Paragraphen in 5 StR 451/14
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 451/14 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte – wie erforderlich – die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232 Rn. 12 mwN), liegt angesichts der festgestellten Tatumstände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verbergen des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem Opfer, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwenden zum Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, UA S. 32).
Basdorf Schneider Dölp Berger Bellay
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1 | 349 | StPO |
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