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AnwZ (Brfg) 44/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 44/13 BESCHLUSS vom

7. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 7. Oktober 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. April 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. März 2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Zulassungswiderruf erfolgte im Hinblick auf den im Zentralen Schuldnerverzeichnis von B.

eingetragenen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die bei der Landesfinanzverwaltung nach deren Mitteilung zum 2. März 2012 aufgelaufenen Steuerschulden von rund 49.000 € und die der Beklagten bekannt gewordenen weiteren Verbindlichkeiten des Klägers in Höhe von circa 100.000 € (Stand: 7. März 2012). Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen den Zulassungswiderruf gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dem Anwaltsgerichtshof sei ein Verfahrensmangel im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen, weil dieser den Vortrag in seinem - in der mündlichen Verhandlung übergebenen und vorab per Fax übermittelten - Schriftsatz vom 29. Januar 2013 übergangen habe. Es trifft zwar zu, dass der Anwaltsgerichtshof diesen Vortrag, wonach zu keinem Zeitpunkt eine Überschuldung des Klägers vorgelegen habe und die Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis entgegen einer Absprache mit der Vollstreckungsgläubigerin erfolgt sei, nicht berücksichtigt hat; im Tatbestand seines Urteils hat er - insoweit unzutreffend - ausgeführt, der Kläger habe sich zur Sache nicht geäußert. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruht jedoch nicht auf dem gehörswidrigen Übergehen des klägerischen Vortrags, denn das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Januar 2013 ist nicht entscheidungserheblich, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung also nicht.

a) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs (19. März 2012) - ein Widerspruchsverfahren war gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO, § 26 Abs. 5 Satz 1 AZG Berlin entbehrlich war ein gegen den Kläger erlassener Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis eingetragen; damit bestand eine Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO). Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt.

b) Dass der Haftbefehl nach dem Vortrag des Klägers entgegen einem mit der Gläubigerin vereinbarten Stillhalteabkommen erwirkt worden ist, ist für den Eintritt der Vermutungswirkung ohne Belang. Der Kläger hat die durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls auch nicht widerlegt. Denn er hat nicht dargelegt, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs geordnet waren. Dass er nach seinem - nur lückenhaft belegten - Vorbringen bei Erlass des Widerrufsbescheids über Vermögenswerte in Höhe von knapp 440.000 € verfügt hat, reicht hierfür nicht aus. Denn diese Vermögenswerte standen dem Kläger nicht als liquide Mittel zur Verfügung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598 ff.; vom 19. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 12/10, juris Rn. 7).

c) Unerheblich ist schließlich auch, dass der Kläger, der nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit der Ordnung seiner Vermögensverhältnisse begonnen hat, infolge einer zwischenzeitlich erfolgten Grundstücksveräußerung und der Kündigung von Lebensversicherungen die meisten der - von ihm nicht in Abrede gestellten - Verbindlichkeiten zurückgeführt und die Löschung des Haftbefehls erreicht hat. Denn im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1. September 2009 erfolgte Änderung des Verfahrensrechts ist eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts nicht im Anfechtungsprozess über einen Zulassungswiderruf zu berücksichtigen; die Beurteilung solcher Entwicklungen ist vielmehr einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 3). Auf die - ohnehin nur unvollständig belegten - Angaben des Klägers zum Stand seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse kommt es daher nicht an.

Davon abgesehen hat der Kläger nicht (hinreichend) vorgetragen, dass er sämtliche Schulden bereinigt und seine finanziellen Verhältnisse dauerhaft konsolidiert hat. So fehlen etwa belastbare Angaben zu den Forderungen der Gläubiger B.

Sparkasse und Frau S.

; auch seine Einkommensverhältnisse hat der Kläger nicht dargelegt.

2. Da das vom Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigte Vorbringen des Klägers für die Beurteilung, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs ein Widerrufsgrund im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlag, rechtlich unerheblich ist, liegt auch der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Das ist aus den oben ausgeführten Gründen nicht der Fall.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.04.2013 - I AGH 6/12 -

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