Paragraphen in 10 W (pat) 30/15
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1 | 20 | PatG |
1 | 61 | PatG |
1 | 269 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchs-Beschwerdesache betreffend das Patent 101 02 321
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter ECLI:DE:BPatG:2018:110718B10Wpat30.15.0 beschlossen:
1. Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2014 ist wirkungslos.
Gründe I.
Gegen das Patent 101 02 321 (Streitpatent) war von mehreren Einsprechenden Einspruch erhoben worden. Mit Beschluss vom 27. November 2014 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Paten- und Markenamts (DPMA) das Patent widerrufen. Hiergegen hat die Patentinhaberin am 19. Januar 2015 wirksam Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahrens haben sieben der insgesamt acht Einsprechenden ihren Einspruch zurückgenommen; die achte Einsprechende ist laut Handelsregister am 4. Oktober 2017 nach Beendigung der Liquidation gelöscht worden.
Mit Wirkung vom 25. Juni 2018 hat die Patentinhaberin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem DPMA auf das Streitpatent verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das Einspruchs-Beschwerdeverfahren ist für erledigt zu erklären, da keine Einsprechende mehr am Verfahren beteiligt ist und das Streitpatent durch den von der Patentinhaberin gegenüber dem DPMA erklärten Verzicht erloschen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
1. Grundsätzlich müssen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG ein Einspruchsverfahren und ein entsprechendes Einspruchs-Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden, wenn alle Einsprechenden ihren Einspruch zurückgenommen haben und/oder eine Einsprechende - wie hier - nach Liquidation und Löschung im Handelsregister als Rechtsträgerin weggefallen ist, was der Zurücknahme eines Einspruchs gleichsteht (vgl. BPatGE 48, 74, 75 - „Feststellungsentscheidung“). Wegen des zusätzlich erklärten Verzichts auf das Streitpatents ist hier das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BPatG GRUR 1996, 873, 874 - „Rechtschutzbedürfnis“; GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtmaschine“). Ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf des Patents „ex tunc“ kommt nicht mehr zum tragen (BGH GRUR 2012, 1071. 1072, Rz. 9, - „Sondensystem“; a. A. wohl: Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 120). Damit ist auch Erledigung hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingetreten, das denselben Streitgegenstand betrifft (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 195); auch dies war im Interesse der verbliebenen Verfahrensbeteiligten sowie Dritter durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, GRUR 2010, 363, 365 - „Radauswuchtmaschine“).
2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier ebenfalls auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 59 Rn. 333 f. und § 73 Rn. 189, 200; vgl. auch Anmerkung Köppen in: Mitt. 2014, 282, 283).
III.
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten Patentinhaberin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter prö
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