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2 ARs 357/15

BUNDESGERICHTSHOF ARs 357/15 2 AR 242/15 BESCHLUSS vom 29. Dezember 2015 in der Bewährungssache wegen Erschleichens von Leistungen Az.: 31 Ds-422 Js 571/14-87/14 Amtsgericht Mettmann Az.: 51 AR 18/15 BEW Amtsgericht Brühl Az.: 412 AR 190/15 BEW Amtsgericht Düsseldorf ECLI:DE:BGH:2015:291215B2ARS357.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Dezember 2015 beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 3. Dezember 2014 (31 Ds-422 Js 571/14-87/14) beziehen, ist das Amtsgericht Düsseldorf zuständig.

Gründe:

Die Zuständigkeit bestimmt sich hier nach § 462a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO. Nach dieser Regelung ist bei Verurteilungen durch verschiedene Gerichte das Gericht zuständig, das bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Gericht zu konzentrieren. Es soll ausgeschlossen sein, dass mehrere Gerichte des ersten Rechtszugs nebeneinander zur Entscheidung nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO bezüglich desselben Verurteilten berufen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 1993 - 2 ARs 343/93, NStZ 1994, 97; Appl in KK-StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 33 mwN).

Demgemäß ist das Amtsgericht Düsseldorf zuständig, da es mit Urteil vom 7. Mai 2015 gegen den Verurteilten unter Strafaussetzung zur Bewährung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt hat, während das Amtsgericht Mettmann zuvor mit Urteil vom 3. Dezember 2014 (nur) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung erkannt hat.

Auf eine etwaige - freilich nach Aktenlage hier nicht ersichtliche - nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO kommt es insoweit nicht an (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 2 ARs 171/96, NStZ 1996, 511, 512). Unerheblich ist ebenfalls, dass das Amtsgericht Mettmann mit Beschluss vom 12. März 2015 die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 3. Dezember 2014 beziehen, an das Amtsgericht Brühl als Wohnsitzgericht gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO abgegeben hatte; trotz bloß abgeleiteter Kompetenz war das Amtsgericht Brühl zur Herbeiführung der kraft Gesetzes gegebenen Zuständigkeit befugt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. November 1976 - 2 ARs 373/76, BGHSt 27, 68, 70).

Die - ohne die Regelung des § 462a Abs. 4 StPO bestehende - Möglichkeit, die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2015 nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 StPO bindend an das Wohnsitzgericht abzugeben, setzt die Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO nicht außer Kraft, zumal sie dem Ziel der gesetzlichen Regelung, die Zuständigkeit frühzeitig und dauerhaft bei einem Gericht zu konzentrieren, zuwiderliefe (vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586; Appl in KK-StPO, aaO, Rn. 34).

Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel

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