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20 W (pat) 23/17

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 23/17 Verkündet am 3. Juni 2019

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 120 008.1

…

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny ECLI:DE:BPatG:2019:030619B20Wpat23.17.0 beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2017 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Durchflussmengenregler-Einheit Anmeldetag:

2. Dezember 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität 10 2011 013 699.1 vom 11. März 2011 Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 4. August 2014, beim DPMA eingegangen am selben Tag Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 4. August 2014, beim DPMA eingegangen am selben Tag Zeichnungen:

Figuren 1 bis 12 vom Anmeldetag (2. Dezember 2011).

Gründe I.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung vom 2. Dezember 2011 mit der Bezeichnung

„Durchflussmengenregler-Einheit“

mit am Ende der Anhörung vom 3. Juli 2017 verkündetem Beschluss auf der Grundlage des am 4. August 2014 beim DPMA eingegangenen Anspruchssatzes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift DE 102 28 490 C1 (D1) in Zusammenschau mit einer der Druckschriften GB 2 341 660 A (D2) oder FR 1 290 337 A (D3) und dem Fachwissen nahegelegt sei und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Weitere Druckschriften sind im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht eingeführt worden.

Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 2. August 2017 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 4. August 2014, beim DPMA eingegangen am selben Tag

-4Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 4. August 2014, beim DPMA eingegangen am selben Tag Zeichnungen: Figuren 1 bis 12 vom Anmeldetag (2. Dezember 2011). Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent in der beantragten Fassung zu erteilen ist.

1. Die Patentanmeldung betrifft laut Ursprungsunterlagen (S. 1, Abs. 1) eine Durchflussmengenregler-Einheit.

Man setze Durchflussmengenregler als Bestandteil einer sanitären Einsetzpatrone in den Wasserauslauf einer Wasserauslaufarmatur ein, um das aus dem Wasserauslauf pro Zeiteinheit ausströmende Wasservolumen druckunabhängig auf einen festgelegten Maximalwert zu begrenzen. Diese Durchflussmengenregler könnten scheibenförmig ausgestaltet sein und eine auf beiden Stirnseiten des Durchflussmengenreglers offene Ringnut tragen, in die ein Drosselkörper aus elastischem Material eingesetzt sei. Dieser Drosselkörper begrenze zwischen sich und einer inneren und/oder äußeren profilierten Umfangswandung des Durchflussmengenreglers einen Steuerspalt, dessen Iichter Querschnitt sich durch Einformen des Drosselkörpers in die an der Umfangswandung vorgesehene Regelprofilierung unter dem Druck des durchströmenden Fluids verändere (Ursprungsunterlagen, S. 1, Abs. 2).

Der mittels dieser Durchflussmengenregler angestrebte Maximalwert der Durchflussleistung lasse sich durch die Dimensionierung des Drosselkörpers oder die Ausgestaltung der Regelprofilierung festlegen. Da das für den Drosselkörper verwendete Material Eigenschaftsschwankungen unterliege, lasse sich der angestrebte Maximalwert nur innerhalb großer Toleranzen festlegen. Soweit Durchflussmengenregler für unterschiedliche Maximalwerte der Durchflussleistung benötigt würden, bedürfe es sich in ihren Bestandteilen unterscheidender ReglerAusführungen. So werde die Bereitstellung von Durchflussmengenreglern erschwert (Ursprungsunterlagen, S. 1, Abs. 3 – S. 2, Abs. 1).

Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt die Anmeldung, eine DurchflussmengenregIer-Einheit zu schaffen, mit der sich der angestrebte Maximalwert der Durchflussleistung einfach und sicher festlegen lasse (Ursprungsunterlagen, S. 2, Abs. 2).

2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Unterschiede zur ursprünglichen Fassung durchgestrichen und fett hervorgehoben):

M1 Durchflussmengenregler-Einheit (1, 2, 2‘) M2 mit einem, sich über den lichten Querschnitt eines Fluidleitungsabschnitts erstreckenden und M3 als Spritzgussteil hergestellten Trägerelement (3), M4 das voneinander beabstandete Einsetzöffnungen (4) hat, M5 von denen (4) in zumindest zwei Einsetzöffnungen (4) jeweils ein Durchflussmengenregler (5; 6) angeordnet ist, M6 wobei jeder Durchflussmengenregler (5; 6) einen ringförmigen Drosselkörper (7) aus elastischem Material aufweist, M7 der einen Regelkern (8) umgreift und M8 zwischen sich und einer inneren und/oder äußeren, eine Regelprofilierung (11) tragenden profilierten Umfangswandung (9) einen sich unter dem Druck des durchströmenden Fluids verändernden Steuerspalt (10) begrenzt, dadurch gekennzeichnet, dass M9 die Einsetzöffnungen (4) mit Abstand voneinander und M10 Außenrand an Außenrand im Trägerelement angeordnet sind, M11 dass in den zumindest zwei Einsetzöffnungen (4) funktional getrennte Durchflussmengenregler vorgesehen sind, und M12 dass das Trägerelement (3) im Bereich seiner Einsetzöffnungen (4) die zentralen Regelkerne (8) trägt, M13 die über Stege (12) mit der die Regelprofilierung (11) tragenden Umfangswandung (9) verbunden sind.

3. Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen Diplom-Ingenieur oder Master der Verfahrenstechnik, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Durchflussmengenregler, insbesondere im Hinblick auf deren Konstruktion und Praxiseinsatz, vorweisen kann.

4. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 wie folgt:

Eine „Durchflussmengenregler-Einheit“ ist ein Bauteil, das in den leitungsgebundenen Strömungsweg eines Fluids – z. B. ein Wasserrohr – eingebaut wird, um eine konstante Durchflussmenge im stromab gelegenen Fluid-Leitungsabschnitt zu gewährleisten (M1). Diese Einheit deckt den Innendurchmesser der Leitung ab („lichter Querschnitt“) und weist ein so genanntes „Trägerelement“ auf, das als „Spritzgussteil“, also aus einem Kunststoff, hergestellt wird (M2, M3).

Dieses Spritzgussteil weist „Einsetzöffnungen“ auf, die als fluidgängige Aussparungen in demselben anzusehen sind (M4). In mindestens zwei der Aussparungen wird jeweils ein „Durchflussmengenregler“ angeordnet, wobei diese Anordnungen jede für sich eine Teilmenge der Regler-Einheit nach Merkmal M1 bilden (M5).

Jeder dieser einzelnen Durchflussmengenregler weist u. a. einen „ringförmigen Drosselkörper“ auf, d. h. ein Teil eines baulichen Regulativs zur Begrenzung des Fluiddurchflusses; der Drosselkörper wird durch seine Materialwahl („elastisch“; M6) und die mechanische Beiordnung zu einem „Regelkern“ („Umgreifen“) definiert; unter einem Regelkern versteht der Fachmann im Kontext der Ursprungsunterlagen – insbesondere der Figuren – ein Bauteil, das zusammen mit dem Drosselkörper die o. g. Aussparung räumlich verkleinert und folglich Einfluss auf den Durchsatz eines durchströmenden Fluids nimmt (M7). Die mit den Merkmalen M8, M12 und M13 beschriebenen geometrischen Verhältnisse sind auf Basis der Figuren der Anmeldung so zu interpretieren, dass der Drosselkörper des Durchflussmengenreglers zwischen sich und einer „Umfangswandung“ – dem Rand einer o. g. Aussparung innerhalb des Trägerelements – einen „Steuerspalt“ begrenzt; mittels einer „Regelprofilierung“ der Umfangswandung werden Kontaktflächen zwischen dem Drosselkörper des Durchflussreglers und der Umfangswandung verwirklicht. Mit letzterer treten – wenngleich geometrisch nicht weiter erläutert – die Regelkerne über „Stege“ in baulichen Kontakt. Auf diese Weise wird allein aufgrund der Elastizität des Drosselkörpers im Wirkzusammenhang mit der (relativen) Starrheit des zentral in der Aussparung sitzenden Regelkernes bzw. der „Regelprofilierung“ in Abhängigkeit vom Fluiddruck ein variabel reagierender Steuerspalt realisiert.

Des Weiteren wird beansprucht, dass die Einsetzöffnungen zwar mit Abstand, aber möglichst nahe beieinander im Trägerelement angeordnet sind (M9, M10).

Ferner sind in den Einsetzöffnungen „funktional getrennte Durchflussmengenregler“ vorgesehen; dies bedeutet, dass diese unabhängig voneinander ihre Funktion erfüllen, was im gegebenen Kontext nur bei einem gegenüber dem Fluiddruck relativ unnachgiebigen Trägerelement realisierbar ist (M11).

5. Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da die hiermit verbundenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anspruchswortlaut sowohl auf die ursprünglich beim DPMA eingereichten Unterlagen zurückgehen als auch in den Prioritätsunterlagen DE 10 2011 013 699, welche die vorliegende Anmeldung in Anspruch nimmt, ursprünglich so offenbart sind.

Im Einzelnen sind die o. g. Änderungen in den Merkmalen, soweit sie nicht rein redaktioneller Art sind, an folgenden Stellen offenbart (erstes Zitat bezogen auf die Prioritätsunterlagen, zweites Zitat bezogen auf die Ursprungsunterlagen):

M9: S. 2, Z. 29 - 32, S. 9, Z. 20 - 24 / S. 2, Z. 29 - 32, S. 9, Z. 20 - 24; M10: S. 2, Z. 33 - 34, S. 8, Z. 20 - 23 / S. 2, Z. 32 - 34, S. 9, Z.18 - 22; M11: S. 2, Z. 33 - 34, S. 8, Z. 20 - 23 / S. 2, Z. 29 - 32, S. 9, Z. 20 - 24; M12: S. 8, Z. 24 - 33 / S.10, Abs. 2; M13: S. 8, Z. 24 - S. 9, Z. 2 i.V.m. S. 10, Abs. 2 / S.10, Abs. 2.

6. Der geltende Patentanspruch 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik (§ 3 PatG).

6.1 Aus der Druckschrift DE 102 28 490 C1 (D1), die zweifelsfrei eine Durchflussmengenregler-Einheit beschreibt, sind folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 bekannt:

M1 Durchflussmengenregler-Einheit z. B. Abs. [0027] i. V. m. Fig. 1 - 5 M2 mit einem, sich über den lichten Querschnitt eines Fluidleitungsabschnitts erstreckenden und z. B. Abs. [0027] i. V. m. Fig. 1 - 5 („äußeres Reglergehäuse 1“)

M3 als Spritzgussteil hergestellten Trägerelement, z. B. Fig. 1, im Rahmen des „Reglergehäuses 1“, vgl. L-förmige Abschnitte M4 das Einsetzöffnungen hat, z. B. Abs. [0027] i. V. m. Fig. 1 - 5 („äußeres Reglergehäuse 1“ als Trägerelement, in das der „Steuerzapfen 3“ samt „Drosselkörper 4“ eingesetzt wird)

M5 von denen in zumindest zwei Einsetzöffnungen jeweils ein Durchflussmengenregler angeordnet ist, nur teilweise, da keine zwei Einsetzöffnungen nebeneinander existieren, sondern letztlich nur eine, die innerhalb einer anderen angeordnet ist; jedoch sind auf diese Weise jedenfalls zwei einzelne Durchflussmengenregler (3, 4) verwirklicht (Abs. [0027] i. V. m. Fig. 1 - 5)

M6 wobei jeder Durchflussmengenregler einen ringförmigen Drosselkörper aus elastischem Material aufweist, Abs. [0027], insb.: „ringförmiger Drosselkörper 4 aus elastischem Material“ und Abs. [0030] (für einen zweiten Drosselkörper im Rahmen der dortigen „zweiten Reglereinheit 9“) i. V. m. Fig. 1 - 14 M7 der einen Regelkern umgreift und Abs. [0027], insb.: „Steuerzapfen oder Regelkern 3“ und Abs. [0030] i. V. m. Fig. 1 - 14 M8 zwischen sich und einer inneren und/oder äußeren, eine Regelprofilierung tragenden profilierten Umfangswandung einen sich unter dem Druck des durchströmenden Fluids verändernden Steuerspalt begrenzt, so nicht verwirklicht, weil keine Profilierung an der Umfangswandung des Trägerelementes existiert; eine Profilierung an sich ist am Steuerzapfen / Regelkern gegeben (vgl. z. B. Fig. 2), so dass per se auch hier ein veränderlicher Steuerspalt – und zwar gegenüber dem elastischen Drosselkörper (4) – verwirklicht ist, i. V. m. Abs. [0035] - [0038] und den Figuren 5 und 6, die weitere Ausgestaltungsformen zeigen, aus denen das Vorsehen einer Profilierung an einem Aussparungsrand nahegelegt ist M9 die Einsetzöffnungen mit Abstand voneinander und M10 Außenrand an Außenrand im Trägerelement angeordnet sind,

M11 dass in den zumindest zwei Einsetzöffnungen funktional getrennte Durchflussmengenregler vorgesehen sind, und Abs. [0009], insb.: „voneinander unabhängige Reglereinheiten“ im Rahmen einer Regelung „hoher Literleistungen“ und einer für eine „Feindosierung“ belegen das prinzipielle Vorsehen funktional unabhängiger Typen von Reglerelementen auf/in einem gemeinsamen Trägerelement M12 dass das Trägerelement im Bereich seiner Einsetzöffnungen die zentralen Regelkerne trägt,

M13 die über Stege mit der die Regelprofilierung tragenden Umfangswandung verbunden sind. Fig. 1 - 4, sofern die „zweite Reglereinheit“ betrachtet wird und die in Fig. 2 und 4 gezeigten kreuzförmig angeformten, an der zentralen symmetrischen Rosette ansetzenden Verbindungselemente als Stege und die Rosette als ein Regelkern im Sinne der Anmeldung angesehen werden.

Somit sind die Merkmale bzw. Teilmerkmale M3Rest, M5Rest, M8Rest, M9, M10 und M11Rest des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift D1 nicht bekannt.

6.2 Die Druckschrift GB 2 341 660 A (D2), die ebenfalls eine Durchflussmengenregler-Einheit beschreibt, weist ebenfalls nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 auf.

Die Druckschrift D2 sieht insbesondere vor, dass die dortigen „core members 5, 5‘, welche eine den Regelkernen der Anmeldung entsprechende technische Funktion tragen, gerade nicht starr mittels Stegen vom Trägerelement gehaltert werden wie beansprucht, sondern sie axial beweglich zu lagern (vgl. D2, Abstract: „… with the core members 5, 5‘ being axialy movable …“). Somit sind jedenfalls die Merkmale M12 und M13 des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift D2 nicht bekannt.

6.3 Aus der Druckschrift FR 1 290 337 A (D3), die im Wesentlichen die Funktionalität eines Begrenzers für einen Fluidstrom zeigt und aus Sicht des Senates keine Durchflussmengenregler-Einheit im Sinne der Anmeldung beschreibt, sind folgende Merkmale bekannt:

M1 Durchflussmengenregler-Einheit Nicht als Regler-Einheit anzusehen, da die hier im Wesentlichen starr ausgestalteten Komponenten aufgrund den engen Grenzen ihrer Elastizität faktisch keine Regelung bewirken, sondern eine gewisse Durchflussbegrenzung; vgl. Fig. 1, Mitte oben, „rondelle elastique avec une orifice“ i. V. m. Sp. 1, letzter Abs.

M2 mit einem, sich über den lichten Querschnitt eines Fluidleitungsabschnitts erstreckenden und Z .B. Sp. Sp. 1, letzter Abs. – Sp. 2, Abs. 2 i. V. m. Fig. 1 und 2, jedoch nur teils, weil sich gemäß der Offenbarung dieser Druckschrift die als Durchflussmengenregler-Einheit anzusehende Vorrichtung offensichtlich geometrisch weiter als über einen als lichten Querschnitt anzusehenden Teil eines anmeldungsgemäßen Fluidleitungsabschnitts erstreckt M3 als Spritzgussteil hergestellten Trägerelement, Fig. 1 und 2: „plaque 1“; für eine Spritzgussherstellung desselben finden sich keine expliziten Angaben M4 das Einsetzöffnungen hat, Fig. 1, Mitte, und Fig. 2, zwar nicht explizit offenbart, aber indirekt aus der dargestellten im “conduit” eingesetzten „plaque 1“, die mit den „douilles 5“ über Schraubfassungen verschlossen werden M5 von denen in zumindest zwei Durchflussmengenregler angeordnet ist, Fig. 2 mit drei eingesetzten „douilles 5“

Einsetzöffnungen jeweils ein M6 wobei jeder Durchflussmengenregler einen ringförmigen Drosselkörper aus elastischem Material aufweist,

Fig. 1 und 2 i. V. m. Sp. 1, letzter Absatz zeigen zwar die so genannten „rondelle elastique avec une orifice“, jedoch sind diese technisch und geometrisch nicht mit den anmeldungsgemäßen Komponenten gleichzusetzen, die dort den Drosselkörper bilden M7 der einen Regelkern umgreift und ein Regelkern im Sinne der Anmeldung mit den dort genannten geometrischen Beziehungen zu seiner unmittelbaren Umgebung ist in der Druckschrift D3 nicht offenbart, da weder ein anmeldungsgemäßer Drosselkörper verwirklicht ist, noch als Durchflussmengenregler zu interpretierende Komponenten selbst etwas intern umgreifen (vgl. Fig. 1 und 2)

M8 zwischen sich und einer inneren und/oder äußeren, eine Regelprofilierung tragenden profilierten Umfangswandung einen sich unter dem Druck des durchströmenden Fluids verändernden Steuerspalt begrenzt, Profilierungen jedweder Art werden in dieser Druckschrift nicht thematisiert (vgl. Fig. 1 und 2)

M9 die Einsetzöffnungen mit Abstand voneinander und M10 Außenrand an Außenrand im Trägerelement angeordnet sind,

Fig. 1 und 2 M11 dass in den zumindest zwei Einsetzöffnungen funktional getrennte Durchflussmengenregler vorgesehen sind, und Fig. 1 und 2 M12 dass das Trägerelement im Bereich seiner Einsetzöffnungen die zentralen Regelkerne trägt,

M13 die über Stege mit der die Regelprofilierung tragenden Umfangswandung verbunden sind.

Es sind keine zentralen Regelkerne im Sinne der Anmeldung verwirklicht; vgl. Fig. 1 und 2.

Somit sind jedenfalls die Merkmale bzw. Teilmerkmale M3Rest, M6, M7, M8, M12 und M13 des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift D3 nicht bekannt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik.

7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 27. März 2018 – X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 25 m. w. N. – Kinderbett).

Der Fachmann mag zwar vorliegend in der Lage gewesen sein, den beanspruchten Gegenstand ausgehend von der Druckschrift D1, wenn auch nicht allein aus seinem Fachwissen heraus, so doch in Kenntnis der weiteren genannten Druckschriften zu konstruieren. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, denn es fehlte dem Fachmann hierzu zur Überzeugung des Senates jedenfalls der Anlass. Im Einzelnen:

7.1 Um die technisch funktionsfähige und in Bezug auf eine FluidRegelungstechnik, die mit einem Regelkern arbeitet, ausgereifte Apparatur der Druckschrift D1 in geeigneter Weise zu einer Durchflussmengenregler-Einheit nach Patentanspruch 1 weiterzuentwickeln, würde der Fachmann zur Überzeugung des Senats die Lehre der Druckschrift FR 1 290 337 A (D3) nicht berücksichtigen, da er sie als nicht gattungsgemäß ansieht.

Die Druckschrift D3 lehrt im Licht der Anmeldung letztlich nur eine funktional als Durchflussbegrenzer für Fluide anzusehende Vorrichtung, die aufgrund ihres quasi als regelkernlose Düse konzipierten Fluiddurchlasses allenfalls rudimentäre Reglereigenschaften aufweist. Der Fachmann hätte sie folglich – wäre er im Rahmen seiner Recherchen überhaupt auf sie gestoßen – im gegebenen technischen Kontext nicht zu Rate gezogen, um eine explizit als Fluidregler anzusehende Vorrichtung, wie sie die Druckschrift D1 zeigt, weiterzuentwickeln.

Die bloße Kenntnis der Existenz einer anderen geometrischen Anordnung von im Vergleich zum Patentanspruch 1 anders wirkenden Durchlassbauteilen, zudem aus einer fünfzig Jahre früher angemeldeten Erfindung reicht nicht aus, um als Anlass zu dienen, die funktionsfähige Apparatur der Druckschrift D1 unter offensichtlich erheblichem technischen Aufwand umzukonstruieren. Dies stellt zur Überzeugung des Senates eine unzulässige Ex-post-Betrachtung dar und kann die erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes nicht in Frage stellen.

Auch als Ausgangspunkt seiner Überlegungen zur Verbesserung einer gattungsgemäßen Durchflussmengenregler-Einheit hätte der Fachmann die Druckschrift D3 aufgrund des abweichenden Wirkprinzips nicht herangezogen.

7.2 Eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit der gattungsgemäßen Druckschrift GB 2 341 660 A (D2) führt den Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.

Aus der Druckschrift D2, die ebenfalls eine Durchflussmengenregler-Einheit beschreibt, ist durchaus ein Einsatz von zwei einzelnen, nebeneinander angeordneten Durchflussmengenreglern bekannt, jedoch sind diese von grundsätzlich abweichender Bauart. Dort ist vorgesehen, dass die „core members 5, 5‘“, welche eine den Regelkernen der Anmeldung entsprechende technische Funktion tragen, gerade nicht starr mittels Stegen vom Trägerelement gehaltert werden, sondern sie axial beweglich zu lagern (vgl. Abstract: „… with the core members 5, 5‘ being axialy movable …“), um so einen weiteren Freiheitsgrad der Regelung zu schaffen.

Bei derart unterschiedlichen Wirkdesigns der in den Druckschriften D1 und D2 vorgestellten Durchflussmengenregler fehlt es dem Fachmann – auch mangels weiterer expliziter oder sonst erkennbarer Hinweise oder Anstöße in einer dieser Druckschriften – somit an einer Anregung, eine der beiden Varianten unter hohem Aufwand dergestalt umzukonstruieren, wie sie mit dem Patentanspruch 1 der Anmeldung beansprucht wird. Aus Sicht des Senates erscheint dies sogar abwegig, jedenfalls keineswegs naheliegend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, wenn von einer ko-zentralen Geometrie, wie in der Druckschrift D1 gelehrt, letztlich allein in Kenntnis der Druckschrift D2 (z. B. dortige Figuren 2 bis 4) zu einer nebeneinander liegenden Ausgestaltung geschritten werden soll, wobei die Druckschrift D2 diese Anordnung im Wirkzusammenhang mit einer – von der Anmeldung gerade nicht beabsichtigten – axialen Verstellbarkeit der Regelkerne lehrt.

Auch als Ausgangspunkt seiner Überlegungen zur Verbesserung einer gattungsgemäßen Durchflussmengenregler-Einheit hätte der Fachmann die Druckschrift D2 aufgrund des abweichenden Wirkprinzips (Regelung über axial verstellbare Regelkerne) daher nicht herangezogen.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vor dem Hintergrund des im Verfahren befindlichen Standes der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist patentfähig.

Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 8, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 neu und erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.

8. Im Ergebnis waren daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in der beantragten Fassung zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol Dorn Albertshofer Dr. Wollny Fi

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