Paragraphen in 2 StR 561/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 561/21 BESCHLUSS vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen
1. 2. 3. wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 gemäß §§ 349 Abs. 2 und Abs. 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Juni 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten I. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 232.260 € als Gesamtschuldner und gegen den Angeklagten P. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 193.840 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
ECLI:DE:BGH:2022:080622B2STR561.21.0
-2Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Schmidt Krehl Eschelbach Lutz Vorinstanz: Landgericht Gießen, 11.06.2021 - 7 KLs - 406 Js 22140/19
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