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5 StR 239/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 239/22 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2022 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:061222B5STR239.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2022 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. März 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten T. als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten K. , B. und T. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie den Angeklagten K. wegen Beihilfe hierzu jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. März 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten T. als unzulässig (weil nicht rechtzeitig begründet) verworfen hat, war nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte hat, worauf der Generalbundesanwalt und die Revision zu Recht hinweisen, sein Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist damit gegenstandslos.

2. Die Rügen betreffend die Verwertung von Observationsergebnissen scheitern zwar nicht daran, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung der Verwertung nicht rechtzeitig widersprochen hätten. Denn dies haben sie mehrfach ausdrücklich getan. Der Senat teilt jedoch die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts insoweit, als die Beschwerdeführer die näheren Umstände der im März 2019 durchgeführten Observation nicht ausreichend vorgetragen haben, aus deren Rechtsfehlerhaftigkeit sich nach Auffassung der Revisionen auch die Unverwertbarkeit der Anfang April 2019 richterlich genehmigten Observationsmaßnahmen ergeben soll. Für die Frage, ob die Angeklagten T. , B. und K.

als mitbetroffene Dritte im Sinne von § 163f Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen sein könnten und ob der als „Zielfahrzeug“ benannte PKW Renault Clio auch in Beziehung zu den Zielpersonen der Ende Februar 2019 richterlich angeordneten Observationen (M.

T. und H. E. ) stand, wäre nicht nur Vortrag zu den Verwandtschaftsverhältnissen,

sondern auch zu den weiteren Umständen der ursprünglich richterlich angeordneten Observation erforderlich gewesen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die jeweiligen Rügen wären aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Erwägungen aber auch unbegründet.

3. Einer Bescheidung der Verwertungswidersprüche in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 – 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155; vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, NJW 2022, 1539), zumal das Landgericht in Beschlüssen und Rechtsgesprächen seine Rechtsauffassung zur Verwertungsfrage ausführlich dargelegt hat, so dass der von den Revisionen gerügte Fairnessverstoß fernliegt.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 05.11.2021 - (511 KLs) 251 Js 118/20 (18/20)

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