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2 StR 429/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 429/19 BESCHLUSS vom 4. März 2020 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1. versuchten Mordes u.a. zu 2. Begünstigung ECLI:DE:BGH:2020:040320B2STR429.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten S.

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren und Beiordnung des Rechtsanwalts K. aus G. wird zurückgewiesen,

weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 ZPO).

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. April 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte S. hat die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu erstatten.

Franke Meyberg Appl Grube Eschelbach Vorinstanz: Kassel, LG, 24.04.2019 - 1670 Js 6927/18 6 Ks

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1 349 StPO
1 404 StPO
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