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2 StR 282/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 282/25 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2025:081025B2STR282.25.0

2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 8. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Dezember 2024 aufgehoben a) im Fall II.6 der Urteilsgründe mit den zugrundeliegenden Feststellungen und b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des „Wertersatzes von Taterträgen“ in Höhe von 40.855 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Während die revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs im Übrigen und der Einzelstrafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.6 der Urteilsgründe wegen Betruges keinen Bestand.

3 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der Angeklagte, der sich seiner prekären finanziellen Lage bewusst war, ab Januar 2021 seinen Lebensunterhalt sowie die Realisierung seiner Geschäftsideen fortan durch Betrugstaten zu finanzieren. Er fasste den Entschluss, sich zur Finanzierung seines Alltagsbedarfs eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und einem für ihn maßgeblichen Gewicht zu verschaffen, indem er unter anderem Verbindlichkeiten einging, ohne das vertraglich geschuldete Entgelt begleichen zu können und zu wollen.

Am 1. April 2021 (Fall II.6 der Urteilsgründe) schloss er mit dem Geschäftsführer eines Küchenstudios einen Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer individuell angefertigten Einbauküche im Wert von 14.891,91 Euro, obwohl er - wie er wusste die hierfür nötigen finanziellen Mittel nicht hatte. Eine Anzahlung wurde nicht vereinbart. Vielmehr sollte der vollständige Kaufpreis (spätestens) bei Auslieferung der Küche in bar an das Transportunternehmen übergeben werden. Die Küche wurde vertragsgemäß gefertigt und ihre Lieferung mit dem Angeklagten vereinbart. Sie wurde indes nicht eingebaut, weil der Angeklagte bei Anlieferung der Küche erklärte, zu einer Zahlung nicht in der Lage zu sein.

Die Küche konnte nicht weiterveräußert werden. Mit Ausnahme der verbauten elektronischen Geräte, die einen Wert von rund 2.500 Euro hatten, wurden die nicht mehr brauchbaren Küchenteile vom Vertragspartner des Angeklagten entsorgt.

b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges nicht.

Die Annahme eines vollendeten (Eingehungs-)Betrugs durch Abschluss des Vertrags über die Lieferung und den Einbau der Küche scheidet hier schon deshalb aus, weil der Vertragspartner des Angeklagten zur Leistung nur Zug um Zug gegen Zahlung verpflichtet war. In solchen Fällen liegt in dem Vertragsschluss regelmäßig noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 – 1 StR 133/92, NJW 1992, 2167, 2169; Beschluss vom 9. Februar 2005 – 4 StR 539/04, NStZ-RR 2005, 180 jeweils mwN). Die hier dem Vertragspartner des Angeklagten entstandenen Vermögenseinbußen sind kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil es insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen

4 Schaden und angestrebtem Vermögensvorteil fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 3 StR 433/94, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 46, und vom 9. Februar 2005, aaO).

c) Der Senat kann den Schuldspruch im Fall II.6 der Urteilsgründe auch nicht in eine Verurteilung wegen versuchten Betruges ändern. Eine Verurteilung wegen versuchten Betruges kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter bei Vertragsschluss trotz der vertraglichen Gestaltung im Sinne einer wechselseitigen Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug davon ausgeht, er werde die von dem Vertragspartner geschuldete Gegenleistung auch ohne Erbringung der eigenen Leistung erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1997 – 5 StR 331/97, NStZ 1998, 85). Entsprechende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten hat das Landgericht nicht getroffen.

2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.6 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die auch ansonsten rechtsfehlerfreie Einziehungsentscheidung ist von der Aufhebung nicht betroffen, weil die Strafkammer im Fall II.6 der Urteilsgründe den Wert des Erlangten mit Null angesetzt hat.

3. Der Senat hebt die – für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen zu Fall II.6 der Urteilsgründe insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

Menges Grube Zeng Meyberg Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 12.12.2024 - 66 KLs 5/23 (114 Js 286/21)

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