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X ZR 32/23

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 32/23 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 25. März 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:250325UXZR32.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterin Dr. Marx, die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Dezember 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 074 935 (Streitpatents), das am 11. Dezember 2008 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 17. Dezember 2007 angemeldet wurde und eine Beleuchtungsvorrichtung für Endoskopie oder Mikroskopie betrifft.

Patentanspruch 1, auf den 18 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Beleuchtungsvorrichtung (10; 70; 130) zum Erzeugen von Licht und zum Einkoppeln des Lichts in ein proximales Ende (13) eines Lichtleitkabels (12) einer Beobachtungsvorrichtung (14) für die Endoskopie oder Mikroskopie oder in die Beobachtungsvorrichtung (14) selbst, mit einer zumindest eine LED (18; 78; 138) aufweisenden Lichtquelle (16; 76; 136), mit zumindest einem Lichtleiter (24; 84; 144) zum Leiten des von der Lichtquelle (16; 76; 136) abgestrahlten Lichts zu einem proximalen Ende (13) des Lichtleitkabels (12) oder zu der Beobachtungsvorrichtung (14), wobei das proximale Ende (22; 82; 142) des Lichtleiters (24; 84; 144) an einer zu dem Lichtleiter (24; 84; 144) weisenden Seite der Lichtquelle (16; 76; 136) angeordnet ist, und mit einer Kühlvorrichtung (26; 86; 146) zum Abführen von von der Lichtquelle (16; 76; 136) erzeugter Wärme, wobei die Kühlvorrichtung zumindest ein erstes Kühlelement (28; 88; 148) zum Abführen der von der Lichtquelle (16; 76; 136) erzeugten Wärme aufweist, das an einer dem proximalen Ende (22; 82; 142) des Lichtleiters (24; 84; 144) abgewandten Seite der Lichtquelle (16; 76; 136) angeordnet ist, wobei die 1 Kühlvorrichtung (26; 86; 146) ein zweites Kühlelement (30; 90; 150) zum Abführen der von der Lichtquelle (16; 76; 136) erzeugten Wärme aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das zweite Kühlelement auf der zu dem proximalen Ende (22; 82; 142) des Lichtleiters (24; 84; 144) weisenden Seite der Lichtquelle (16; 76; 136) zur lichtabstrahlenden Oberfläche (20) der zumindest einen LED (18; 78; 138) benachbart angeordnet ist, so dass das zweite Kühlelement (30; 90; 150) die über die lichtabstrahlende Oberfläche (20) der zumindest einen LED (18; 78; 138) abgegebene Wärme aufnimmt und abführt, wobei das unmittelbar an der Lichtquelle angeordnete oder geringfügig von dieser beabstandete proximale Ende (22) des zumindest einen Lichtleiters (24; 84; 144) durch das zweite Kühlelement (30; 90; 150) hindurch verläuft.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit sechs Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit ihren erstinstanzlichen Anträgen entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung für Endoskopie oder Mikroskopie.

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents erfordert eine optimale Ausleuchtung für Zwecke der Endoskopie oder Mikroskopie eine hohe Lichtleistung. Das habe auch beim Einsatz von Leuchtdioden die Erzeugung einer großen Wärmemenge zur Folge. Diese müsse abgeführt werden, um die Leistung der Beleuchtungsvorrichtung nicht zu beeinträchtigen (Abs. 3).

Bei einer aus dem US-Patent 6 692 431 bekannten Vorrichtung könne die von den Leuchtdioden erzeugte Wärme nur über Rippen eines Metallkörpers abgegeben werden, die auf der den proximalen Enden der Lichtleiter abgewandten Seite der Leuchtdioden angebracht seien. Da die Leuchtdioden Wärme auch über ihre lichtabstrahlenden Oberflächen abgäben, führe dies zu einer Erwärmung der Lichtleiter. Hierdurch könne deren Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt werden (Abs. 5).

Von Nachteil sei ferner, dass die Oberfläche der Leuchtdioden auch in solchen Bereichen mit Lichtleitern verbunden sei, in denen nur in geringem Umfang Licht abgestrahlt werde. Dies reduziere die maximale Lichtintensität bei einem vorgegebenen Querschnitt des Lichtleiterbündels (Abs. 6).

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, eine Beleuchtungsvorrichtung mit verbesserter Kühlung und Lichtintensität bereitzustellen.

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

Beleuchtungsvorrichtung (10; 70; 130) 0.1 zum Erzeugen von Licht 0.2 und zum Einkoppeln des Lichts in ein proximales Ende (13) eines Lichtleitkabels (12) einer Beobachtungsvorrichtung (14) für die Endoskopie oder Mikroskopie oder in die Beobachtungsvorrichtung (14) selbst,

mit einer zumindest eine LED (18; 78; 138) aufweisenden Lichtquelle (16; 76; 136),

mit zumindest einem Lichtleiter (24; 84; 144) zum Leiten des von der Lichtquelle (16; 76; 136) abgestrahlten Lichts zu einem proximalen Ende (13) des Lichtleitkabels (12) oder zu der Beobachtungsvorrichtung (14), 2.1 wobei das proximale Ende (22; 82; 142) des Lichtleiters (24; 84; 144) an einer zu dem Lichtleiter (24; 84; 144) weisenden Seite der Lichtquelle (16; 76; 136) angeordnet ist, und mit einer Kühlvorrichtung (26; 86; 146) zum Abführen von von der Lichtquelle (16; 76; 136) erzeugter Wärme, die 3.1 zumindest ein erstes Kühlelement (28; 88; 148) zum Abführen der von der Lichtquelle (16; 76; 136) erzeugten Wärme aufweist, 3.1.1 das an einer dem proximalen Ende (22; 82; 142) des Lichtleiters (24; 84; 144) abgewandten Seite der Lichtquelle (16; 76; 136) angeordnet ist,

3.2 ein zweites Kühlelement (30; 90; 150) zum Abführen der von der Lichtquelle (16; 76; 136) erzeugten Wärme aufweist, 3.2.1 das auf der zu dem proximalen Ende (22; 82; 142) des Lichtleiters (24; 84; 144) weisenden Seite der Lichtquelle (16; 76; 136) zur lichtabstrahlenden Oberfläche (20) der zumindest einen LED (18; 78; 138) benachbart angeordnet ist, 3.2.2 so dass es die über die lichtabstrahlende Oberfläche (20) der zumindest einen LED (18; 78; 138) abgegebene Wärme aufnimmt und abführt, 3.2.3 wobei das unmittelbar an der Lichtquelle angeordnete oder geringfügig von dieser beabstandete proximale Ende (22) des zumindest einen Lichtleiters (24; 84; 144) durch das zweite Kühlelement (30; 90; 150) hindurch verläuft.

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

a) Um eine effektive Kühlung zu erreichen, sehen die Merkmale 3.1 und 3.2 mindestens zwei Kühlelemente vor, die geeignet sind, die von der Lichtquelle - die gemäß Merkmal 1 mindestens eine Leuchtdiode aufweist - erzeugte Wärme abzuführen.

b) Von diesen beiden Kühlelementen muss ein erstes gemäß Merkmal 3.1.1 auf der dem proximalen Ende des Lichtleiters abgewandten Seite der Lichtquelle angeordnet sein und ein zweites gemäß Merkmal 3.2.1 auf der zu diesem Ende weisenden Seite.

c) Merkmal 3.2.1 sieht zusätzlich vor, dass das zweite Kühlelement zur lichtabstrahlenden Oberfläche der zumindest einen Leuchtdiode benachbart angeordnet ist, und zwar gemäß Merkmal 3.2.2 so, dass es die Wärme aufnehmen kann, die über diese Oberfläche abgegeben wird.

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, folgt daraus nicht zwingend, dass das zweite Kühlelement exakt oberhalb der Bereiche angeordnet sein muss, in denen Licht abgestrahlt wird. Bei den in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispielen sind in diesen Bereichen vielmehr die Lichtleiter positioniert, die gemäß Merkmal 3.2.3 durch das zweite Kühlelement hindurchverlaufen und deren proximale Enden unmittelbar an der Lichtquelle angeordnet oder nur geringfügig von dieser beabstandet sind.

Ausreichend, aber auch zwingend erforderlich ist danach eine Anordnung oberhalb und in der Nähe der lichtabstrahlenden Oberfläche, die gewährleistet, dass die von dieser Oberfläche ausgehende Wärme zumindest zu einem für die Funktion von Leuchtdiode oder Lichtleiter wesentlichen Teil aufgenommen und abgeführt werden kann.

aa) Die Beschreibung des Streitpatents zeigt in Bezug hierauf drei Ausführungsbeispiele.

(1) Bei dem unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellten Beispiel ist das zweite Kühlelement (30) nach Art eines Deckels ausgebildet, der oberhalb der Lichtquelle (16) angeordnet ist.

Die Lichtquelle (16) hat eine im Wesentlichen quadratische Grundfläche. Die Oberfläche der darauf angebrachten Leuchtdiode (18) weist fünf streifenförmige Abschnitte (44a-44e) auf, in denen die Lichtintensität am höchsten ist. In diesen Bereichen werden die Lichtleiter (38a-38e) durch das zweite Kühlelement (30) geführt. Die Enden der Lichtleiter sind direkt auf der lichtabstrahlenden Oberfläche (20) angeordnet. Das erste Kühlelement (28) und das zweite Kühlelement (30) sind wärmeleitend mit einem Kühlkörper (32) verbunden (Abs. 62-70).

(2) Bei dem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiel hat das zweite Kühlelement (90) die Form einer Hülse.

Bei diesem Beispiel weist die Lichtquelle eine kreisförmige Leuchtdiode (78) auf. Das proximale Ende des Lichtleiterbündels (98) ist mit Bereichen dieser Oberfläche verbunden, die eine hohe Lichtabstrahlung aufweisen. Das Bündel (98) verläuft durch ein zweites Kühlelement (90), das als Faserkörper mit dünnen Kupferlamellenstrukturen ausgestaltet ist. Das erste Kühlelement (88) gibt die aufgenommene Wärme über einen Kühlkörper (114) an den Montagekörper (120) ab. Das zweite Kühlelement (90) nimmt die Wärme von der Leuchtdiode (78) auf und leitet sie über die Abdeckung (122) ebenfalls an den Montagekörper (120) (Abs. 74-78).

- 10 23 (3) Bei dem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 dargestellten Ausführungsbeispiel hat das zweite Kühlelement (150) im Wesentlichen die Form eines Würfels.

Die durch das zweite Kühlelement (150) geführten Lichtleiterbündel (158a158d) haben einen viereckigen Querschnitt und sind in vier Reihen zu je vier Bündeln angeordnet. An der Unterseite des zweiten Kühlelements (150) ist ein lichttransparentes Wärmediffusionselement (176) angebracht, das die von der Leuchtdiode (138) abgegebene Wärme aufnimmt und in das zweite Kühlelement (150) hineinleitet. An den Enden der Lichtleiterbündel (158a-158d) können lichttransparente Wärmeaufnahmeelemente (178a) angebracht sein, welche die Wärme der Leuchtdiode über ihre Außenseite an das zweite Kühlelement (150) abgeben. Die Lichtleiter (144) sind entlang der gesamten lichtabstrahlenden Oberfläche (140) der Leuchtdiode (138) angeordnet. Zur Lichtbereitstellung werden nur solche Lichtleiter (144) eingesetzt, die mit Bereichen (164) mit hoher Lichtabstrahlungsintensität verbunden sind (Abs. 79-85).

aa) Merkmalsgruppe 3.2 gibt keine dieser Ausführungen zwingend vor. Sie enthält auch keine bis in alle Einzelheiten reichenden Vorgaben in Bezug auf Ausgestaltung und Anordnung des zweiten Kühlkörpers. Sie bestimmt zudem keine feste numerische Mindestgrenze für den Anteil der Wärme, den dieser Kühlkörper aufnehmen und abführen kann.

Die Ausführungsbeispiele verdeutlichen aber, dass es zur Verwirklichung der Merkmale 3.2.2 und 3.2.3 nicht ausreicht, das zweite Kühlelement so oberhalb und in der Nähe der lichtabstrahlenden Oberfläche anzuordnen, dass irgendein auch noch so geringer Teil der darüber abgegebenen Wärme aufgenommen und abgeführt wird. Vielmehr muss dieses Kühlelement so gestaltet und angeordnet sein, dass der von ihm aufgenommene und abgeführte Anteil der von der lichtabstrahlenden Oberfläche ausgehenden Wärme so groß ist, dass dies nennenswerte Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Leuchtdiode oder des ihr zugewandten Endes der Lichtleiter hat.

(1) Für dieses Verständnis spricht schon der Wortlaut der in Merkmal 3.2.2 normierten Vorgabe, dass das zweite Kühlelement "die" über die lichtabstrahlende Oberfläche abgegebene Wärme aufnehmen und abführen muss.

Elemente oder Anordnungen, bei denen nur ein für die Funktion unbedeutender Teil der Wärme aufgenommen und abgeführt wird, genügen dieser Anforderung nicht.

Zudem genügt es nicht, dass Elemente vorhanden sind, die Wärme aufnehmen. Vielmehr muss auch dafür Sorge getragen werden, dass die aufgenommene Wärme abgeführt wird.

(2) Auch die Funktion der Patentanspruch 1 entsprechenden Vorrichtung spricht für das oben aufgezeigte Verständnis.

Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beschreibung kommt der Aufnahme und Abführung der von der Oberfläche ausgehenden Wärme die Funktion zu, eine Beeinträchtigung der Leistung der Beleuchtungsvorrichtung zu verhindern. Hierzu genügt es nicht, wenn der Kühlkörper ein gewisses Maß an Wärme aufnehmen, dieses aber nicht oder nicht in hinreichendem Maße abführen kann. Darüber hinaus muss der Anteil der aufgenommenen und abgeführten Wärme so groß sein, dass dies nennenswerte Auswirkungen auf die Leistung der Beleuchtungsvorrichtung hat - sei es durch eine erhöhte Leuchtkraft der Leuchtdiode, sei es durch eine bessere Funktionsfähigkeit der Lichtleiter.

(3) Dieses Verständnis steht in Einklang mit den Ausführungsbeispielen.

Dort ist die lichtabstrahlende Oberfläche jeweils vollständig vom zweiten Kühlelement abgedeckt, so dass ausgestrahltes Licht und abgegebene Wärme nur auf das zweite Kühlelement oder die durch dieses hindurchgeführten Lichtleiter treffen können, die ihrerseits Wärmeenergie an das Kühlelement abgeben können. Zudem ist durch die wärmeleitende Verbindung mit einem Kühlkörper oder Teilen des Gehäuses oder durch ausreichende Dimensionierung des Kühlelements selbst für eine hinreichende Abführung gesorgt.

Patentanspruch 1 sieht zwar weder Kühlkörper noch sonstige Elemente, die die abgeführte Wärme aufnehmen können, ausdrücklich vor. Schon aus der Anforderung, dass die Wärme nicht nur aufgenommen, sondern auch abgeführt wird, ergibt sich aber, dass eine Möglichkeit zur Abgabe vorhanden sein muss - wie immer diese auch ausgestaltet sein mag.

bb) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ist nach den Merkmalen 3.2.1 und 3.2.2 grundsätzlich unerheblich, auf welche Weise das zweite Kühlelement die von der lichtabstrahlenden Oberfläche ausgehende Wärme aufnimmt und abführt. Nicht ausreichend ist aber, dass diese Wärme vom ersten Kühlelement aufgenommen und von diesem an das zweite Kühlelement abgeführt wird.

Wie die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 6 und 8 zeigen, kann die Wärme dem zweiten Kühlelement auch dadurch zugeführt werden, dass sie zunächst durch die Lichtleiter aufgenommen und von diesen an das sie umgebende Kühlelement abgegeben wird. Ferner ist es nicht schädlich, wenn die vom zweiten Kühlelement aufgenommene Wärme an das erste Kühlelement oder einen mit beiden Elementen verbundenen Kühlkörper abgeführt wird.

Aus der Zusammenschau der Merkmale 3.1 und 3.2 ergibt sich aber, dass es nicht ausreicht, wenn das zweite Kühlelement Wärme vom ersten Kühlelement aufnimmt.

Merkmal 3.1 schließt zwar nicht zwingend aus, dass das erste Kühlelement einen gewissen Teil auch der von der lichtabstrahlenden Oberfläche abgegebenen Wärme aufnimmt, denn auch diese ist von der Lichtquelle erzeugt. Aus dem Umstand, dass ein zweites Kühlelement vorhanden sein muss, um diese Wärme aufzunehmen, ergibt sich aber, dass ein wesentlicher Teil davon unabhängig vom ersten Kühlelement aufgenommen werden muss.

b) Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus Merkmal 3.2.3 des Weiteren, dass das proximale Ende des Lichtleiters vom zweiten Kühlelement umgeben sein muss.

aa) Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut von Merkmal 3.2.2.

Danach genügt es nicht, wenn der Lichtleiter an irgendeiner Stelle durch das zweite Kühlelement hindurch verläuft. Vielmehr muss das proximale Ende des Lichtleiters dieser Anforderung genügen.

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ist als Ende in diesem Sinne zwar nicht nur die Stirnseite des Lichtleiters zu verstehen, sondern ebenso ein zu dieser hinführender Abschnitt des Leiters. Die Anforderung, dass dieser Abschnitt durch das zweite Kühlelement hindurch verläuft, impliziert aber, dass die zu ihm gehörende Stirnseite nicht oder allenfalls geringfügig aus dem Kühlelement herausragt.

Aus der Anforderung, dass das Ende des Leiters unmittelbar an der Lichtquelle angeordnet oder geringfügig von dieser beabstandet ist, ergibt sich ferner, dass es allenfalls geringfügig oberhalb des der Lichtquelle zugeordneten Ausgangs des Kühlelements angeordnet sein darf.

bb) Auch dieses Verständnis steht in Einklang mit den Ausführungsbeispielen und entspricht der Funktion der Vorrichtung sowie des merkmalsgemäßen Bauteils.

Bei allen drei Ausführungsbeispielen schließt das proximale Ende des Lichtleiters sogar im Wesentlichen bündig mit dem Ende des zweiten Kühlelements ab.

Auch der geringe Abstand der Unterseite des zweiten Kühlelements von der lichtabstrahlenden Oberfläche der Leuchtdiode und ihre Anordnung in unmittelbarer Nähe des erwärmten Endes der Lichtleiter trägt dazu bei, dass das zweite Kühlelement die an der lichtabstrahlenden Oberfläche der Leuchtdiode erzeugte Wärme in einem Umfang aufzunehmen und abzuführen vermag, der nennenswerte Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Lichtquelle hat.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Schon die Anmeldung offenbare eine Anordnung des zweiten Kühlelements benachbart auf der zu dem proximalen Ende des Lichtleiters weisenden Seite der Lichtquelle zur lichtabstrahlenden Oberfläche der zumindest einen Leuchtdiode.

Der Gegenstand des Streitpatents sei neu. Die insoweit relevanten Entgegenhaltungen - die internationale Patentanmeldung 03/022135 (NK1), die USPatentanmeldungen 2003/0050534 (NK1a), 2004/0246744 (NK2) und 2005/0140270 (NK3), die internationale Patentanmeldung 2007/013563 (NK15) und die europäische Patentanmeldung 1 919 001 (NK16) - zeigten kein zweites Kühlelement im Sinne der Merkmalsgruppe 3.2.

Der Gegenstand des Streitpatents sei durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

Die US-Patentanmeldung 2006/0173245 (NK4) offenbare zwar ein Kühlelement an der lichtabstrahlenden Seite einer Leuchtdiode. Diese Wärmesenke sei aber so weit von der Oberfläche der Leuchtdiode entfernt, dass sie die von dort abgegebene Wärme nicht im Sinne von Merkmal 3.2.2 aufnehmen und abführen könne. Sie diene nicht der Kühlung des proximalen Endes der Lichtleiter, sondern sei eine zusätzliche Wärmesenke für das auf der Rückseite der Leuchtdiodenanordnung angebrachte Kühlelement. Für den Fachmann, einen Ingenieur der Elektrotechnik oder Physiker mit Hochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Beleuchtungsvorrichtungen mit Lichtkabeln im medizinischen Bereich, habe sich daraus keine Anregung ergeben, dieses Kühlelement im Sinne des Merkmals 3.2.2 zu ergänzen.

Andere Entgegenhaltungen - das US-Patent 5 289 555 (NK5), die internationalen Patentanmeldungen 99/63370 (NK6) und 98/08123 (NK7) und das US- Patent 4 773 723 (NK11) - offenbarten keine Leuchtdioden, sondern herkömmliche Lichtquellen. NK4 versuche sich von diesen Lösungen abzuheben, strebe eine Verringerung des erforderlichen Bauraums an und zeige eine Möglichkeit zur Optimierung der Wärmeabfuhr, die von der streitpatentgemäßen Lösung wegführe.

Das US-Patent 6 880 954 (NK10) offenbare kein zweites Kühlelement im Sinne der Merkmalsgruppe 3.2. Zudem sei weder offensichtlich noch dargetan, aus welchem Grund die dort vorgeschlagene Vorrichtung für Endoskopie oder Mikroskopie eingesetzt werden solle. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass der Fachmann NK10 als Ausgangspunkt heranziehen werde.

Die US-Patente 6 942 372 (NK8) und 5 617 302 (NK9) zeigten keine durch ein zweites Kühlelement hindurch verlaufende optische Faser. Dementsprechend führe auch eine Kombination mit anderen Entgegenhaltungen nicht zur Lösung des Streitpatents.

III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist die in Merkmal 3.2.1 enthaltene Vorgabe, dass das zweite Kühlelement zur lichtabstrahlenden Oberfläche der zumindest einen Leuchtdiode benachbart angeordnet ist, schon in der Anmeldung (NK0b) als zur Erfindung gehörend offenbart.

Die in der Anmeldung formulierten Ansprüche sehen dieses Teilmerkmal zwar nicht vor. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es aber in der Beschreibung der Anmeldung hinreichend offenbart. Dort wird in Bezug auf Figur 2 ausgeführt, das zweite Kühlelement (30) sei benachbart zur lichtabstrahlenden Oberfläche (20) der Leuchtdiode (18) angeordnet (S. 16 Abs. 2).

Entgegen der Auffassung der Berufung ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass eine solche Anordnung zwingend voraussetzt, dass das Kühlelement oder die Leuchtdiode so ausgestaltet sind, wie dies in Figur 2 dargestellt ist, dass die proximalen Enden der Lichtleiter unmittelbar an der lichtabstrahlenden Oberfläche der Leuchtdioden angeordnet sind oder dass die beiden Kühlelemente (28, 30) mit einem zusätzlichen Kühlkörper (32) verbunden sind. Aus der Schilderung der weiteren Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 6 und 8 ergibt sich vielmehr, dass eine Anordnung des zweiten Kühlelements in der Nachbarschaft zur lichtabstrahlenden Oberfläche auch auf andere Weise realisiert werden kann.

2. Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents neu ist.

a) NK2 offenbart die Merkmale 3.2 und 3.2.2 nicht.

aa) NK2 betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung für Endoskope mit einer Hochleistungs-Leuchtdiode.

Die Beschreibung von NK2 führt aus, der Einsatz von Leuchtdioden als Lichtquellen für Endoskope habe sich als schwierig erwiesen, weil die Lichtabgabe einer einzelnen Leuchtdiode gering sei (Abs. 4). In jüngerer Zeit stünden Leuchtdioden mit hoher Leistung, sehr geringer Größe und hoher Effizienz zur Verfügung. Das ermögliche ein Endoskop ohne Verbindung zu einer externen Lichtquelle (Abs. 6).

NK2 schlägt vor diesem Hintergrund vor, eine batteriebetriebene Hochleistungs-Leuchtdiode in den Griff eines Endoskops zu integrieren und diese so eng

- 18 mit einem Lichtleiter zu koppeln, dass es zusätzlicher optischer Komponenten nicht bedarf (Abs. 7). 65 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Ein Leuchtdioden-Chip (600) mit einer Leuchtstoffbeschichtung (500) ist auf einer Wärmesenke (700) montiert. Oberhalb der Leuchtstoffschicht des Chips (600) befindet sich ein mittels einer Hülse (100) fixiertes Lichtleiterbündel (200). Dessen Ende ist poliert und steht mit der Oberfläche des Chips (600) in Kontakt oder ist ihr so nah wie mechanisch möglich. Die Hülse (100) besteht aus Edelstahl. Alternativ können andere Metalle, Legierungen oder Kunststoffe eingesetzt werden. Das untere Ende der Hülse (100) kann mit der Fläche des Lichtleiterbündels zusammenfallen (Abs. 21).

bb) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass die Hülse (100) kein Kühlelement im Sinne der Merkmale 3.2 und 3.2.2 ist.

(1) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, würde es für eine neuheitsschädliche Offenbarung allerdings ausreichen, wenn es bei einer der in NK2 eindeutig und unmittelbar offenbarten Ausgestaltungen zwangsläufig zu einer Aufnahme und Ableitung von Wärme im Sinne von Merkmal 3.2.2 kommen würde. Wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, könnte die Neuheit nicht allein deshalb bejaht werden, weil NK2 diesen Effekt nicht schildert.

(2) Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, reicht jedoch der Umstand, dass eine Hülse aus Metall, die an der Oberfläche einer Leuchtdiode anliegt oder in geringem Abstand dazu angeordnet ist, in gewissem Umfang die von dieser Oberfläche abgegebene Wärme aufnehmen kann, zur Verwirklichung von Merkmal 3.2.2 nicht aus.

Wie bereits oben dargelegt wurde, setzt Merkmal 3.2.2 voraus, dass zumindest ein für die Funktion der Leuchtdiode oder der Lichtleiter wesentlicher Teil der von der Oberfläche abgegebenen Wärme aufgenommen und abgeführt wird.

NK2 lässt sich mangels konkreter Angaben zur Materialstärke und zur Länge der Hülse schon nicht entnehmen, in welchem Umfang die Hülse Wärme aufnehmen kann. Darüber hinaus sind, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, keine Elemente offenbart, mit denen die Wärme in einem für die Funktion von Leuchtdiode oder Lichtleiter wesentlichen Umfang abgeführt werden kann.

(3) Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich aus dem - je nach Kontext von beiden Parteien angeführten - zweiten Hauptsatz der Thermodynamik, wonach ein Körper mit höherer Temperatur ohne sonstige Einflussfaktoren Wärme an einen Körper mit niedrigerer Temperatur weitergibt, keine weitergehenden Schlussfolgerungen.

Aus diesem Naturgesetz kann zwar abgeleitet werden, dass der Lichtleiter (200) in ihm entstehende Wärme an die Hülse (100) abgibt und dass die Hülse

(100) diese Wärme an anliegende Bauteile oder an die sie umgebende Luft abgibt, wenn ein entsprechender Temperaturunterschied besteht. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dieser Effekt allein ausreicht, um einen für die Funktion von Leuchtdiode oder Lichtleiter wesentlichen Teil der von der lichtabstrahlenden Oberfläche abgegebenen Wärme aufzunehmen und abzuführen.

b) Die im Wesentlichen inhaltsgleichen Entgegenhaltungen NK1 und NK1a, von denen nachfolgend exemplarisch NK1a behandelt wird, offenbaren keinen Kühlkörper im Sinne der Merkmale 3.2, 3.2.2 und 3.2.3.

aa) NK1a betrifft Endoskope mit Beleuchtungseinrichtungen.

Die Beschreibung von NK1a führt aus, gewöhnliche Endoskope seien mit Lichtleitern ausgerüstet, die sich von der Sichtspitze des Endoskops durch den Griff der Vorrichtung bis hin zu einer externen Lichtquelle erstreckten (Abs. 2). Zur Verbesserung schlägt NK1a ein System mit einer Festkörperlichtquelle (Abs. 4) vor, insbesondere mit Leuchtdioden (Abs. 6). Dies eröffne die Möglichkeit, die Lichtquelle im Endoskop selbst anzuordnen (Abs. 19).

(1) Ein Ausführungsbeispiel für die Anordnung der Leuchtdioden und Lichtleiter ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3A dargestellt.

Auf vier axialen Rippen (90) eines Metallrahmens (80) sind jeweils zwei Lichtquellenanordnungen (82) mit Leuchtdioden (100) angeordnet. Das von den Leuchtdioden ausgestrahlte Licht wird in Faserleitungen (84) gebündelt. Diese sind an einem distalen Ende (102) zu einem gemeinsamen Bündel (94) zusammengefasst, das als Schnittstelle dient (Abs. 38 f.).

(2) Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4A und 4B zeigen eine abgewandelte Ausführungsform.

Bei diesem Beispiel sind die Rippen (202) radial ausgerichtet, so dass die Lichtquellen (200) ringförmig auf jeder Rippe angeordnet sind. Die distalen Rippen enthalten Öffnungen (203) zur Durchführung der von den Lichtquellen wegführenden Lichtleiter (201) (Abs. 51).

bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 0 bis 3.1.1 offenbart.

cc) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Merkmal 3.2.3 nicht offenbart ist.

(1) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergibt sich aus den Ausführungen zu den Figuren 3A, 3B, 4A und 4B allerdings hinreichend deutlich, dass auch die in Figur 4A unten links dargestellte Lichtquelle mit einem Lichtleiter verbunden ist, der durch die Öffnung (203) hindurch verläuft.

Wie oben dargelegt wurde, führt NK1a im Zusammenhang mit Figur 3A aus, dass jede Lichtquelle mit einem Lichtleiter verbunden ist und diese am distalen Ende zu einem einzelnen Bündel zusammengefasst werden. Diese Ausführungen beziehen sich auch auf das abgewandelte Beispiel gemäß den Figuren 4A und 4B, weil NK1a insoweit keine Abweichungen zu Figur 3A aufzeigt.

(2) Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ist Merkmal 3.2.3 jedoch deshalb nicht offenbart, weil der Lichtleiter auch bei dieser Ausgestaltung nicht bis zu seinem proximalen Ende durch das Kühlelement hindurch verläuft.

dd) Unabhängig davon ist auch Merkmal 3.2.2 in NK1a nicht offenbart.

Wie bereits oben im Zusammenhang mit NK2 dargelegt wurde, würde es für eine neuheitsschädliche Offenbarung allerdings ausreichen, wenn die in den Figuren 4A und 4B dargestellte Anordnung zwangsläufig zur Aufnahme und Abführung von Wärme gemäß dem Merkmal 3.2.2 führen würde.

Auch NK1a lassen sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, die eine solche Schlussfolgerung zulassen.

Hierbei kann zugunsten der Berufung unterstellt werden, dass die am distalen Ende des Metallrahmens (in Figur 4A links) angeordnete Rippe in gewissem Umfang Wärme aufnehmen kann, die von der lichtabstrahlenden Oberfläche der unmittelbar benachbarten Lichtquellen abgegeben wird. Auch hieraus kann jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dies einen für die Funktion von Leuchtdiode oder Lichtleiter wesentlichen Teil der von der Oberfläche abgegebenen Wärme betrifft.

c) NK3 offenbart ebenfalls keinen Kühlkörper im Sinne der Merkmale 3.2 und 3.2.2.

aa) NK3 betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung, die für verschiedene Zwecke geeignet ist, unter anderem auch für den Einsatz im medizinischen Bereich.

Die Beschreibung von NK3 führt aus, in neuerer Zeit würden Hochleistungs-Leuchtdioden als Alternative zu traditionellen Lichtquellen eingesetzt. Auch die neuen Systeme seien jedoch ineffizient. Bis zu 70 % des Lichts gingen verloren (Abs. 7).

Zur Verbesserung wird eine optische Anordnung vorgeschlagen, die das Licht besser konzentriert.

(1) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1B dargestellt.

Die Vorrichtung (100) umfasst eine Vielzahl von Leuchtdioden (104), die jeweils einzeln auf Platinen oder Chips angeordnet sind (Abs. 30). Das Licht wird von einer Vielzahl optischer Konzentratoren (120) aufgefangen (Abs. 35). Diese können aus Metall oder Kunststoff bestehen (Abs. 37) und sind über einen Verbinder (134), der aus festem Material wie zum Beispiel geformtem Kunststoff bestehen kann (Abs. 45), mit optischen Wellenleitern (130) verbunden (Abs. 40). Diese werden zu einem Bündel zusammengefasst.

Zum Wärmemanagement und zur elektrischen Verbindung können die Platinen (104) auf eine Verbindungsschicht gesetzt werden, die aus einer Montageplatte (112) aus Metall, einer elektrisch isolierenden Schicht (114) und einer leitenden Schicht (113) besteht (Abs. 46). Die Montageplatte (112) kann auf

- 25 einem Kühlkörper (140) befestigt sein. Dieser kann wärmeleitfähige Stifte aufweisen, um die Wärme weiter von den Leuchtdioden abzuleiten (Abs. 47). 97 (2) Die Anordnung einer einzelnen Leuchtdiode (114) mit zugehörigem Konzentrator (121) und Verbinder (134) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.

Verbinder (134) und Konzentrator (121) können so zusammengefügt werden, dass die Ausgangsöffnung (126) des Konzentrators (121) im Wesentlichen mit dem Ende der Faser (131) fluchtet. Die Eingangsöffnung (123) des Konzentrators (121) kann in der Nähe oder entlang des Randes der lichtabstrahlenden Oberfläche der Leuchtdioden-Platine (104) angeordnet sein (Abs. 58).

bb) Damit ist Merkmal 3.2.2 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. 100 NK3 sieht zwar ausdrücklich vor, den Konzentrator (121) aus Metall zu fertigen. Ebenso wie in NK1a und NK2 fehlt es aber an hinreichenden Anhaltspunkten für die Schlussfolgerung, dass der Konzentrator in diesem Fall geeignet ist, einen für die Funktion von Leuchtdiode oder Lichtleiter wesentlichen Teil der von der lichtabstrahlenden Oberfläche abgegebenen Wärme aufzunehmen und abzuführen.

cc) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es zudem an einer Offenbarung von Merkmal 3.2.3.

Der Verbinder (134) und die darin angeordnete Faser (131) sind zwar in eine Vertiefung (125) des Konzentrators (121) eingelassen. Die Faser endet aber deutlich vor der Eingangsöffnung (123) des Konzentrators.

d) NK15 offenbart die Merkmale 3.2 und 3.2.2 ebenfalls nicht.

aa) NK15 betrifft eine optische Einheit mit Beleuchtung für Produktuntersuchungen.

Die Beschreibung von NK15 führt aus, Leuchtdioden hätten sich im Vergleich zu Halogenlampen als vorteilhaft erwiesen. Das von ihnen ausgestrahlte Licht könne aber Unregelmäßigkeiten aufweisen. Diese könnten durch Einsatz einer Stablinse ausgeglichen werden. Ferner sei eine Sammellinse wünschenswert, um das Licht möglichst vollständig nach vorne abstrahlen zu können. Um eine wirkungsvolle Übertragung zu erzielen, müssten die Achsen der beiden Linsen präzise aufeinander abgestimmt sein (Abs. 2-5).

Zur Abhilfe schlägt NK15 eine einstückige Linse vor, die sowohl als Stablinse als auch als Sammellinse wirkt (Abs. 9 f.).

Ein Beispiel für eine geeignete Lichtquelle ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

Der Lichtquellenkörper (2) umfasst ein Leuchtdioden-Element (21) und ein Halteelement (22). Letzteres weist einen blockförmigen, wärmeleitfähigen Leiter (23) aus Metall auf, zum Beispiel aus Kupfer. Zum Halteelement (22) gehört ferner ein Kunststoffrahmen (24), der von außen auf den Leiter (23) gesetzt ist und diesen trägt, und ein massiver und transparenter Formabschnitt (25) aus Kunststoff, der das Leuchtdioden-Element (21) schützt (NK15' Abs. 26 f.).

Die angrenzende Optikeinheit (4) weist einen Lichtsammelabschnitt (41) und einen Lichtübertragungsabschnitt (42) auf (NK15' Abs. 28). Am Außenumfang des Gehäusekörpers (3) sind Rippen (F) ausgebildet, die der Wärmeableitung dienen (NK15' Abs. 36).

bb) Damit fehlt es, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, an einer Offenbarung von Merkmal 3.2.2.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts steht einer neuheitsschädlichen Offenbarung zwar nicht zwingend entgegen, dass das Gehäuse (3) auch die an der Unterseite der Lichtquelle entstehende Wärme aufnimmt. Die Ausführungen in NK15 ermöglichen aber keine zuverlässige Schlussfolgerung bezüglich der Frage, ob die von der lichtabstrahlenden Oberfläche der Leuchtdiode abgegebene Wärme in nennenswertem Umfang direkt vom Gehäuse (3) oder im Wesentlichen nur von dem an der Unterseite angeordneten Wärmeleiter (23) aufgenommen wird. Für letzteres spricht der Umstand, dass die Oberfläche der Leuchtdiode (21) vollständig von dem massiven Kunststoffteil (25) umgeben ist. Ob und in welchem Umfang dieses Wärme aufnehmen und abführen kann, geht aus NK15 nicht hervor.

Das Kunststoffteil (25) kommt als zweites Kühlelement schon deshalb nicht in Betracht, weil der Lichtleiter nicht durch dieses Teil hindurch verläuft.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die in deutlichem Abstand zur Leuchtdiode (21) angeordnete Wand des Gehäuses (3) noch benachbart zur lichtabstrahlenden Oberfläche angeordnet ist.

e) Wie auch die Berufung nicht verkennt, ist der Gegenstand des Streitpatents auch durch NK4 nicht vollständig offenbart.

aa) NK4 betrifft ebenfalls eine Beleuchtungsvorrichtung für ein Endoskop.

Die Beschreibung von NK4 führt aus, herkömmliche Lichtquellen für ein Endoskop seien ineffizient. Leuchtdioden hätten den Vorteil, dass sie in das Endoskop integriert werden könnten. Es sei aber schwierig, in dem dort zur Verfügung stehenden Raum Leuchtdioden anzuordnen, die ausreichend Licht abgäben. Die Anordnung mehrerer Leuchtdioden auf einer Platine könne zu überhöhter Wärmeentwicklung führen, was die Lebensdauer dramatisch reduziere (Abs. 6-9).

Zur Abhilfe schlägt NK4 unter anderem vor, den Lichtverlust zu reduzieren, damit eine kleinere Lichtquelle ausreicht (Abs. 39). Ein Ausführungsbeispiel ist unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6c dargestellt.

Wie bei anderen Ausführungsformen ist eine Leuchtdiode (201) an ihrer Unterseite auf einem wärmeleitfähigen Substrat (203) befestigt (Abs. 42). An der Oberseite liegt ein Lichtleiter (204) an (Abs. 43). Dieser ist mit optischen Fasern (62) verbunden (Abs. 54). Bei der Ausführungsform gemäß Figur 6C ist das Substrat (203) über eine wärmeleitende Erweiterung (65) und ein Wärmerohr (heat pipe 64) mit einem Kühlkörper (heat sink 66) verbunden (Abs. 55). Der Kühlkörper (64) kann Kanäle aufweisen, durch die die Fasern (62) und das Linsensystem (63) durchgeführt werden können. Das Wärmerohr kann mit einer Flüssigkeit gefüllt sein, zum Beispiel mit Alkohol (Abs. 56).

bb) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, fehlt es damit an einer Offenbarung von Merkmal 3.2.2.

Der Kühlkörper (66) und das Wärmerohr (64) kommen zwar als Kühlelemente in Betracht. NK4 ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Elemente die von der lichtabstrahlenden Oberfläche abgegebene Wärme ohne Umweg über das an der Unterseite angeordnete Substrat (203) aufnehmen können.

f) Wie das Patentgericht ebenfalls zu Recht und unbeanstandet ausgeführt hat, sind die Entgegenhaltungen NK5 bis NK9 sowie NK11 schon deshalb nicht neuheitsschädlich, weil sie keine Leuchtdioden als Lichtquelle vorsehen.

3. Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war.

a) Ausgehend von NK4 bestand kein Anlass, ein zusätzliches Kühlelement gemäß den Merkmalen 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 vorzusehen.

Wie auch das Patentgericht angenommen hat, ergab sich allerdings aus fachlichen Überlegungen, dass die an der Oberfläche einer Leuchtdiode abgegebene Wärme auf einen unmittelbar auf dieser Oberfläche oder in geringem Ab- stand davon angeordneten Lichtleiter übertragen werden kann und dass Funktionsbeeinträchtigungen eintreten können, wenn die Wärme nicht anderweit abgeleitet wird.

Weder aus NK4 noch aus sonstigen Entgegenhaltungen, die Leuchtdioden als Lichtquelle für ein Endoskop vorsehen, ergaben sich jedoch Hinweise darauf, dass die im Stand der Technik vorgesehenen Maßnahmen zur Wärmeableitung insbesondere an der Unterseite der Leuchtdiode insoweit unzureichend sind und es deshalb eines zusätzlichen Kühlelements bedarf, das speziell die von der Oberfläche abgegebene Wärme aufnimmt.

So führt, wie die Beklagte zutreffend darlegt, etwa das Fachbuch von Krückeberg (Hochleistungs LEDs in der Praxis, 2007, NK17) aus, Leuchtdioden hätten im Vergleich zu Glühlampen den Vorteil, dass die - ohnehin geringere Verlustleistung nicht mit dem Licht abgestrahlt werde. Die durch die Verlustleistung entstehende Wärme werde vom Chip an das Gehäuse abgegeben und müsse durch eine geeignete Maßnahme - das Thermo-Management - abgeführt werden (S. 57). Eine hierfür als geeignet angesehene Anordnung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung 3.17 (S. 59) dargestellt.

Dieser Abbildung ist zwar zu entnehmen, dass ein gewisser Teil der Verlustwärme an der Oberfläche der Leuchtdiode abgestrahlt wird. Hieraus wird in NK17 aber nicht die Schlussfolgerung gezogen, auch auf dieser Seite ein Kühlelement anzuordnen.

b) Aus Entgegenhaltungen wie NK5, NK6, NK7, NK8, NK9 oder NK11, die eine Kühlung des Lichtleiters beim Einsatz von Xenon- oder Bogenlampen als Lichtquelle vorsehen, ergab sich keine weitergehende Anregung.

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht und auch das Patentgericht nicht verkannt hat, ist diesen Entgegenhaltungen zu entnehmen, dass eine starke Erwärmung des Lichtleiters, wie sie beim Einsatz solcher Lampen eintritt, die Funktion der Beleuchtungsvorrichtung beeinträchtigen kann und dies durch eine Kühlung des Lichtleiters durch ein ihn umgebendes Kühlelement vermieden werden kann.

Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, ergab sich daraus keine Anregung, ein vergleichbares Kühlelement für Beleuchtungsvorrichtungen mit Leuchtdioden vorzusehen.

aa) Die genannten Entgegenhaltungen führen aus, durch die erforderliche Fokussierung des Lichts auf einen einzigen Punkt entstehe starke Hitze (NK5 Sp. 1 Z. 46 f.: extreme heating; NK6 S. 2 Z. 15: excess heat; NK7 S. 8 Z. 31: significant amount of heat; NK8 Sp. 1 Z. 30 f.: extremely intense heat; NK11 Sp. 1 Z. 33: overheating), die bestimmte Lichtleitermaterialien sogar zum Schmelzen bringen könne (NK7 S. 2 Z. 11 ff.).

Beim Einsatz von Leuchtdioden als Lichtquelle bestehen keine vergleichbaren Rahmenbedingungen. Wie etwa NK2 oder NK4, aber auch das Streitpatent aufzeigen, kann der Lichtleiter direkt auf oder in unmittelbarer Nähe der lichtabstrahlenden Oberfläche positioniert werden. Die Gefahr eines Schmelzens ist in Entgegenhaltungen, die sich mit Leuchtdioden als Lichtquellen befassen, nicht erwähnt und auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Vor diesem Hintergrund bedurfte es besonderer Überlegungen, um die für früher gebräuchliche Lampentypen aus anderen Gründen entwickelten Lösungen auf Beleuchtungsvorrichtungen mit Leuchtdioden zu übertragen. Hierfür gab es im Stand der Technik keine Anregungen.

Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich eine solche Anregung nicht schon aus dem Umstand, dass NK5 Xenon-Lampen nur als Beispiel für eine Lichtquelle benennt. Daraus und aus dem allgemein gehaltenen Hinweis, dass auch abgewandelte Ausführungsformen in Betracht kommen, ergab sich nur die Anregung, die Lehre der NK5 auch für ähnliche Ausgestaltungen mit vergleichbaren Rahmenbedingungen in Betracht zu ziehen. Darunter fallen Beleuchtungsvorrichtungen mit Leuchtdioden nicht.

cc) Entgegen der Auffassung der Berufung kann ein zweites Kühlelement im Sinne der Merkmale 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 beim Einsatz von Leuchtdioden als Lichtquelle auch nicht als konstruktive Selbstverständlichkeit oder übliche fachnotorische Verbesserung angesehen werden.

Aus den vorgelegten Entgegenhaltungen und dem Vorbringen der Parteien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein den Lichtleiter umgebendes Kühlelement als allgemeines, für eine Vielzahl von Einsatzzwecken geeignetes Lösungsmittel bekannt war, dessen Einsatz im Kontext von NK4 keiner besonderen Anregung bedurfte. Zwar wird ein solches Kühlelement in NK5 und zahlreichen vergleichbaren Entgegenhaltungen vorgeschlagen. Dieser Vorschlag bezieht sich aber nur auf Lichtquellen, die ein hohes Maß an Wärme abgeben und eine Fokussierung erfordern. Darunter fallen Leuchtdioden nicht.

c) Aus NK15 ergeben sich schon deshalb keine weitergehenden Anregungen, weil dort aus den oben dargelegten Gründen - entgegen der Auffassung der Berufung - ein zweites Kühlelement im Sinne der Merkmale 3.2 und 3.2.2 nicht offenbart ist.

d) Ausgehend von NK2 ergaben sich ebenfalls keine weitergehenden Anregungen.

Wie oben dargelegt wurde, enthält NK2 keine Hinweise darauf, dass ein zusätzliches Kühlelement an der Oberfläche der Leuchtdiode erforderlich oder sinnvoll sein könnte. Folglich ergab sich auch aus dieser Entgegenhaltung keine Anregung, die im Stand der Technik für Leuchtdioden gebräuchlichen Kühlkonzepte zu ändern oder zu ergänzen.

e) Der Gegenstand des Streitpatents lag auch ausgehend von NK10 nicht nahe.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob NK10 einen geeigneten Ausgangspunkt bildet, obwohl die dort vorgeschlagene Beleuchtungsvorrichtung nicht für Endoskope oder Mikroskope vorgesehen ist.

Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, offenbart NK10 jedenfalls kein zweites Kühlelement im Sinne der Merkmale 3.2 und 3.2.2. Deshalb ergab sich aus den im Zusammenhang mit NK4 dargelegten Gründen auch aus NK10 keine Anregung, ein solches Kühlelement vorzusehen.

f) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich keine abweichende Beurteilung, wenn NK5 oder eine andere Entgegenhaltung zu Xenonoder Bogenlampen als Ausgangspunkt gewählt wird.

Angesichts der im Zusammenhang mit der Neuheit behandelten Entgegenhaltungen bestand zwar Anlass, anstelle der herkömmlichen Leuchtmittel auf Leuchtdioden zurückzugreifen. Wie diese Entgegenhaltungen zeigen, erschöpft sich diese Modifikation aber nicht im Austausch der Lichtquelle. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, eine Leuchtdiode mit einer nur für andere Lichtquellen üblichen Anordnung zu kombinieren.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben Bacher Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.12.2022 - 6 Ni 31/20 (EP) -

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