Paragraphen in XII ZR 56/11
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 56/11 BESCHLUSS vom 9. September 2015 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. September 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Tenors wie folgt lautet:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über die teilweise Abweisung in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juli 2010 hinaus in Höhe weiterer 24.764,95 € (31.173,97 € abzüglich 6.409,02 € Verwaltungskosten; nicht: 27.764,95 €) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Dose Günter Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.07.2010 - 13 O 111/10 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2011 - 3 U 117/10 -
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