Paragraphen in 5 StR 646/24
Sortiert nach der Häufigkeit
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 646/24 BESCHLUSS vom 11. März 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:110325B5STR646.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. April 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; dieser entfällt. Damit ist der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Barmbeck vom 16. Mai 2023 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision führt zum Entfallen des Gesamtstrafenausspruchs und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Dem steht – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil die Auslieferungsbewilligung vom 15. Juni 2023 auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 10. März 2023 nur die verfahrensgegenständliche Tat, nicht aber auch die Vollstreckung der einbezogenen Geldstrafe erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 498/22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 6 StR 48/22). Der Senat hat demnach den Gesamtstrafenausspruch entfallen lassen, so dass es bei der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wegen der von der Auslieferungsbewilligung erfassten Tat bleibt, was der Senat zur Klarstellung ausgesprochen hat.
Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 08.04.2024 - 604 Ks 7/23 6610 Js 21/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
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