Paragraphen in 3 StR 510/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 510/19 BESCHLUSS vom 8. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:080120B3STR510.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. Juli 2019 wird verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn deswegen unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 23. Januar 2018 gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Einbeziehung der in diesem Urteil erkannten Einzelstrafen und der im Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2017 erkannten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.200 € als Gesamtschuldner angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Änderung des Urteilstenors; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einziehungsentscheidung hat in der ausgesprochenen Höhe keinen Bestand. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zusammen mit zwei unbekannten Mittätern eine Uhr im Zeitwert von ca. 200 € sowie einen Tresor mit Bargeld über 2.000 € und 500 € entwendet hat (UA S. 10). Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen ist die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung und dem Urteilstenor rechnerisch unzutreffend von Bargeld im Gesamtwert von 3.000 € ausgegangen. Der Senat hat dies in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt und den Tenor entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 2 mwN).
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Spaniol Wimmer Hoch Anstötz Vorinstanz: Osnabrück, LG, 10.07.2019 - 540 Js 47962/17 15 Kls 24/18
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen