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XI ZR 128/16

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 128/16 BESCHLUSS vom 17. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR128.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 17. Januar 2017 beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von den Klägern behauptete Divergenz zum Senatsurteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.) liegt ganz offenbar nicht vor. Die von der Beklagten erteilte Belehrung zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist orientiert sich an § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) und ist unbedenklich (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 185.000 €.

Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2015 - 21 O 295/14 OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2016 - 13 U 52/15 -

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Paragraphen in XI ZR 128/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 355 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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