• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZR 89/18

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 89/18 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:051218BIVZR89.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2018 wird mit der Maßgabe des nachstehenden Zusatzes zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht auch zu prüfen haben wird, ob und inwieweit hier eine Haftung der Beklagten zu 1 mit ihrem Privatvermögen ausgeschlossen sein könnte. Die Beklagte zu 1 hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, anlässlich der Verhandlungen beim Abschluss der Vereinbarung sei immer klar gewesen, dass es nur um die Verteilung des Nachlasses gehe und die Verpflichtungen eines Erben nur aus dem Nachlass zu erfüllen seien und die Haftung auf den Nachlass beschränkt werde, sobald eine persönliche Haftung eines Beteiligten mit seinem sonstigen Vermögen konkret in Betracht komme (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 19. Februar 2016, Seite 4, GA 126).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten, die diese selbst tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Streitwert: 640.000 €

Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 21.07.2016 - 52 O 2219/15 OLG München, Entscheidung vom 28.02.2018 - 20 U 3542/16 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZR 89/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 97 ZPO
1 101 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 97 ZPO
1 101 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Original von IV ZR 89/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZR 89/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum