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4 StR 139/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 139/22 BESCHLUSS vom 16. August 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR139.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2022 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog, 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Januar 2022 wird a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese den Betrag von 142.470 € übersteigt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 142.470 € angeordnet ist; bb) im Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe eines Betrages von 149.400 Euro angeordnet. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt nach einem teilweisen Absehen von der Einziehung von Wertersatz zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung und einer Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer den Betrag von 142.470 € übersteigenden Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73 Abs. 1, 73c StGB) gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen und die Einziehungsentscheidung entsprechend abgeändert. Den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte 31.660 Gramm Marihuana veräußert und dabei 4,50 € je Gramm erlöst hat. Das Absehen von der weiter gehenden Einziehung führt zur Herabsetzung der Einziehungsanordnung analog § 354 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. März 2022 – 4 StR 494/21 Rn. 5).

2. Der Strafausspruch war dahingehend klarzustellen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 485/20 Rn. 5).

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Scheuß Bartel Weinland Maatsch Vorinstanz: Landgericht Hagen, 03.01.2022 - 43 KLs 200 Js 2798/20 5/21

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