Paragraphen in IV ZR 39/22
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3 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 39/22 BESCHLUSS vom 30. Januar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:300123BIVZR39.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 30. Januar 2023 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2021 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 500.000 €
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 2. November 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger
-3nicht mehr Stellung genommen hat.
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 17.09.2020 - 6 O 70/20 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2021 - 19 U 152/20 -
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3 | 552 | ZPO |
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