I ZB 22/24
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 22/24 BESCHLUSS vom
10. Oktober 2024 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens ECLI:DE:BGH:2024:101024BIZB22.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:
Der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2024 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens mit Blick auf die Antragstellerin betreffende Beschlussmängelstreitigkeiten als unzulässig verworfen worden ist.
Es wird festgestellt, dass ein Schiedsverfahren über die Antragstellerin betreffende Beschlussmängelstreitigkeiten unzulässig ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 70.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit Sitz in Frankfurt am Main. Gründungsgesellschafter waren Dr. C.
B. , Dr. M. R.
F. (nachfolgend: die verbliebenen Partner) und der Antragsgegner. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag datiert auf den 1. Oktober 2016. Am selben Tag schlossen die Gründungsgesellschafter einen als Schiedsvereinbarung bezeichneten Schiedsvertrag.
Nach § 5 Abs. 12 des Partnerschaftsvertrags können fehlerhafte Beschlüsse nur durch innerhalb von zwei Monaten zu erhebende Klage gegen die Partnerschaft angefochten werden.
Im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge war allen drei Gesellschaftern bewusst, dass die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten umstritten und strengen Voraussetzungen unterworfen war.
Der Antragsgegner erklärte die Kündigung der Partnerschaft zum 31. Dezember 2023.
Am 20. Juli 2023 beschloss die Partnerversammlung der Antragstellerin in Anwesenheit der verbliebenen Partner den Ausschluss des Antragsgegners aus der Partnerschaft mit sofortiger Wirkung (nachfolgend: Ausschließungsbeschluss).
Mit Schriftsatz vom 19. September 2023 reichte der Antragsgegner Klage vor dem Landgericht ein, mit der er beantragte, den Ausschließungsbeschluss für unwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass dieser unwirksam ist. Die Antragstellerin teilte in ihrer Verteidigungsanzeige mit, dass sie auf eine Rüge des Rechtswegs sowie der Zuständigkeit verzichte und sich die Ausführungen des Antragsgegners zur Zuständigkeit zu eigen mache.
Am 20. September 2023 erhob der Antragsgegner Schiedsklage, in der er (1.) den Ausschließungsbeschluss anfocht, (2.) Zahlung von Vorabentnahmen und Steuerentnahmen oder - stattdessen - des Auseinandersetzungsguthabens sowie (3.) Übertragung einer Risikolebensversicherung auf sich beantragte. Hierzu führte er aus, dass die Erhebung der Schiedsklage "in Bezug auf die Beschlussmängelklage rein vorsorglich zur Wahrung der in § 5 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Frist und parallel zu der Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten" erfolge.
Die Antragstellerin hat mit ihrem - vor der Konstituierung des Schiedsgerichts - am 5. Oktober 2023 beim Oberlandesgericht eingereichten Antrag begehrt,
1. festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vom 1. Oktober 2016 sowie der auf Grundlage von § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages geschlossene Schiedsvertrag vom selben Tag unwirksam sind und somit die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den vorgenannten Verträgen unzulässig ist; hilfsweise, für den Fall der Abweisung von Antrag 1,
2. festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vom 1. Oktober 2016 sowie der auf Grundlage von § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages geschlossene Schiedsvertrag vom selben Tag hinsichtlich
2.1. etwaiger Zahlungsansprüche aus Vorabentnahme sowie Steuerentnahme,
2.2. etwaiger Zahlungsansprüche betreffend eines Auseinandersetzungsguthabens,
2.3. etwaiger Ansprüche auf Übertragung einer Risikolebensversicherung,
2.4. etwaiger Beschlussmängelstreitigkeiten über Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin unwirksam sind und somit die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Entscheidung über die vorgenannten Streitigkeiten unzulässig ist.
Der Antragsgegner hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vom 1. Oktober 2016 sowie der auf Grundlage von § 19 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages geschlossene Schiedsvertrag vom selben Tage unwirksam sind, soweit diese Beschlussmängelstreitigkeiten betreffen;
2. die Anträge der Antragstellerin im Übrigen zurückzuweisen.
Zudem hat er den Antrag der Antragstellerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast insoweit anerkannt, als dieser sich auf die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten bezieht.
Das Oberlandesgericht hat den Haupt- und den Hilfsantrag als unzulässig verworfen, soweit dieser die Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens über Beschlussmängelstreitigen betrifft. Im Übrigen hat es den Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre zuvor gestellten Anträge weiterverfolgen will. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung und der Unzulässigkeit der Durchführung eines Schiedsverfahrens sei als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens auszulegen, ohne dass der beantragten Feststellung der Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung daneben eigenständige Bedeutung beikomme. Mit diesem Inhalt sei der Hauptantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und überwiegend zulässig. Er sei fristgerecht vor Konstituierung des Schiedsgerichts beim Oberlandesgericht gestellt worden. Der auf Feststellung der umfassenden Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens gerichtete Haupt- und Hilfsantrag sei jedoch unzulässig, soweit er Beschlussmängelstreitigkeiten betreffe.
Soweit der Hauptantrag zulässig sei, habe er in der Sache keinen Erfolg. Die Teilunwirksamkeit der Schiedsvereinbarung in § 19 des Partnerschaftsvertrags in Verbindung mit dem Schiedsvertrag habe nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, weshalb auch nicht das Schiedsverfahren insgesamt unzulässig sei. Auch der Hilfsantrag sei im Umfang seiner Zulässigkeit unbegründet. Bei den durch den Antragsgegner vor dem Schiedsgericht anhängig gemachten Streitigkeiten handele es sich nicht um Beschlussmängelstreitigkeiten.
Mit Blick auf die Kostenentscheidung bestehe kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO, weil der Antragsgegner durch die Erhebung einer auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses gerichteten Schiedsklage Veranlassung zur Antragsstellung gegeben habe. Soweit Unsicherheiten darüber bestanden hätten, welche Gerichtsbarkeit über die sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor einem Schiedsgericht geltend gemachte Beschlussmängelstreitigkeit entscheiden würde, gelte dies auch für die Antragstellerin.
III. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 1032 Abs. 2 ZPO). Sie ist mit Blick auf die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verwerfung des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag, soweit Beschlussmängelstreitigkeiten betroffen sind, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt insoweit den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG.
1. Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Der Justizgewährungsanspruch garantiert darüber hinaus aber auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, NJW 2022, 2677 [juris Rn. 38] mwN). Verneint ein Gericht zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, kann dies eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs darstellen (vgl. BVerfGE 96, 27 [juris Rn. 48 f. und 52]).
Ein Antrag ist als unzulässig abzuweisen, wenn für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Grundsätzlich haben Rechtssuchende allerdings einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch, wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2022 - I ZR 180/21, NJW-RR 2023, 66 [juris Rn. 10] mwN). Das für einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem Schiedsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18, NJW 2019, 857 [juris Rn. 15]).
2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der auf Feststellung der umfassenden Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens gerichtete Hauptantrag sei unzulässig, soweit er Beschlussmängelstreitigkeiten betreffe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass beide Parteien übereinstimmende Anträge gestellt hätten und der Antragsgegner ein ausdrückliches Anerkenntnis abgegeben habe. Daraus folge nach dem Rechtsgedanken des § 307 ZPO unmittelbar die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens. Einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe es insoweit nicht mehr. Zum Hilfsantrag hat das Oberlandesgericht ergänzend ausgeführt, dessen Ziffer 4 sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da nach übereinstimmender Auffassung der Parteien die Zuständigkeit staatlicher Gerichte begründet sei und der Antragsgegner dies ausdrücklich anerkannt habe.
3. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu Unrecht verneint und ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt.
a) Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens mit Blick auf Beschlussmängelstreitigkeiten entsprechend dem Anerkenntnis des Antragsgegners tenoriert wird. Ein solches Anerkenntnis ist im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO aufgrund der Dispositionsbefugnis der Parteien zulässig (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 34 SchH 2/10, juris Rn. 6 bis 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. März 2022 - 26 SchH 2/22, juris Rn. 9, jeweils mwN; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 1032 Rn. 12; Anders in Anders/ Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 1032 Rn. 15 mwN).
Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsgegner selbst einen übereinstimmenden Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens gestellt hat. Er hat durch seine Schiedsklage das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer entsprechenden Feststellung geschaffen. Sein übereinstimmender Antrag beseitigt dieses Rechtsschutzinteresse nicht, solange das Schiedsverfahren weiter anhängig ist. Auch in den früheren eigenen Entscheidungen, auf die das Oberlandesgericht in seinen Beschlussgründen Bezug genommen hat (OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2015, 47 [juris Rn. 22 f.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. April 2019 - 26 SchH 4/18, juris Rn. 22), hat es das Rechtsschutzinteresse letztlich nicht verneint.
b) Die Erklärung des Antragsgegners, die Schiedsklage nur vorsorglich zur Fristwahrung erhoben zu haben, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil sie das Schiedsgericht in keiner Weise bindet. Die Antragstellerin kann allein mit der Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 (oder § 1040 Abs. 3 Satz 2) ZPO wirksam verhindern, dass das Schiedsgericht sein Verfahren weiter betreibt und letztendlich einen Schiedsspruch erlässt (zur Frage der Bindungswirkung im Schiedsverfahren und in einem nachgelagerten staatlichen Verfahren, etwa auf Aufhebung oder Vollstreckbarkeit eines gleichwohl erlassenen Schiedsspruchs vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22, SchiedsVZ 2023, 289 [juris Rn. 77 und 92] mwN).
c) Erst recht ist der Rügeverzicht der Antragstellerin im Prozess vor dem Landgericht ohne Bedeutung für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren, weil er keine Auswirkungen auf das Schiedsverfahren hat.
IV. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
V. Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), soweit dieses den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens verworfen hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung ist - im Rahmen der vom Oberlandesgericht zutreffend erkannten Statthaftigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO - entsprechend dem Anerkenntnis des Antragsgegners auszusprechen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Anwendung des § 93 ZPO mit Blick auf das Teilunterliegen des Antragsgegners ist - wie vom Oberlandesgericht mit Recht angenommen kein Raum, weil er durch die Erhebung seiner Schiedsklage Veranlassung für den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens gegeben hat.
Koch Schmaltz Schwonke Odörfer Pohl Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2024 - 26 SchH 7/23 -