Paragraphen in 4 StR 401/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 349 | StPO |
2 | 73 | StGB |
2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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2 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 401/24 BESCHLUSS vom 29. Januar 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:290125B4STR401.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog am 29. Januar 2025 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 2024 im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen a) gegen den Angeklagten O.
im Umfang von 377.350 €,
b) gegen den Angeklagten B. 279.200 €
im Umfang von jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen, wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges sowie wegen Geldwäsche in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten B.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Darüber hinaus hat es die Einziehung von Wertersatz gegen den Angeklagten O. in Höhe von 176.000 € angeordnet, gegen den Angeklagten B. in Höhe von 77.850 € sowie gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 269.330 €. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Einziehungsausspruch war analog § 354 Abs. 1 StPO teilweise zu ändern. Er beinhaltet infolge eines offensichtlichen Rechenfehlers einen Gesamtbetrag von 269.330 € statt zutreffend 201.350 € als Wertersatz für die durch die Taten Ziffern III. 10. und III. 11. der Urteilsgründe erlangten Taterträge, bei denen beide Angeklagten arbeitsteilig zusammenwirkten. Zudem lässt er rechtsfehlerhaft außer Acht, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch insoweit auszusprechen war, als sie bei den übrigen Taten zwar nicht miteinander, aber gemeinsam mit anderen Mittätern zusammenwirkten, die nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB ebenfalls gesamtschuldnerisch auf Wertersatz von Taterträgen haften.
2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Tschakert Maatsch Gödicke Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 05.03.2024 - 24 KLs 12/23 916 Js 276/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 349 | StPO |
2 | 73 | StGB |
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2 | 73 | StGB |
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