlegungslast in diesen Fallgestaltungen st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 36 mwN).
So liegt es auch hier. Denn der Beklagte hat aufgrund einer umfassenden alleinigen Geschäftsführungsbefugnis selbständig agiert und mittels einer Bankvollmacht unter Nutzung ihm überlassener Zugangsdaten Geld von einem fremden auf sein eigenes Konto überwiesen. Insbesondere oblag es im Rahmen der eigenverantwortlichen Führung der Praxisgeschäfte ihm selbst, seine Geschäftsführervergütung zu berechnen und an sich auszuzahlen, wobei der Zedent nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkrete Vorstellung davon hatte, was genau dem Beklagten für welchen Zeitraum jeweils zustehen sollte. Danach muss der Beklagte diejenigen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass ihm die am 26. März 2013 vom Konto des Zedenten überwiesenen und von ihm vereinnahmten 200.000 € zustanden. Erst die Erfüllung dieser - nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerten - sekundären Behauptungslast (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, juris Rn. 8) ermöglicht es der Klägerin, sich zu der als Behaltensgrund angeführten konkreten Forderung nach Grund und Höhe zu erklären und den (weiterhin) ihr obliegenden Beweis für deren Nichtbestehen anzutreten und zu führen (vgl. dazu Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 812 Rn. 76 mwN).
2. Indem das Berufungsgericht lediglich pauschal auf die Tatsachenfeststellungen und die Entscheidungsgründe des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen hat (ZB 2), hat es diese Darlegungsanforderungen nicht hinreichend berücksichtigt.
a) Der bei der Überweisung vom 26. März 2013 angegebene Verwendungszweck "Bonuszahlung" lässt nur erkennen, dass diese nach dem Willen des Beklagten nicht auf das im Anstellungsvertrag vereinbarte Fixgehalt, sondern auf eine darin vorgesehene jährliche Tantieme erfolgen sollte (§ 366 Abs. 1 BGB).
Ob und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Überweisung noch Tantiemenforderungen gegen den Zedenten bestanden, lässt sich dem Vortrag des Beklagten im Lichte der davon abweichenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend entnehmen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem im angefochtenen Zurückweisungsbeschluss in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteil. Danach haben die Vorinstanzen einen Behaltensgrund für die vorgenommene Zahlung schon deshalb angenommen, weil der Beklagte aus dem Anstellungsvertrag für den Zeitraum 2008 bis 2012 insgesamt einen 200.000 € jedenfalls übersteigenden Betrag beanspruchen könne. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gibt die Behauptung des Beklagten wieder, die überwiesenen 200.000 € seien ein "Vorschuss" auf noch offene Forderungen gegen den Zedenten in Höhe von insgesamt mehr als 2,5 Mio. €, die sich aus den nach § 6 des Anstellungsvertrags berechneten Tantiemen für 2008 bis 2011 sowie den Tantiemen für 2012 und 2013 ergäben, deren Höhe anhand der jeweiligen steuerlichen Feststellungserklärungen - die den Gegenstand eines Auskunftsverlangens in einem Parallelprozess bildeten - noch zu ermitteln sei (LGU 4). Dazu ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, es ergebe sich aus der Tantiemenregelung in § 6 des Anstellungsvertrags in Verbindung mit den als Anlagen B 8 und B 9 vorgelegten Abrechnungen sowie den Feststellungserklärungen für 2008 bis 2011, dass der Beklagte den überwiesenen Betrag behalten dürfe; für eine fehlerhafte Berechnung sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, die nicht dargetan habe, wie hoch der Tantiemenanspruch ihrer Ansicht nach richtigerweise sein müsse (LGU 8).
b) Diese Urteilsausführungen tragen nicht den gesteigerten Konkretisierungsanforderungen an den Rechtsgrund Rechnung, aus dem der Beklagte ableiten kann, das Erlangte behalten zu dürfen. Denn danach wäre (erst) auf der Grundlage einer geordneten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Berechnung des Beklagten, der die Klägerin gegebenenfalls nach Grund und Höhe unter Beweisantritt hätte entgegentreten können, festzustellen gewesen, ob noch offene Jahrestantiemen den Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Überweisung am 26. März 2013 bildeten. An einer solchen Berechnung, die den von den Vorinstanzen angenommenen "Gesamttantiemenanspruch" begründen könnte, fehlt es jedoch. Zwar mag der Beklagte im Ausgangspunkt eine in sich nachvollziehbare Berechnung seiner Forderungen vorgenommen haben. Diese ist jedoch jedenfalls unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 9. Januar 2020 (S. 5, letzter Absatz) aus einem Parallelverfahren herangezogenen Gehaltsabrechnungen des Beklagten (dort Anlagen B 74, B 80, B 86, B 92 und B 98) nicht mehr widerspruchsfrei. Die Vorinstanz hat auf dieser Grundlage von dem Vortrag des Beklagten abweichende Zahlungen an ihn festgestellt. Er hätte deshalb, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, spätestens nach dem Erlass des Beschlusses auf diesen Widerspruch eingehen müssen.
Zwar hat der Beklagte mit den im erstinstanzlichen Urteil erwähnten Anlagen B 8 und B 9 seine Tantiemen für 2008 bis 2011 mit 417.521,86 €, 530.491,03 €, 684.308,12 € und 660.396,42 € beziffert sowie einen - nach dem Anstellungsvertrag im November 2012 fällig gewordenen - Vorschussanspruch auf die Tantieme für 2012 in Höhe von 247.828,46 € behauptet, so dass ein "Gesamttantiemenanspruch" von 2.540.545,89 € im Ausgangspunkt nachvollziehbar errechnet werden kann. Hinzu hat er 187.500 € für nach seiner Ansicht nach noch ausstehende Fixgehälter addiert und so seine Gesamtforderung auf 2.728.045,87 € beziffert (vgl. Schriftsatz vom 22. September 2017 S. 2, GA I 54 und Sitzungsprotokoll vom 2. März 2018 S. 1, GA I 111). Der Beklagte hat weiter behauptet, insgesamt 1.517.864,15 € erhalten zu haben (aaO), so dass hiernach eine Restforderung zum Zeitpunkt der Überweisung am 26. März 2013 in Höhe von 1.210.181,72 € bestanden habe (aaO).
Die Vorinstanzen haben indessen nicht festgestellt, welche Tilgungsbestimmungen bei den Leistungen der nach Angabe des Beklagten insgesamt erhaltenen 1.517.864,15 € getroffen wurden. Da die in Rede stehende Überweisung vom 26. März 2013 nach ihrer Tilgungsbestimmung auf einen etwaigen Bonuszahlungsanspruch (Tantieme) des Beklagten zu verrechnen ist, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die erhaltenen 1.517.864,15 € vollständig auf die Tantiemen zu verrechnen sind. Dementsprechend reduziert sich die Bonuszahlungsforderung des Beklagten auf der Grundlage seines Vortrags (zwar) auf 1.022.681,74 €. Sie ist damit aber immer noch höher als die von ihm vereinnahmten 200.000 €.
Das Berufungsgericht hat jedoch abweichende Feststellungen zu den vom Beklagten vereinnahmten Beträgen getroffen. Im Gegensatz zu der vom Beklagten angegebenen Summe ist es auf der Grundlage der oben genannten Anlagen in dem Parallelverfahren, dessen Akten beigezogen waren, von mindestens - wohl weiteren - fünf Zahlungen in Höhe von jeweils 200.000 € in den Monaten Februar und August der Jahre 2011 und 2012 sowie im Februar 2013 an den Beklagten ausgegangen. Wären danach die vom Berufungsgericht angenommenen Zahlungen auf Tantiemen geleistet worden, wovon mangels entgegenstehender Feststellungen im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin auszugehen ist, wäre die mit der vorstehenden Rechnung des Beklagten behauptete "Gesamttantiemenforderung" zum Überweisungszeitpunkt bereits bis auf einen geringen Restbetrag von deutlich weniger als 200.000 € durch Erfüllung erloschen gewesen. Damit haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt.
3. Nach alldem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das dem Beklagten Gelegenheit wird geben müssen, seinen Sachvortrag zu konkretisieren und, soweit erforderlich, klarzustellen. Da insoweit weitere Feststellungen zu treffen sind, sieht sich der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO außer Stande. Das Berufungsgericht wird auch Gelegenheit haben, sich gegebenen- falls mit den weiteren Rügen der Revision auseinanderzusetzen, auf die einzugehen der Senat keine Veranlassung mehr hat.
Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2018 - 13 O 16/17 KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2020 - 12 U 164/18 -