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III ZR 166/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 166/15 BESCHLUSS vom 28. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZR166.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2015 - I-18 SchH 5/12 - und ihr Antrag, den Rechtsstreit hilfsweise an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen, werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 €

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die mit dem Hilfsantrag begehrte Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht D.

zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen kommt nicht in Betracht, weil Ansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zum Streitgegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gehören. Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und einem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits und § 201 Abs. 1 GVG andererseits) und der expliziten Entscheidung des Gesetzgebers, allein den Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2012 - III ZR 177/11, BeckRS 2012, 08772 Rn. 2 und vom 27. Februar 2014 - III ZR 253/13, BeckRS 2014, 05766 Rn. 4). Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage aus § 198 GVG ist der Entschädigungsprozess beendet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann Remmert Seiters Reiter Tombrink Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2015 - I-18 SchH 5/12 -

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Paragraphen in III ZR 166/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 198 GVG
2 839 BGB
2 34 GG
2 543 ZPO
1 17 GVG
1 71 GVG
1 201 GVG
1 97 ZPO
1 544 ZPO

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2 839 BGB
2 34 GG
1 17 GVG
1 71 GVG
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2 543 ZPO
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