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5 StR 302/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 302/24 BESCHLUSS vom 24. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur versuchten Nötigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR302.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise zudem weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 184/24 Rn. 7 mwN). Ein solches Vorgehen kann vielmehr – wenn wesentliche Punkte aus dem Blick geraten – sogar den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188/23; vom 9. August 2022 – 6 StR 249/22; Urteil vom 27. April 2022 – 5 StR 18/22). Hier verhält sich etwa das Urteil trotz seiner Länge von über 150 Seiten nicht dazu, ob sich der Angeklagte zu dem Anklagevorwurf geäußert und gegebenenfalls wie er sich dazu gestellt hat, obwohl in einem Strafurteil die Einlassung eines Angeklagten zumindest in wesentlichen Grundzügen in einer geschlossenen und zusammenhängenden Darstellung wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300). Angesichts der im Übrigen dichten Beweislage beruht das Urteil nicht auf einem etwaigen Rechtsmangel insoweit.

Im Übrigen begegnet es – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – mittels Fußnoten auf polizeiliche Vermerke, Unterlagen, Audiodateien und Telefongespräche verwiesen wird. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, der in den Akten befindliche Abbildungen betrifft – grundsätzlich unzulässig. Das Urteil beruht aber auch nicht auf diesem Rechtsmangel, weil sich der Inhalt der Erkenntnisquellen, auf die vorliegend verwiesen wurde, noch hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21 Rn. 2).

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 04.12.2023 - 612 KLs 5/23 6610 Js 3/23

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