Paragraphen in 5 StR 96/16
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1 | 349 | StPO |
1 | 357 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 96/16 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR96.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Dezember 2015 – auch soweit es den Mitangeklagten S.
betrifft – gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten im Fall II.1 des versuchten Diebstahls schuldig sind; die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Diebstahls in zwei Fällen – darunter Fall II.1 – unter Einbeziehung von zwei Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Eutin vom 15. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen,
Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Fall II.1 hat es auch den Nichtrevidenten S.
wegen Diebstahls verurteilt. Die Revision des Angeklagten P. ist nur in geringem Umfang erfolgreich.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 ausgeführt:
„1. Im Fall II.1 liegt nur ein versuchter Diebstahl vor, weil sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten nur auf für ihn verwertbare Gegenstände richtete, nicht auf das Behältnis den Tresor selbst und auf die tatsächlich darin befindlichen Dinge mehrere Trinkbecher , die er auch alsbald wegwarf (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7).
Da der Unrechtsgehalt des konkreten Tatgeschehens gleich bleibt, kann der Senat ausschließen, dass sich die Änderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7).
2. Die Änderung des Schuldspruchs ist im Rahmen der beantragten Entscheidung auf den Mitangeklagten S. zu erstrecken (vgl. § 357 StPO). Auch insoweit hat dies keinen Einfluss auf den Rechtsfolgenausspruch.“
Dem schließt sich der Senat an.
Sander Bellay Schneider Feilcke Berger
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