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11 W (pat) 305/06

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 305/06

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 38 317 …

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Februar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Hubert BPatG 152 08.05 beschlossen:

Das Patent 101 38 317 wird aufrechterhalten.

Gründe I.

Gegen das am 10. August 2001 angemeldete Patent DE 101 38 317 mit der Bezeichnung

„Sattelunterlage“,

dessen Erteilung am 28. Juli 2005 veröffentlicht wurde, hat Herr H…, V…straße in V…,

am 28. Oktober 2005 Einspruch erhoben.

Zur Begründung hat der Einsprechende auf die Druckschriften E1 WO 90/ 00518 A1 und E2 DE 200 03 746 U1 Bezug genommen, und die Auffassung vertreten, ausgehend von dem Dokument E1 beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der Unteransprüche beruhten auf handwerklichem Können und seien für sich auch nicht schutzfähig.

Der Einsprechende hat - konkludent - beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Mit dem Schriftsatz vom 12. April 2006 wurde der Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrecht zu erhalten.

Im Prüfungsverfahren wurde außer der oben genannten Druckschrift E1 die Druckschrift PV WO 00/50336 A1 berücksichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Nach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der zulässige Einspruch ist nicht begründet.

Gegenüber der in der Druckschrift E1 gezeigten und beschriebenen Satteldecke erweist sich die Satteldecke gemäß dem Anspruch 1 des angegriffenen Patents als patentfähig. Die Berücksichtigung der Druckschrift E2, aus der der Einsprechende keine Patenthinderungsgründe geltend gemacht hat, sowie der Druckschrift PV aus dem Prüfungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Prüfung des Einspruchs hat somit nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.

Das Patent ist mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 8 bestandskräftig.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 59 Abs. 4 PatG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff - fehlende Begründungspflicht).

Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Hubert Pr

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