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1 StR 601/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 601/13 BESCHLUSS vom 12. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2013 aufgehoben a) im Gesamtstrafausspruch b) soweit eine Anrechnung von Leistungen der Angeklagten unterblieben ist, die sie im Rahmen der durch das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. April 2011 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. April 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und angeordnet, dass hiervon drei Monate als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Gesamtstrafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe überschreitet die Summe aus der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe (elf Monate Freiheitsstrafe) und der im einbezogenen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe darf indes nicht höher sein als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und der hinzukommenden Einzelstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1960 – 2 StR 406/60, BGHSt 15, 164, 166; Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210).

2. Das Absehen von einer nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB und § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB möglichen Anrechnung der von der Angeklagten infolge des Urteils des Landgerichts Bochum vom 11. April 2011 erfüllten Bewährungsauflage (Zahlung von 2.000 Euro) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen; es ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, dass eine Anrechnung der erbrachten Leistungen unterbleiben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 mwN). Grund hierfür ist, dass nicht ein nachträgliches Verhalten des Verurteilten, sondern die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zum Verlust der Strafaussetzung führt. Zudem würde ein Verurteilter bei Nichtanrechnung schlechter gestellt als ein Verurteilter,

der sich um die ihm erteilten Auflagen nicht gekümmert und diese nicht erbracht hat. Schließlich widerspräche eine Nichtanrechnung auch dem der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Gedanken, wonach der Angeklagte bei getrennter Aburteilung seiner Taten nicht schlechter gestellt werden darf als bei ihrer gemeinsamen Aburteilung (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 – 4 StR 454/85, BGHSt 33, 326 f.). Die Rechtsprechung hat eine Ausnahme von diesem Grundsatz bislang lediglich für den Fall erwogen, dass sich der Verurteilte die Mittel für die erbrachten Leistungen erst durch strafbare Handlungen verschafft hat (vgl. BGH aaO S. 327).

Die Strafkammer hat die Nichtanrechnung der Geldzahlung hingegen damit begründet, dass die Angeklagte aufgrund der von ihr mitverursachten erheblichen Vermögensschäden neben der Verbüßung von Freiheitsstrafe auch in ihrem Vermögen getroffen werden soll. Diese an Entscheidungen im Rahmen von § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB anknüpfende Wertung zeigt keinen tragfähigen Gesichtspunkt auf, um die grundsätzlich gebotene Anrechnung zu hindern, denn die Nichtanrechnung soll keine zusätzliche Geldstrafe sein.

3. Weil es sich um bloße Wertungsfehler handelt, bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen. Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Da die Beurteilung der noch zu entscheidenden Rechtsfragen ersichtlich keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordert (vgl. § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a GVG), verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Essen zurück.

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