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IX ZR 226/14

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 226/14 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZR226.14.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 17. Dezember 2015 beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt bis zur Erledigungserklärung des Klägers 112.000 €, danach 29.500 €.

Gründe:

I.

Mit Testament vom 15. Februar 1944 setzte der Vater der Parteien seine Ehefrau, die Mutter der Parteien, als Erbin und seine (schließlich insgesamt vier) Kinder als Nacherben ein. Zum Nachlass gehörte ein im heutigen Land Sachsen belegenes Landgut, welches damals dem Erbhofrecht unterfiel. Dieses sollte dem Testament zufolge zunächst von der Mutter der Parteien fortgeführt werden. Der Kläger wurde zum Anerben bestimmt. Die Abfindung der übrigen Nacherben sollte nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes erfolgen.

Der Vater der Parteien starb im Jahre 1946. Er wurde später mit Wirkung vom 1. April 1946 für tot erklärt. Die Mutter der Parteien floh mit ihren Kindern in den westlichen Teil Deutschlands. Der Grundbesitz wurde enteignet und in Volkseigentum überführt. Im Jahre 1994 erhielt die Mutter der Parteien den enteigneten Grundbesitz überwiegend zurück. Sie verpachtete den landwirtschaftlichen Besitz an den Kläger, der dort eine Nebenerwerbslandwirtschaft betrieb. Der Beklagte erhielt mit Zustimmung seiner Geschwister ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück, welches bei einer späteren Auseinandersetzung des Nachlasses mit 266.560 DM zuzüglich eines etwaigen Kaufkraftschwundes bewertet werden sollte; er übernahm außerdem eine Verbindlichkeit von 93.000 DM gegenüber der LPG-Folgegesellschaft. Die Mutter der Parteien starb im Jahre 2001.

Die Parteien streiten um das Recht des Klägers, den landwirtschaftlichen Besitz insgesamt zu übernehmen. Auf Antrag des Beklagten wurde am 5. Dezember 2011 die Teilungsversteigerung der Grundstücke angeordnet. Hiergegen hat der Kläger Drittwiderspruchsklage erhoben. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Nach Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Teilungsversteigerungsverfahren, das im Hinblick auf die Drittwiderspruchsklage gemäß § 30 ZVG einstweilen eingestellt worden war, mit Beschluss vom 23. März 2015 gemäß § 31 ZVG wegen Fehlens eines Fortsetzungsantrags aufgehoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

1. Die Hauptsache kann noch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde für erledigt erklärt werden (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; vom 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694 Rn. 12; vom 9. Juni 2010 - XII ZR 183/08, nV Rn. 2). Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen. Die Entscheidung ist nicht auf die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt, sondern hat auch die in den Vorinstanzen entstandenen Kosten einzubeziehen, weil andernfalls die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 Rn. 6).

2. Inhaltlich erfolgt die Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a ZPO Abs. 1 ZPO). Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO; vom 9. Juni 2010, aaO; vom 8. April 2015, aaO). Allerdings findet nur eine summarische Prüfung statt, bei welcher das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache alle bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 13 mwN).

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre erfolglos geblieben. Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt worden. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 09.01.2014 - 7 O 2008/13 OLG Dresden, Entscheidung vom 12.09.2014 - 17 U 207/14 -

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