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IX ZB 246/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 246/11 BESCHLUSS vom 26. September 2013 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. September 2013 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.827,42 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 a.F., §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Im Streit sind ausschließlich die beantragten Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist von der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZInsO 2012, 2305 Rn. 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf dem von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Obersatz, soweit dieser in Zweifel gezogen werden kann. Dass eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang im Normalverfahren vorliegen muss, damit ein Zuschlag gerechtfertigt ist, ist zutreffend (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 24). Es muss ein - recht verstandenes - Missverhältnis im Vergleich zur Regelvergütung vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 8). Dies muss für jede sachkundige Person erkennbar sein, wovon das Landgericht ersichtlich ausging. Die Tätigkeit muss einen überdurchschnittlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufgewiesen haben (BGH, Beschluss vom 16. September 2010, aaO); diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorgelegen haben. Die abweichende Formulierung auf Seite 5 oben der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist lediglich ein sprachlicher Fehlgriff. Auf Seite 4 unten wird dort die Rechtslage zutreffend dargestellt und im Folgenden ersichtlich auch zugrunde gelegt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Lohmann Gehrlein Fischer Vill Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 13.06.2011 - 73 IN 42/08 LG Münster, Entscheidung vom 15.08.2011 - 5 T 475/11 -

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Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 103 EGInsO
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1 64 InsO
1 3 InsVV
1 577 ZPO

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1 103 EGInsO
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