Paragraphen in XIII ZB 40/22
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 40/22 BESCHLUSS vom 8. November 2022 in der Gewahrsamssache ECLI:DE:BGH:2022:081122BXIIIZB40.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Holzinger beschlossen:
Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird im Hinblick auf das allein geltend gemachte Kosteninteresse des Betroffenen gemäß § 63 Abs. 3 GKG dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert bis 500 € beträgt.
Kirchhoff Roloff Picker Rombach Holzinger Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 14.02.2022 - 33 XIV 4/21 B LG Osnabrück, Entscheidung vom 22.03.2022 - 11 T 105/22 -
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