Paragraphen in 4 StR 63/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 306 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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2 | 306 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 63/20 BESCHLUSS vom 6. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:060520B4STR63.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wohnwagen auf der Parzelle 31 fest auf dem Boden ruhte und damit eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, juris Rn. 12 f.) oder ob er auf Rädern stand und jederzeit bewegbar war. Denn schon allein der an den Wohnwagen angebaute Holzvorbau erfüllte die Voraussetzungen des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Sost-Scheible Sturm Roggenbuck Rommel Bender Vorinstanz: Münster, LG, 10.10.2019 ‒ 30 Js 60/19 2 Ks 10/19
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