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III ZR 190/18

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 190/18 BESCHLUSS vom 27. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZR190.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen:

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) werden auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat den im Verlaufe des Verfahrens in Insolvenz gefallenen früheren Beklagten (im Folgenden Schuldner) aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von 750.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage hatte in erster Instanz mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung Erfolg. Wegen der abgewiesenen Zinsforderung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt, eine Schadensersatzforderung von 1.291.855,61 € (worin Zinsen im Umfang von 238.150,68 € enthalten waren) zur Insolvenztabelle festzustellen. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 375.000 € zuzüglich darauf entfallender Nebenforderungen übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Schadensersatzforderung in Höhe von weiteren 375.000 € nebst der bereits vom Landgericht zuerkannten Zinsen und der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung im Verfahren zur Insolvenztabelle festzustellen ist. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Mit der von ihm angestrebten Revision will er den abgewiesenen Zinsanspruch im Umfang von 76.658,02 € weiterverfolgen.

II.

Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand - wie vorliegend - vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgeblich (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, MDR 2007, 681). Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2015 aaO).

Nach Mitteilung des Klägervertreters ist in dem Insolvenzverfahren mangels Masse eine Quotenzahlung für die Insolvenzgläubiger nicht zu erwarten. Der Streitwert und die Beschwer sind daher nach § 182 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auf die niedrigste Gebührenstufe von 500 € festzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2002 aaO und vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, NJW-RR 1993, 317, 318).

Der Wert ist auch nicht deswegen auf die volle Höhe der zur Hauptforderung gewordenen Zinsforderung (vgl. zB BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12, NJW 2013, 2123) festzusetzen, weil der Kläger geltend macht, die von ihm begehrte Schadensersatzsumme sei von der Berufshaftpflichtversicherung des Schuldners zu tragen.

Dem Kläger mag zwar insoweit ein Absonderungsrecht an dem Befreiungsanspruch des Schuldners gegenüber seiner Versicherung nach § 110 VVG zustehen, dessen Voraussetzung die Feststellung der Forderung des Klägers zur Tabelle ist (vgl. Lücke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl., § 110 VVG Rn. 5). Das Absonderungsrecht ist jedoch nicht Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch nicht der Revision, deren Zulassung der Kläger mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren erstrebt. Der Kläger hat erstmalig in der dritten Instanz auf sein Absonderungsrecht abgehoben. Gegenstand des Rechtsstreits war in der Berufungsinstanz zuletzt lediglich die Feststellung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs des Klägers zur Insolvenztabelle und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Dieses Klagebegehren umfasst das Recht des Klägers auf abgesonderte Befriedigung nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2015 aaO Rn. 3). Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von Absonderungsrechten erhöht den Streitwert nicht (Senat aaO; BGH, Beschluss vom 12. November 1992 aaO S. 318; Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f).

Herrmann Tombrink Remmert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 26.02.2016 - 2 O 378/15 OLG München, Entscheidung vom 30.07.2018 - 19 U 1414/16 -

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