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12 W (pat) 701/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 701/15 Verkündet am 4. Februar 2016

…

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2007 044 279 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:

Das deutsche Patent 10 2007 044 279 wird widerrufen.

Gründe I.

Gegen das am 17. September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 20. Juni 2013 veröffentlichte Patent 10 2007 044 279 mit der Bezeichnung

„Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren“

hatte die Einsprechende am 20. September 2013 Einspruch erhoben. Als Einspruchsgrund wurde mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht.

Die Einsprechende stellte den Antrag, das deutsche Patent 10 2007 044 279 in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Patentinhaber stellte den Antrag, das deutsche Patent 10 2007 044 279 aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1-18 vom 15. Dezember 2015, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1-17 vom 15. Dezember 2015, Beschreibung und Zeichnungen wie Hilfsantrag 1; gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1-17 vom 15. Dezember 2015, Beschreibung und Zeichnungen wie Hilfsantrag 1; gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1-18, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen wie Hilfsantrag 1.

Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag, welcher der erteilten Fassung entspricht, lautet:

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind nachfolgend jeweils unterstrichen):

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

-5Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:

Der in der Anhörung überreichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet anhand der gescannten maßgeblichen Fassungsteile:

Zur Frage der Patentfähigkeit wurden in der mündlichen Verhandlung u. a. folgende Dokumente erörtert:

D1 EP 0 443 500 A2 D6 US 4 932 551 Wegen der Fassung der in den einzelnen Anträgen unmittelbar und mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche, der jeweiligen, ebenfalls unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Nebenansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.) Der zulässige Einspruch hat Erfolg.

2.) Als im vorliegenden Fall zuständiger Fachmann wird ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger Konstruktionserfahrung bei Palettenbehältern angesehen. Die Patentinhaberin sieht zwar einen Verpackungsingenieur als aus ihrer Sicht typischerweise mit solchen Palettenbehältern (s. a. Patentschrift (PS), Abs. [0002], Z. 8 f.) befassten Fachmann an. Selbst wenn dies zutreffen würde, so verfügte auch dieser Fachmann über ein Grundstudium mit entsprechenden Kenntnissen des Maschinenbaus. Darüber hinaus würde auch dieser Fachmann - schon aufgrund seines Aufgaben- und Erfahrungsgebiets (Konstruktion von Palettenbehältern) - die Entgegenhaltungen D1 und D6 berücksichtigen, die sich beide einschlägig mit dieser Thematik befassen.

3.) Dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 3 liegt jeweils keine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Dies wird nachfolgend anhand der gegliederten Form des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 erörtert. Dieser Anspruch 1 des Hilfsantrag 3 enthält kombiniert die Merkmale des Hauptantrags, des Hilfsantrags 1 und des Hilfsantrags 2. Damit stellt der Gegenstand des Hilfsantrags 3 die am stärksten beschränkte Fassung des Gegenstands nach Anspruch 1 sämtlicher genannten Anträge dar.

M0 M0.1 M0.2 M1 M2 M3 M3.1 M3.2 M4 Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren insbesondere von flüssigen oder granulären Materialien dadurch gekennzeichnet, dass diese [Anordnung] einen Behälter (12) mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenwänden 28) mit zwei kürzeren Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei längeren Längsseiten (28.2, 28.4[)] [umfasst] und [die Anordnung] ein sich auf einen Auslauf (24) für das Material, umfassend einen Entleerungsstutzen (54), von allen Seitenwänden (28) des Behälters (12) hin verjüngend ausgebildetes Unterteil (32) [umfasst], sowie [die Anordnung] ein befüllbar ausgebildetes Stützelement (14) [umfasst],

welches [Stützelement] unterhalb des Behälters angeordnet ist und [welches Stützelement] in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil (32) des Behälters (12) angepasst ist, umfasst, wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben am Unterteil (32)

desselben angeordnet ist, M5 wobei der Entleerungsstutzen (54) in eine Aussparung (60) des Stützelementes (14) hineinragt.

4.) Die Prüfung der Zulässigkeit der Hilfsanträge 1 bis 4 kann dahingestellt bleiben, da die Gegenstände nach Anspruch 1 gemäß sämtlichen Anträgen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) beruhen.

5.) Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und damit auch der Hilfsanträge 1 bis 3 ist gegeben; nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die vorliegend beanspruchte Anordnung nach diesen Ansprüchen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG beruht.

So geht aus der D6 (US 4 932 551) eine Anordnung mit den folgenden Merkmalen hervor:

Die D6 zeigt nämlich mit der dortigen „composite tank assembly“ (Sp. 1, Z. 8) eine Anordnung (Merkmal M0), die ebenfalls laut Sp. 1, Z. 6 f. zum Lagern und/oder Transportieren von flüssigen Materialen geeignet ist („for storing and transporting bulk liquid“) und damit eine Anordnung entsprechend dem Oberbegriff nach Anspruch 1.

Weiterhin ist daraus bekannt ein Behälter („tank 10“; s. Fig. 1, in Fig. 2 ohne Bezugszeichen 10) mit einem Oberteil mit vier Seitenwänden („panels 22a-d“; s. Fig. 2, 3) mit zwei kürzeren Stirnseiten (22b, 22d, s. Fig. 2 in Verbindung mit Fig. 3) und zwei längeren Längsseiten (22a, 22c, s. Fig. 3 in Verbindung mit Fig. 2) entsprechend Merkmal M1.

Der Behälter nach D6 enthält auch das Merkmal M2, nämlich (s. Fig. 2, 3) „ein sich auf einen Auslauf [D6: „discharge opening 26“ mit „discharge spout 32“] für das Material umfassend einen Entleerungsstutzen [D6: „discharge spout 32“], von allen Seitenwänden [„panels 22a-d“] des Behälters [„tank 10“] hin verjüngend ausgebildetes Unterteil 24 [D6, Sp. 2, Z. 58 f.: „The tank bottom wall 24 is sloped downward toward the center to a discharge opening 26“]“.

Mit dem „cushion 19“ wird auch ein Stützelement aufgezeigt, welches unterhalb des Behälters 10 angeordnet ist (M3.1) und auch in Teilbereichen seiner Außenkontur 25 („sloped top surface“) dem Unterteil 24 des Behälters 10 angepasst ist (Fig. 2 i. V. m. Sp. 2, Z. 67: „The cushion 19 has a sloped top surface 25 to maintain the bottom wall 24 in its sloped position.“)(M3.2).

Desweiteren ragt bei diesem Behälter nach der D6, entsprechend dem Merkmal M5, der Entleerungsstutzen („discharge spout 32“) in eine Aussparung des Stützelements („cushion 19“) hinein. Dies ergibt sich für den Fachmann eindeutig aus den Figuren 2 und 4. Aus beiden ist ersichtlich, dass das dortige Stützelement („cushion 19“) eine Aussparung aufweist, die gleich breit ist (s. Fig. 2) wie die „recessed portion 28“ um den Auslass („spout 32“) des Behälters als auch gleich tief (vgl. Fig. 4, „back wall 30“ und Vorderseite des dort dargestellten „cushion 19“).

Demnach fehlen der Anordnung nach D6 die Merkmale M3 und M4, wonach das Stützelement befüllbar ausgebildet sein soll und ein Auslauf mit seinem Entleerungsstutzen auf eine der beiden Stirnseiten hin verschoben am Unterteil desselben angeordnet ist.

Die D6 lässt offen, wie der innere Aufbau des dortigen „cushion 19“ ausgebildet ist. Als einzige Angabe findet sich die Angabe „polyethylene cushion 19“ in D6, Sp. 2, Z. 66. Der Fachmann ist also grundsätzlich gehalten, die innere Struktur des „cushion 19“ entsprechend passend auszugestalten. Anregung für eine entsprechende Ausgestaltung erhält er dafür aus der einschlägigen, weil ebenfalls Palettenbehälter behandelnden Druckschrift D1 (EP 0 443 500 A2). Diese legt mit dortiger, vorteilhafterweise (s. D1, Sp. 3, Z. 10-19) schwingungs- und stoßdämpfender Stützschale (3) nahe, das aus der D6 bekannte „cushion“ nicht nur als (teilweisen) Hohlkörper auszubilden, sondern die Hohlteile auch auszuschäumen (s. D1, Sp. 3, Z. 10 ff., insb. 43-47) und damit, wie gemäß Merkmal M3 zu befüllen. Denn „befüllbar“ im Sinne des Patents bedeutet lediglich, dass es sich hierbei um einen Hohlkörper handelt, der ggf. ausgefüllt und damit befüllbar ist. Das anspruchsgemäße Merkmal beinhaltet keine implizite Einlauföffnung, da diese genauso wie die Auslauföffnung auch in der Beschreibung im Zusammenhang mit der Befüllbarkeit lediglich fakultativ angegeben ist (s. PS, Abs. [0015], Z. 1-5: „Vorteilhafterweise ist das Stützelement hohl ausgebildet, erfindungsgemäß ist dieses befüllbar, insbesondere über eine Einfüllöffnung auf der Oberseite, und mit einem Auslauf an der Unterseite desselben versehen, ausgebildet“). Damit ist auch der Auslauf an der Unterseite nicht impliziter Bestandteil einer geforderten „Befüllbarkeit“.

Ob der Entleerungsstutzen wie in der D6 an der längeren Längsseite oder - wie anspruchsgemäß - an der kürzeren Stirnseite vorzusehen ist (M4), kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. Dem Fachmann ist bekannt, dass an einer der vier Seiten des Behälters nach der D6 eine Entleerungsmöglichkeit vorhanden sein muss.

Zwar zeigt die D6 tatsächlich im Ausführungsbeispiel den Entleerungsstutzen an einer Längsseite und nicht an der Stirnseite. Die Beschreibung geht auf diese Anordnung jedoch nicht ein. Dem Fachmann ist daher bewusst, dass es sich hier lediglich um ein Ausführungsbeispiel handelt. Er wird daher den Auslauf an derjenigen Seite anordnen, die ihm für seinen jeweiligen Anwendungsfall am günstigsten erscheint. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Auswahlentscheidung aus zwei bekannten, gleichwertigen Möglichkeiten (vgl. Schulte,

Patentgesetz, 9. Auflage, § 4 Rdn. 76 b), die keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

Aufgrund dieser naheliegenden Kombination des aus der D6 und der D1 Bekannten sowie einer reinen Auswahlentscheidung unter zwei bekannten Alternativen beruhen der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 und damit auch die jeweils einen weitergehenden Gegenstand betreffenden Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.) Der Anspruch 1 nach dem in der Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 4 lässt sich wie nachfolgend aufgezeigt gliedern. Er beruht dabei auf dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (s. o.) mit entsprechenden weiteren Merkmalen.

M0 M0.1 M0.2 M1 M2 M3 M3.1 M3.2 Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren insbesondere von flüssigen oder granulären Materialien dadurch gekennzeichnet, dass diese [Anordnung] einen Behälter (12) mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenwänden 28) mit zwei kürzeren Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei längeren Längsseiten (28.2, 28.4) [umfasst] und [die Anordnung] ein sich auf einen Auslauf (24) für das Material, umfassend einen Entleerungsstutzen (54), von allen Seitenwänden (28) des Behälters (12) hin verjüngend, trichterhaft ausgebildetes Unterteil (32) mit einem Bodenbereich (52) [umfasst], sowie [die Anordnung] ein befüllbar ausgebildetes Stützelement (14) [umfasst], welches [Stützelement] unterhalb des Behälters angeordnet ist und [welches Stützelement] in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil (32) des Behälters (12) angepasst ist, umfasst,

M4 wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben am Unterteil (32) desselben und im Bereich der Verjüngung (34) und im Bodenbereich (52) des Unterteils (32) angeordnet ist,

M5 wobei durch die Verjüngung (34) Toträume links und rechts des Auslaufs (24) vermieden werden.

7.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist ebenfalls nicht patentfähig.

Hinsichtlich der Merkmale M0, M0.1, M0.2, M1, M3, M3.1, M3.2, die denjenigen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrags 3 entsprechen, gelten die Ausführungen unter Ziffer 6 zum Gegenstand nach Hilfsantrag 3.

In den verbleibenden Merkmalen M2, M4 und M5 sind gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 3 weitere Merkmale enthalten, die aber nicht dazu beitragen können, die Anordnung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit darzustellen.

Denn dass - wie nach Merkmal M2 - die Anordnung „ein sich auf einen Auslauf für das Material, umfassend einen Entleerungsstutzen, von allen Seitenwänden des Behälters hin verjüngend, trichterhaft ausgebildetes Unterteil mit einem Bodenbereich“ umfasst, zeigt auch die D6 auf: Denn dortiges Unterteil („tank bottom wall 24“) ist, da konisch auf die Mitte zu einer Entleerungsöffnung („discharge opening 26“) zulaufend, nicht nur verjüngend, sondern auch trichterhaft ausgebildet (s. D6, Fig. 2, 3 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 58-60: „The tank bottom wall 24 is sloped downward toward the center to a discharge opening 26“). Eine andere Bedeutung von „trichterhaft“ als „sich verjüngend“ oder nach „innen geneigt“ kann auch der Beschreibung der Streitpatentschrift nicht entnommen werden (vgl. zu „sich verjüngend“: PS, Abs.

[0013], Z. 1-3; Abs. [0043], Z. 5-8; Abs. [0050], Z. 6-10; zu „nach innen geneigt“: Abs. [0054], Z. 1-4). Und auch das Unterteil („tank bottom wall 24“) nach D6 weist einen Bodenbereich auf. Mit „Bodenbereich“ oder „Boden“ wird nach der PS der tiefste Bereich des Unterteils bezeichnet (vgl. Abs. [0050], ab. S, 6, rechte Spalte, vorletzte Zeile bis S. 7, linke Spalte, Z. 14, in Verbindung mit Fig. 7, 8). Einen solchen Bodenbereich zeigt aber auch schon die D6 mit dortigem Unterteil („tank bottom wall 24“), s. Fig. 2, 3, dort die jeweils tiefste Stelle der „tank bottom wall 24“.

Nach Merkmal M4 ist der Auslauf im Bereich der Verjüngung und im Bodenbereich des Unterteils angeordnet. Dies trifft jedoch auch für die D6 zu. Denn auch hier ist der Auslauf („discharge opening 26“ mit „spout 32“) an der tiefsten Stelle und im Bodenbereich des konisch (D6, Sp. 2, Z. 58 f.) und damit verjüngend zulaufenden Unterteils („tank bottom wall 24“) angeordnet (vgl. D6, Fig. 2, 3).

Anspruchsgemäß werden nach Merkmal M5 durch die Verjüngung (des Unterteils) Toträume links und rechts des Auslaufs vermieden. Aber auch dies zeigt die D6. Denn durch die allseits geneigten Flächen des dortigen Unterteils („tank bottom wall 24“), die insbesondere in den Fig. 2, 3 und 4 ersichtlich sind (siehe jeweils die mit Bezugszeichen 24 markierten Flächen), ergeben sich auch hier rechts und links des Auslaufs keine Toträume.

8.) Hiermit fallen auch die auf den jeweiligen Hauptanspruch rückbezogenen, nebengeordneten Vorrichtungsansprüche sowie die gleichermaßen rückbezogenen Unteransprüche gemäß dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 4. Denn sie sind zusammen mit dem jeweiligen Hauptanspruch Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents. Dieses darf nur so aufrechterhalten oder erteilt werden, wie es vom Patentinhaber - zumindest hilfsweise - beantragt ist. (BGH X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II).

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Ganzenmüller Eder Schlenk Ausfelder Me

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