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III ZR 32/21

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 32/21 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:021221BIIIZR32.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 560 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung versehenen Kraftfahrzeugs aus Amtshaftung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Juni 2012 einen VW Tiguan zu einem Kaufpreis von 36.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Er wirft der Beklagten vor, durch ihre zuständige Typgenehmigungsbehörde, das Kraftfahrtbundesamt, für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp rechtswidrig eine Typgenehmigung erteilt und die Richtlinie 46/2007 unzureichend umgesetzt zu haben. Durch diese Pflichtverletzungen sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die Beklagte hafte ihm daher auf Schadensersatz.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihm daraus entstünden, dass es die Beklagte unterlassen habe, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen, hilfsweise, dass die Beklagte die Typgenehmigung vom 5. Oktober 2011 mit der Typgenehmigungsnummer e1*2001/116*0450*12 erteilt habe.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werde. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, möchte er seine Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen.

II.

Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 560 €. Nur in dieser Höhe ist der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert.

Der Kläger hat zu seinem Schaden vorgetragen (S. 9 der Berufungsbegründung), ihm verbleibe trotz einer Zahlung aufgrund eines mit der Volkswagen AG abgeschlossenen Vergleichs ein Restschaden. Er könne einen Minderwert von 20 % des Kaufpreises, mithin 7.200 €, beanspruchen sowie Ersatz für einen erhöhten Kraftstoffverbrauch, der voraussichtlich 600 € betrage, und für Nachforderungen bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer, die mit voraussichtlich 250 € zu veranschlagen seien. Dies ergebe einen Schaden in einer Größenordnung von 8.050 €, der durch die Zahlung der Volkswagen AG in Höhe von 6.500 € nicht abgegolten sei und der sich noch nicht endgültig beziffern lasse, da die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen sei.

Für die Bemessung des Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung gemäß § 3 ZPO ist daher von einem Schaden in einer Größenordnung von 700 € auszugehen. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2), so dass sich eine Beschwer des Klägers in Höhe von 560 € ergibt. Entgegen den Angaben des Klägers kann der Kaufpreis zur Bestimmung der Beschwer nicht herangezogen werden, denn er hat ausdrücklich die oben genannten Positionen, nicht aber die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend gemacht.

Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.09.2020 - 7 O 113/20 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2021 - 4 U 410/20 -

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