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1 StR 379/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 379/15 BESCHLUSS vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen zu 1.:

Beihilfe zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a.

zu 2. und 3.: Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a.

ECLI:DE:BGH:2015:251115B1STR379.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten N.

und S. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. März 2015,

soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch,

b) soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten A.

wegen Beihilfe zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten,

den Angeklagten N.

wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 19 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten S. hat es wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 35 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in einem Fall auch in Tateinheit mit Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten A.

und N.

verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revisionen.

Die Rechtsmittel haben mit der im Kern gleich lautenden Verfahrensrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft. Mit Ausnahme der unterbliebenen Anordnung des § 64 StGB in Bezug auf den Angeklagten A.

sind die weitergehenden Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigten Vorbringen der Angeklagten hat ihnen das Landgericht entgegen § 258 Abs. 2, 2. Halbsatz und Abs. 3 StPO nicht das letzte Wort gewährt.

Der Senat kann im Hinblick auf das geständige Einlassungsverhalten der Angeklagten und die ansonsten gegebene Beweislage ausschließen, dass auf diesem Verfahrensfehler der Schuldspruch beruht. Dies gilt auch für den Angeklagten S. , der – zwar ausweislich des Protokolls auch am Tag der Urteilsverkündung etliche Erklärungen abgegeben hat – nun mit der Revision vorträgt,

er hätte für den Fall der Gewährung des letzten Wortes in diesem sein Geständnis widerrufen. Das Landgericht hat die Überführung des Angeklagten S. rechtsfehlerfrei auf andere Beweismittel gestützt und dem Geständnis nur eine „nachrangige Bedeutung“ zugemessen. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass die Gewährung des letzten Wortes den Schuldspruch beeinflusst hätte.

Nicht auszuschließen ist indes, dass eine verfahrensabschließende Äußerung der Angeklagten Einfluss auf den Strafausspruch genommen hätte.

2. Auch die Nichtanordnung des § 64 StGB im Hinblick auf den Angeklagten A.

hat keinen Bestand.

Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, beim Angeklagten A.

liege ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Dieser sei auch „hangbedingt gefährlich“, da der durch den Rauschmittelkonsum bedingte Geldbedarf des Angeklagten das Motiv für die Tat dargestellt habe. Dennoch fehle es an dem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang des Angeklagten. Diese Begründung trägt das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt nicht; denn sie steht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte die Tat aus einer „auch durch seinen Drogenkonsum bedingten finanziellen Bedarfslage heraus beging“.

Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2013 – 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 – 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Das mag zwar im Einzelfall dennoch auszuschließen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 – 1 StR 406/03, NStZ-RR 2004, 39), hier hat das Landgericht hingegen mehrmals im Urteil dargelegt, dass der Hang des Angeklagten die Wurzel zu seiner Straffälligkeit bildet.

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 3 StR 193/13; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Graf Jäger Cirener Radtke Bär

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