Paragraphen in XI ZR 26/17
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 26/17 BESCHLUSS vom 3. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030718BXIZR26.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung einer Verwirkung des Widerrufsrechts die konkreten Umstände des Einzelfalls eingehend und für sich tragend gewürdigt. Danach beruht seine Entscheidung nicht auf einer Divergenz zum Urteil des Senats vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 125.000 €.
Ellenberger Menges Grüneberg Maihold Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.06.2016 - 2-21 O 378/15 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.12.2016 - 19 U 148/16 -
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